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Volume Nr. 5, 13. Oktober 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.5 13. Oktober 1995 
2. Der Wortlaut des $5 erhält folgende Fassung: 
„Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach $2 Abs. 1 
Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Auszubil- 
dende seinem Ausbildenden oder Ausbildungsträger. die 
zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksa- 
men Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslau- 
fen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.“ 
$2 - Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt. am 1. Juni 1995 in Kraft. 
Köln, den 31. Mai 1995’ 
und dem Netto-Urlaubsentgelt, wenn der zuständige 
Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die 
Berufskrankheit anerkennt. 
Im übrigen gelten $ 37 Abs. Lund 2,8 37a und $ 38 BAT 
entsprechend. 
$ 13 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung 
gestrichen. 
Die Übergangsvorschrift zu $ 15 Abs. 2 Satz 3 wird gestri- 
chen. 
82 - Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 1995 in Kraft. 
Köln, den 12. Juni 1995 
Anıage 8 
Änderungstarifvertrag Nr. 5 
vom 12. Juni 1995 
zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse 
der Arzte/Arztinnen im Praktikum 
Anlage 
7 
Entgelttarifvertrag Nr. 7 
für Arzte/Arztinnnen im Praktikum 
vom 31. Mai 1995 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das, 
Bundesministerium des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch 
den Vorsitzenden des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das 
Bundesministerium des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch 
den Vorsitzenden des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
ınd 
andererseits 
81 - Änderung des Tarifvertrages 
Der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 
25. April 1994 geänderte Tarifvertrag zur Regelung der Rechts- 
verhältnisse der Arzte/Arztinnen im Praktikum vom 10. April 
1987 wird wie folgt geändert: 
1... In 88 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2 
gestrichen. 
2. $12 wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift werden die Worte „Fortzahlung der 
Bezüge bei Arbeitsunfähigkeit“ durch das Wort „Kran- 
kenbezüge“ ersetzt. 
5) Die Unterabsätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung: 
„Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der 
Arzt im Praktikum bis zur Dauer von sechs Wochen 
Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgelts ($ 15 
Abs. 2). 
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch 
einen bei dem Träger der Ausbildung erlittenen 
Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der Aus- 
bildung zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, 
erhält. der Arzt im Praktikum nach Ablauf des nach 
Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende 
der.26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit 
als‘ Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß in 
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsäch- 
lichen. Barleistungen des Sozialversicherungsträgers 
wird folgendes vereinbart: 
andererseits 
wird gemäß $9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der 
Rechtsverhältnisse der Arzte/Arztinnen im Praktikum vom 
10. April 1987 folgendes vereinbart: 
$1 - Entgelt und Verheiratetenzuschlag 
(1) Das monatliche Entgelt für den Arzt im Praktikum beträgt 
im ersten Jahr der Tätigkeit 
als Arzt im Praktikum 2 004,35 DM, 
im zweiten Jahr der Tätigkeit | 
als Arzt im Praktikum ‚2 283,87 DM. 
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind Zeiten der Tätigkeit 
als Arzt im Praktikum, die in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet 
worden sind, anteilig zu berücksichtigen. 
Bei anderen Trägern der Ausbildung zurückgelegte Zeiten der 
Tätigkeit als Arzt im Praktikum sind anzurechnen. 
Endet das erste Jahr der Tätigkeit als Arzt im Praktikum im 
Laufe eines Kalendermonats, erhält der Arzt im Praktikum das 
nach Absatz 1 für das zweite Jahr zustehende höhere Entgelt 
vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr 
endet, 
(3) Neben seinem Entgelt nach Absatz 1 erhält der Arzt im 
Praktikum nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden 
$62 Abs. 1; 3' und 4.des Bundesbesoldungsgesetzes einen 
monatlichen Verheiratetenzuschlag, für den $29 Abschn. B 
Abs. 5 Satz 2 BAT entsprechend, gilt. 
Der Verheiratetenzuschlag beträgt 106,70 DM.
	        
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