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Volume Nr. 6, 31. Mai 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

0000 nr 
Bei einer Einreihung in eine höhere Lohngruppe ist 
für die Festsetzung des Monatstabellenlohnes die 
Vorweggewährung von Stufen unberücksichtigt zu 
lassen. Unterschreitet der Monatstabellenlohn nach 
der Einreihung in die höhere Lohngruppe den bishe- 
rigen Betrag, ist als Vorweggewährung der Monatsta- 
bellenlohn der Stufe zu gewähren, der mindestens 
den bisherigen Betrag erreicht, soweit nicht unter 
den Voraussetzungen des Satzes 1 erneut. über eine 
Vorweggewährung entschieden wird. Grundsätze für 
die Vorweggewährung werden durch die für das 
Tarifrecht zuständige Stelle des Arbeitgebers festge- 
legt.“ 
s2 
Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 
6. Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (TV Zuwendung AiP-O) 
vom 5. März 1991, 
jeweils zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 
31. Mai 1995 zur Änderung der Zuwendungstarifverträ- 
ge (Ost), wird jeweils wie folgt geändert: 
l In Absatz 3 (Unterabs. 1) Satz 1 werden nach dem 
Wort „Kindergeld“ die Worte „nach dem Einkommen- 
steuergesetz (EStG) oder“ und nach dem Wort 
„Berücksichtigung“ die Worte „des 8 64 oder des 8 65 
EStG oder“ eingefügt sowie das Zitat „8-8“ durch das 
Zitat „8 4“ ersetzt. 
In der Protokollnotiz ‚bzw. Protokollerklärung Nr. 2 
werden nach dem Wort „Verbindung“ die Worte „mit 
dem EStG oder“ und nach dem Wort „Berücksichti- 
gung“ die Worte „des 8 64 oder des 8 65 EStG oder“ 
eingefügt sowie das Zitat „8 8“ durch das Zitat „S 4“ 
ersetzt. 
Köln, 15. Dezember 1995 
52 
Änderung des TV Zuwendung Arb-O (Bund/TdL) 
Anlage 
9 
Tarifvertrag 
vom 15. Dezember 1995 
EN 
zur Änderung der Zuwendungstarifverträge (Ost) 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
—- Hauptvorstand -, 
diese zugleich handelnd für die 
— Gewerkschaft der Polizei, 
- Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft, 
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand -, 
diese zugleich handelnd für den Marburger Bund, 
andererseits 
83 
Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1..Januar 1996 in Kraft. 
Abweichend hiervon tritt 8 2 Nrn. 1 und 2 am 1. März 
1996 in Kraft. 
Bonn, 15. Dezember 1995 
wird folgendes vereinbart: 
„81 
Änderung der Zuwendungstarifverträge 
8 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für 
1. Angestellte (TV-Zuwendung Ang-O) vom 10. Dezember 
1990, 
2. Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O) vom 10. Dezember 
1990 (VKA), : S 
3. Auszubildende (TV Zuwendung Azubi-O) vom 5. März 
1991, 
4. Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) 
vom 5. März 1991, 
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Kran- 
kenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausge- 
bildet werden (TV Zuwendung Schü-O) vom 5. März 
1991, 
DBI.INr. 6 /31.05. 1996 3 105
	        
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