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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.5 13. Oktober 1995
2. Der Wortlaut des $5 erhält folgende Fassung:
„Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach $2 Abs. 1
Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Auszubil-
dende seinem Ausbildenden oder Ausbildungsträger. die
zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksa-
men Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslau-
fen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.“
$2 - Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt. am 1. Juni 1995 in Kraft.
Köln, den 31. Mai 1995’
und dem Netto-Urlaubsentgelt, wenn der zuständige
Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit anerkennt.
Im übrigen gelten $ 37 Abs. Lund 2,8 37a und $ 38 BAT
entsprechend.
$ 13 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung
gestrichen.
Die Übergangsvorschrift zu $ 15 Abs. 2 Satz 3 wird gestri-
chen.
82 - Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 1995 in Kraft.
Köln, den 12. Juni 1995
Anıage 8
Änderungstarifvertrag Nr. 5
vom 12. Juni 1995
zum Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Arzte/Arztinnen im Praktikum
Anlage
7
Entgelttarifvertrag Nr. 7
für Arzte/Arztinnnen im Praktikum
vom 31. Mai 1995
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das,
Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch
den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch
den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
ınd
andererseits
81 - Änderung des Tarifvertrages
Der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom
25. April 1994 geänderte Tarifvertrag zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der Arzte/Arztinnen im Praktikum vom 10. April
1987 wird wie folgt geändert:
1... In 88 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und Absatz 2
gestrichen.
2. $12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „Fortzahlung der
Bezüge bei Arbeitsunfähigkeit“ durch das Wort „Kran-
kenbezüge“ ersetzt.
5) Die Unterabsätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
„Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der
Arzt im Praktikum bis zur Dauer von sechs Wochen
Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgelts ($ 15
Abs. 2).
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch
einen bei dem Träger der Ausbildung erlittenen
Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der Aus-
bildung zugezogene Berufskrankheit verursacht ist,
erhält. der Arzt im Praktikum nach Ablauf des nach
Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende
der.26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
als‘ Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuß in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsäch-
lichen. Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
wird folgendes vereinbart:
andererseits
wird gemäß $9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Arzte/Arztinnen im Praktikum vom
10. April 1987 folgendes vereinbart:
$1 - Entgelt und Verheiratetenzuschlag
(1) Das monatliche Entgelt für den Arzt im Praktikum beträgt
im ersten Jahr der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum 2 004,35 DM,
im zweiten Jahr der Tätigkeit |
als Arzt im Praktikum ‚2 283,87 DM.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind Zeiten der Tätigkeit
als Arzt im Praktikum, die in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet
worden sind, anteilig zu berücksichtigen.
Bei anderen Trägern der Ausbildung zurückgelegte Zeiten der
Tätigkeit als Arzt im Praktikum sind anzurechnen.
Endet das erste Jahr der Tätigkeit als Arzt im Praktikum im
Laufe eines Kalendermonats, erhält der Arzt im Praktikum das
nach Absatz 1 für das zweite Jahr zustehende höhere Entgelt
vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr
endet,
(3) Neben seinem Entgelt nach Absatz 1 erhält der Arzt im
Praktikum nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden
$62 Abs. 1; 3' und 4.des Bundesbesoldungsgesetzes einen
monatlichen Verheiratetenzuschlag, für den $29 Abschn. B
Abs. 5 Satz 2 BAT entsprechend, gilt.
Der Verheiratetenzuschlag beträgt 106,70 DM.