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Volume Nr. 10, 28. August 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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1 Voraussetzungen für die Pflichtversicherung 
Ab 1. Januar 1997 unterliegen in der Regel alle Arbeitnehmer 
sines bei der VBL beteiligten Arbeitgebers im Beitrittsgebiet 
der Pflicht zur Versicherung, wenn 
sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, 
- sie nach ihrem Arbeitsvertrag nicht geringfügig im Sinne 
des $8 Abs. 1 SGB IV beschäftigt oder nebenberuflich im 
Sinne des $3 Buchstabe n BAT-O tätig ‚sind, 
sie vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Voll- 
endung ihres 65. Lebensjahres die Wartezeit (60 Umlage- 
monate) erfüllen können, wobei frühere Versicherungs- 
zeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu 
berücksichtigen sind E 
und ; 
bei ihnen aufgrund eines Tarifvertrages (vgl. $ 1 Versor“ 
gungs-TV) oder - wenn keine Tarifgebundenheit besteht - 
aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen 
Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht: 
Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind oder nur deshalb 
die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, weil sie mehrere 
geringfügige Beschäftigungen ausüben ($8 Abs.2 SGB IV), 
erfüllen - ebenso wie Studenten, die in der gesetzlichen Ren- 
tenversicherung versicherungsfrei sind - nicht die Vorausset- 
zungen für die Pflichtversicherung bei der VBL. 
Bei Saisonarbeitnehmern, die nach $ 5 Abs. 2 des Versorgungs- 
IV grundsätzlich erst vom zweiten Beschäftigungsjahr an zu 
versichern sind, tritt die Versicherungspflicht ausnahmsweise 
bereits im Jahre 1997 ein, wenn sie im Rahmen desselben 
Arbeitsverhältnisses auch schon im Jahre 1996 als” Saisonar- 
beitnehmer beschäftigt waren. 
2 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung 
Ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung sind insbeson- 
dere Arbeitnehmer, die 
für nicht mehr als 12 Monate eingestellt werden; dies gilt 
nicht, wenn. der. Arbeitnehmer bis zum Beginn des 
Arbeitsverhältnisses bei der VBL oder einer anderen 
Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versiche- 
sung zur VBL übergeleitet werden kann, versichert gewe- 
sen ist, 
sine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine lebens- 
längliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrecht- 
lichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechen- 
den kirchlichen Regelungen haben, 
eine Rente wegen Alters ($$ 36 bis 40 SGB VI) als Vollrente 
erhalten oder erhalten haben. 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf $ 6 Abs. 2 bis 4 des Ver- 
sorgungs-TV verwiesen. 
Eine weitere Ausnahme von der Pflicht zur Versicherung bei 
der VBL ist für diejenigen Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet ver- 
einbart worden, für die. vor dem 4. Mai 1995 unter Beteiligung 
des Arbeitgebers ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlos- 
sen oder ein Bezugsrecht aus einem Gruppenversicherungsver- 
trag begründet worden ist ($25 b Versorgungs-TV). 
Die betroffenen Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit, 
ınter Verzicht auf die mit dem Lebens- bzw. Gruppenversiche- 
‚ungsvertrag zusammenhängenden Arbeitgeberleistungen, die 
Durchführung der ‚VBL-Versicherung zu ‚beantragen. Der 
Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis zum 31. Januar 
1997 gestellt werden. Wird er nicht oder verspätet gestellt, ver- 
bleibt es auf Dauer beim Ausschluß von der VBL-Versiche- 
mung. 
Ein nach dem 4. Mai 1995 abgeschlossener Lebens- oder Grup- 
penversicherungsvertrag unter Prämienbeteiligung des Arbeit- 
gebers führt nicht zu einer Befreiung von der Pflicht zur Ver- 
sicherung bei der VBL. 
Aufwendungen für die Pflichtversicherüng 
Für die Pflichtversicherung im Beitrittsgebiet sind vom Arbeit- 
zeber vom 1.,Januar 1997 an zu entrichten: 
Umlagen in Höhe von 1 v. H. des jeweiligen zusatzversor- 
gungspflichtigen Entgelts, 
zusätzliche Umlagen  (Erhöhungsbeträge), wenn der 
Arbeitnehmer. in der gesetzlichen Rentenversicherung 
nicht pflichtversichert ist (vgl. $ 8 Abs. 3 Versorgungs-TV), 
zusätzliche Umlagen, wenn das monatliche zusatzversor- 
gungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergü- 
tung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Ange- 
stellten der Vergütungsgruppe I BAT-O-(VKA) übersteigt, 
in Höhe von 9 v. H. des übersteigenden Betrages (vgl. $8 
Abs. 4 Versorgungs-TV). 
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der ent- 
sprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in 
der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete 
steuerpflichtige Arbeitslohn. Es gibt aber eine Reihe von Ent- 
geltbestandteilen, die zwar steuerpflichtig, aber nicht zusatz- 
versorgungspflichtig sind (vgl. hierzu $8 Abs. 5 Versorgungs- 
TV). 
Aus Anlaß der Einführung der Zusatzversorgung „Ost“ wird 
für die Umlagen, die aufgrund einer Pflichtversicherung im 
Beitrittsgebiet entrichtet werden, bei der VBL ein eigenständi- 
ger Abrechnungsverband „Ost“ gebildet. Die Zuordnung 
hierzu wird:- nach dem Willen der satzungsgebenden Organe 
der VBL - streng nach dem Lokalitätsprinzip, das heißt nach 
dem dauerhaft überwiegenden Einsatzort des Arbeitnehmers, 
erfolgen. Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis dem Geltungsbe- 
reich der Tarifverträge „Ost“ oder „West“ unterliegt, ist hierbei 
ohne Bedeutung. Dies hat auch zur Folge, daß für Arbeitneh- 
mer, die zwar unter das Tarifrecht „West“ fallen, die jedoch 
/z. B. wegen Umzugs der Verwaltung) dauerhaft im Beitritts- 
gebiet eingesetzt sind, VBL-Umlagen ab 1. Januar 1997 nur 
noch in Höhe von 1 v.H. zu entrichten sind. 
In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, 
daß sich aus der Zuordnung zum VBL-Abrechnungsverband 
„Ost“ keinerlei leistungsrechtliche Auswirkungen ergeben. 
4 Leistungen aus der Zusatzversorgung 
Die VBL gewährt den Versicherten, bei denen nach Erfüllung 
der Wartezeit der Versicherungsfall eingetreten ist, nach Maß- 
gabe ihrer Satzung entweder eine (dynamische) Versorgungs- 
rente oder eine (statische) Versicherungsrente. 
4.1 Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen 
Die Wartezeit. beträgt 60 Umlagemonate. Umlagemonat ist 
jeder Kalendermonat, für den für mindestens einen Tag laufen- 
des zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zugestanden hat und 
für den die entsprechende Umlage entrichtet wurde. 
Ausnahmen: 
Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn der Versicherungs- 
fall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im 
Zusammenhang mit dem die Versicherungspflicht begrün- 
denden Arbeitsverhältnis steht. 
Für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet gelten die Sonder- 
regelungen des $105 b. der VBL-Satzung, auf die unter 
nachfolgender Nummer 4.3 näher eingegangen wird. 
186 3 DBIINr. 10/28. 08. 1996
	        
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