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Vergütungsgruppe VII
IB Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerich-
ten oder Staatsanwaltschaften.*
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)
2. Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaf-
ten.*
Angestellte, denen die Eintragungen in das Grundbuch
oder die Register mit Unterschriftsleistung obliegen.*
Vergütungsgruppe VIII
Angestellte, denen die Eintragungen in das Grundbuch
oder die Register ohne Unterschriftsleistung obliegen.*
Vergütungsgruppe IX b
Justizhelfer nach mindestens dreijähriger Beschäftigung
als solche im Arbeiterverhältnis.
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4)
Protokollnotizen:
1.- Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schrift-
gut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer
Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsord-
nungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für
ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen
Tätigkeiten wahrnehmen.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeits-
merkmals sind zum Beispiel:
a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von
Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen
im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung
der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der
öffentlichen Zustellung und Ladung,
b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnis-
sen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln,
die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen,
c) die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen
(auch in. Familiensachen) und der Mitteilungen an
das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregi-
ster und das Kraftfahrtbundesamt,
die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
nach der. Grundbuchordnung sowie nach $ 6 Abs. 4
der Grundbuchverfügung übertragenen Geschäfte
einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-,
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen, und des
Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen
derselben sowie Führung des Tagebuchs, die ent-
sprechenden Geschäfte nach $8 28 - 31 der Handels-
registerverfügung, $26 der Verordnung über das
Genossenschaftsregister, $3 der Bestimmung über
das Vereins- und Güterrechtsregister,
die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben
der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozeß-
kostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Fest-
setzung und Anweisung der den Zeugen, Sachver-
ständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den
Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (ein-
schl. etwaiger Vorschüsse),
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f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen
und Weisungen nach $ 153 a Abs. 1 Strafprozeßord-
nung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie, der
Lebensführung des Verurteilten nach $ 453 b Straf-
prozeßordnung und der Gnadenordnung sowie die
Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung
von Geldstrafen,
die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüs-
sen und Verfügungen sowie Anordnungen für Rich-
ter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprü-
fung von Klagen und Anschuldigungsschriften,
Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit,
Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung,
Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren
u. ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebühren-
zaählungen in patentgerichtlichen Verfahren,
die Beantwortung von. Sachstandsanfragen und
Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Über-
wachung von Akteneinsichten in patentgericht-
lichen Verfahren.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeits-
merkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht,
bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei
dem. Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
Justizhelfer sind Arbeitnehmer bei den Gerichten und
Staatsanwaltschaften, die die Aufgaben eines Justiz-
wachtmeisters erfüllen (insbesondere auch Sitzungs-
und Vorführdienst).
Auf die dreijährige Beschäftigung können sonstige
Zeiten im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber
angerechnet werden.“
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Übergangsvorschrift für die unter Teil II Abschn. T Unter-
abschn. I der Anlage 1 a zum BAT (Bund/TdL) fallenden
Angestellten
Für die unter Teil II Abschn. T Unterabschn. I der Anlage 1 a
zum BAT (Bund/TdL) fallenden Angestellten, die am 31. Ja-
nuar 1996 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Februar
1996 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht; gilt für die Dauer
dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
Erhält der Angestellte am 31. Januar 1996 Vergütung ($ 26
BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe, als aus der
Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag ein-
gruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten
dieses Tarifvertrages nicht berührt.
Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Ver-
gütungsgruppenzulage (Fußnotenzulage) nach diesem
Tarifvertrag von der Zeit einer Bewährung in einer
bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab, wird die vor
dem 1. Februar 1996 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,
wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag
bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten
hätte.
83 - Inkrafttreten ‘
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1995
DBl.I Nr. 5 / 08. 05. 1996 W. 87