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Volume Nr. 5, 8. Mai 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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Vergütungsgruppe VII 
IB Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerich- 
ten oder Staatsanwaltschaften.* 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 1) 
2. Protokollführer bei Gerichten oder Staatsanwaltschaf- 
ten.* 
Angestellte, denen die Eintragungen in das Grundbuch 
oder die Register mit Unterschriftsleistung obliegen.* 
Vergütungsgruppe VIII 
Angestellte, denen die Eintragungen in das Grundbuch 
oder die Register ohne Unterschriftsleistung obliegen.* 
Vergütungsgruppe IX b 
Justizhelfer nach mindestens dreijähriger Beschäftigung 
als solche im Arbeiterverhältnis. 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 4) 
Protokollnotizen: 
1.- Geschäftsstellenverwalter sind Angestellte, die Schrift- 
gut verwalten und mindestens zu einem Drittel ihrer 
Gesamttätigkeit die sonstigen, in den Geschäftsord- 
nungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften für 
ihr Arbeitsgebiet dem mittleren Dienst zugewiesenen 
Tätigkeiten wahrnehmen. 
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeits- 
merkmals sind zum Beispiel: 
a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladung von 
Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen 
im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung 
der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der 
öffentlichen Zustellung und Ladung, 
b) die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnis- 
sen sowie die Erteilung von Vollstreckungsklauseln, 
die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen, 
c) die Aufgaben nach den Zählkartenanordnungen 
(auch in. Familiensachen) und der Mitteilungen an 
das Bundeszentralregister, das Gewerbezentralregi- 
ster und das Kraftfahrtbundesamt, 
die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle 
nach der. Grundbuchordnung sowie nach $ 6 Abs. 4 
der Grundbuchverfügung übertragenen Geschäfte 
einschließlich des Entwerfens von Hypotheken-, 
Grundschuld- und Rentenschuldbriefen, und des 
Entwerfens von Berichtigungen und Ergänzungen 
derselben sowie Führung des Tagebuchs, die ent- 
sprechenden Geschäfte nach $8 28 - 31 der Handels- 
registerverfügung, $26 der Verordnung über das 
Genossenschaftsregister, $3 der Bestimmung über 
das Vereins- und Güterrechtsregister, 
die Aufgaben des Kostenbeamten, die Aufgaben 
der Geschäftsstelle bei der Bewilligung von Prozeß- 
kostenhilfe mit Zahlungsbestimmung, die Fest- 
setzung und Anweisung der den Zeugen, Sachver- 
ständigen und ehrenamtlichen Richtern sowie den 
Beteiligten zu gewährenden Entschädigungen (ein- 
schl. etwaiger Vorschüsse), 
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f) die Mitwirkung bei der Überwachung von Auflagen 
und Weisungen nach $ 153 a Abs. 1 Strafprozeßord- 
nung und dem Jugendgerichtsgesetz sowie, der 
Lebensführung des Verurteilten nach $ 453 b Straf- 
prozeßordnung und der Gnadenordnung sowie die 
Überwachung von Zahlungen bei der Vollstreckung 
von Geldstrafen, 
die unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüs- 
sen und Verfügungen sowie Anordnungen für Rich- 
ter, Staatsanwälte und Rechtspfleger, die Vorprü- 
fung von Klagen und Anschuldigungsschriften, 
Anträgen sowie Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen 
in Gerichtsverfahren (Spruchkörperzuständigkeit, 
Ermittlung des Berichterstatters, Fristwahrung, 
Beweisangebote in patentgerichtlichen Verfahren 
u. ä.), die Überprüfung fristgebundener Gebühren- 
zaählungen in patentgerichtlichen Verfahren, 
die Beantwortung von. Sachstandsanfragen und 
Auskunftsersuchen formeller Art sowie die Über- 
wachung von Akteneinsichten in patentgericht- 
lichen Verfahren. 
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeits- 
merkmals sind auch die Aufgaben als Urkundsbeamter 
der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, 
bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei 
dem. Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof. 
Justizhelfer sind Arbeitnehmer bei den Gerichten und 
Staatsanwaltschaften, die die Aufgaben eines Justiz- 
wachtmeisters erfüllen (insbesondere auch Sitzungs- 
und Vorführdienst). 
Auf die dreijährige Beschäftigung können sonstige 
Zeiten im Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber 
angerechnet werden.“ 
1 
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Übergangsvorschrift für die unter Teil II Abschn. T Unter- 
abschn. I der Anlage 1 a zum BAT (Bund/TdL) fallenden 
Angestellten 
Für die unter Teil II Abschn. T Unterabschn. I der Anlage 1 a 
zum BAT (Bund/TdL) fallenden Angestellten, die am 31. Ja- 
nuar 1996 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 1. Februar 
1996 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht; gilt für die Dauer 
dieses Arbeitsverhältnisses folgendes: 
Erhält der Angestellte am 31. Januar 1996 Vergütung ($ 26 
BAT) aus einer höheren Vergütungsgruppe, als aus der 
Vergütungsgruppe, in der er nach diesem Tarifvertrag ein- 
gruppiert ist, wird diese Vergütung durch das Inkrafttreten 
dieses Tarifvertrages nicht berührt. 
Hängt die Eingruppierung oder der Anspruch auf eine Ver- 
gütungsgruppenzulage (Fußnotenzulage) nach diesem 
Tarifvertrag von der Zeit einer Bewährung in einer 
bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe ab, wird die vor 
dem 1. Februar 1996 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, 
wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag 
bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten 
hätte. 
83 - Inkrafttreten ‘ 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Februar 1996 in Kraft. 
Bonn, den 14. Dezember 1995 
DBl.I Nr. 5 / 08. 05. 1996 W. 87
	        
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