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1 Voraussetzungen für die Pflichtversicherung
Ab 1. Januar 1997 unterliegen in der Regel alle Arbeitnehmer
sines bei der VBL beteiligten Arbeitgebers im Beitrittsgebiet
der Pflicht zur Versicherung, wenn
sie das 17. Lebensjahr vollendet haben,
- sie nach ihrem Arbeitsvertrag nicht geringfügig im Sinne
des $8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt oder nebenberuflich im
Sinne des $3 Buchstabe n BAT-O tätig ‚sind,
sie vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Voll-
endung ihres 65. Lebensjahres die Wartezeit (60 Umlage-
monate) erfüllen können, wobei frühere Versicherungs-
zeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu
berücksichtigen sind E
und ;
bei ihnen aufgrund eines Tarifvertrages (vgl. $ 1 Versor“
gungs-TV) oder - wenn keine Tarifgebundenheit besteht -
aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen
Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht:
Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind oder nur deshalb
die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, weil sie mehrere
geringfügige Beschäftigungen ausüben ($8 Abs.2 SGB IV),
erfüllen - ebenso wie Studenten, die in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung versicherungsfrei sind - nicht die Vorausset-
zungen für die Pflichtversicherung bei der VBL.
Bei Saisonarbeitnehmern, die nach $ 5 Abs. 2 des Versorgungs-
IV grundsätzlich erst vom zweiten Beschäftigungsjahr an zu
versichern sind, tritt die Versicherungspflicht ausnahmsweise
bereits im Jahre 1997 ein, wenn sie im Rahmen desselben
Arbeitsverhältnisses auch schon im Jahre 1996 als” Saisonar-
beitnehmer beschäftigt waren.
2 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung
Ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung sind insbeson-
dere Arbeitnehmer, die
für nicht mehr als 12 Monate eingestellt werden; dies gilt
nicht, wenn. der. Arbeitnehmer bis zum Beginn des
Arbeitsverhältnisses bei der VBL oder einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versiche-
sung zur VBL übergeleitet werden kann, versichert gewe-
sen ist,
sine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine lebens-
längliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrecht-
lichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechen-
den kirchlichen Regelungen haben,
eine Rente wegen Alters ($$ 36 bis 40 SGB VI) als Vollrente
erhalten oder erhalten haben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf $ 6 Abs. 2 bis 4 des Ver-
sorgungs-TV verwiesen.
Eine weitere Ausnahme von der Pflicht zur Versicherung bei
der VBL ist für diejenigen Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet ver-
einbart worden, für die. vor dem 4. Mai 1995 unter Beteiligung
des Arbeitgebers ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlos-
sen oder ein Bezugsrecht aus einem Gruppenversicherungsver-
trag begründet worden ist ($25 b Versorgungs-TV).
Die betroffenen Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit,
ınter Verzicht auf die mit dem Lebens- bzw. Gruppenversiche-
‚ungsvertrag zusammenhängenden Arbeitgeberleistungen, die
Durchführung der ‚VBL-Versicherung zu ‚beantragen. Der
Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis zum 31. Januar
1997 gestellt werden. Wird er nicht oder verspätet gestellt, ver-
bleibt es auf Dauer beim Ausschluß von der VBL-Versiche-
mung.
Ein nach dem 4. Mai 1995 abgeschlossener Lebens- oder Grup-
penversicherungsvertrag unter Prämienbeteiligung des Arbeit-
gebers führt nicht zu einer Befreiung von der Pflicht zur Ver-
sicherung bei der VBL.
Aufwendungen für die Pflichtversicherüng
Für die Pflichtversicherung im Beitrittsgebiet sind vom Arbeit-
zeber vom 1.,Januar 1997 an zu entrichten:
Umlagen in Höhe von 1 v. H. des jeweiligen zusatzversor-
gungspflichtigen Entgelts,
zusätzliche Umlagen (Erhöhungsbeträge), wenn der
Arbeitnehmer. in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht pflichtversichert ist (vgl. $ 8 Abs. 3 Versorgungs-TV),
zusätzliche Umlagen, wenn das monatliche zusatzversor-
gungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergü-
tung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Ange-
stellten der Vergütungsgruppe I BAT-O-(VKA) übersteigt,
in Höhe von 9 v. H. des übersteigenden Betrages (vgl. $8
Abs. 4 Versorgungs-TV).
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der ent-
sprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in
der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete
steuerpflichtige Arbeitslohn. Es gibt aber eine Reihe von Ent-
geltbestandteilen, die zwar steuerpflichtig, aber nicht zusatz-
versorgungspflichtig sind (vgl. hierzu $8 Abs. 5 Versorgungs-
TV).
Aus Anlaß der Einführung der Zusatzversorgung „Ost“ wird
für die Umlagen, die aufgrund einer Pflichtversicherung im
Beitrittsgebiet entrichtet werden, bei der VBL ein eigenständi-
ger Abrechnungsverband „Ost“ gebildet. Die Zuordnung
hierzu wird:- nach dem Willen der satzungsgebenden Organe
der VBL - streng nach dem Lokalitätsprinzip, das heißt nach
dem dauerhaft überwiegenden Einsatzort des Arbeitnehmers,
erfolgen. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis dem Geltungsbe-
reich der Tarifverträge „Ost“ oder „West“ unterliegt, ist hierbei
ohne Bedeutung. Dies hat auch zur Folge, daß für Arbeitneh-
mer, die zwar unter das Tarifrecht „West“ fallen, die jedoch
/z. B. wegen Umzugs der Verwaltung) dauerhaft im Beitritts-
gebiet eingesetzt sind, VBL-Umlagen ab 1. Januar 1997 nur
noch in Höhe von 1 v.H. zu entrichten sind.
In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin,
daß sich aus der Zuordnung zum VBL-Abrechnungsverband
„Ost“ keinerlei leistungsrechtliche Auswirkungen ergeben.
4 Leistungen aus der Zusatzversorgung
Die VBL gewährt den Versicherten, bei denen nach Erfüllung
der Wartezeit der Versicherungsfall eingetreten ist, nach Maß-
gabe ihrer Satzung entweder eine (dynamische) Versorgungs-
rente oder eine (statische) Versicherungsrente.
4.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen
Die Wartezeit. beträgt 60 Umlagemonate. Umlagemonat ist
jeder Kalendermonat, für den für mindestens einen Tag laufen-
des zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zugestanden hat und
für den die entsprechende Umlage entrichtet wurde.
Ausnahmen:
Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn der Versicherungs-
fall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im
Zusammenhang mit dem die Versicherungspflicht begrün-
denden Arbeitsverhältnis steht.
Für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet gelten die Sonder-
regelungen des $105 b. der VBL-Satzung, auf die unter
nachfolgender Nummer 4.3 näher eingegangen wird.
186 3 DBIINr. 10/28. 08. 1996