0000 nr
Bei einer Einreihung in eine höhere Lohngruppe ist
für die Festsetzung des Monatstabellenlohnes die
Vorweggewährung von Stufen unberücksichtigt zu
lassen. Unterschreitet der Monatstabellenlohn nach
der Einreihung in die höhere Lohngruppe den bishe-
rigen Betrag, ist als Vorweggewährung der Monatsta-
bellenlohn der Stufe zu gewähren, der mindestens
den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter
den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut. über eine
Vorweggewährung entschieden wird. Grundsätze für
die Vorweggewährung werden durch die für das
Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festge-
legt.“
s2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
6. Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (TV Zuwendung AiP-O)
vom 5. März 1991,
jeweils zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom
31. Mai 1995 zur Änderung der Zuwendungstarifverträ-
ge (Ost), wird jeweils wie folgt geändert:
l In Absatz 3 (Unterabs. 1) Satz 1 werden nach dem
Wort „Kindergeld“ die Worte „nach dem Einkommen-
steuergesetz (EStG) oder“ und nach dem Wort
„Berücksichtigung“ die Worte „des 8 64 oder des 8 65
EStG oder“ eingefügt sowie das Zitat „8-8“ durch das
Zitat „8 4“ ersetzt.
In der Protokollnotiz ‚bzw. Protokollerklärung Nr. 2
werden nach dem Wort „Verbindung“ die Worte „mit
dem EStG oder“ und nach dem Wort „Berücksichti-
gung“ die Worte „des 8 64 oder des 8 65 EStG oder“
eingefügt sowie das Zitat „8 8“ durch das Zitat „S 4“
ersetzt.
Köln, 15. Dezember 1995
52
Änderung des TV Zuwendung Arb-O (Bund/TdL)
Anlage
9
Tarifvertrag
vom 15. Dezember 1995
EN
zur Änderung der Zuwendungstarifverträge (Ost)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
—- Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd für die
— Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd für den Marburger Bund,
andererseits
83
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1..Januar 1996 in Kraft.
Abweichend hiervon tritt 8 2 Nrn. 1 und 2 am 1. März
1996 in Kraft.
Bonn, 15. Dezember 1995
wird folgendes vereinbart:
„81
Änderung der Zuwendungstarifverträge
8 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für
1. Angestellte (TV-Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember
1990,
2. Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O) vom 10. Dezember
1990 (VKA), : S
3. Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-O) vom 5. März
1991,
4. Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O)
vom 5. März 1991,
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Kran-
kenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausge-
bildet werden (TV Zuwendung Schü-O) vom 5. März
1991,
DBI.INr. 6 /31.05. 1996 3 105