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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.4 10. August 1995
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz
tungen zu erbringenden Leistungsnachweise sind mit
einer der in $ 21 LfbG genannten Noten zu bewerten; Zwi-
schennoten sind möglich.
Der Beamte hat nur dann erfolgreich an einer Lehrveran-
staltung teilgenommen, wenn der vorgeschriebene Lei-
stungsnachweis mindestens mit „ausreichend“ bewertet
wurde. Als Leistungsnachweis können Klausuren, schrift-
liche Hausarbeiten oder Prüfungsgespräche vorgeschrie-
ben werden.
Ein Leistungsnachweis, der schlechter als „ausreichend“
bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Ist dies
innerhalb des Mindestzeitraumes der Einführungszeit
nicht möglich, soll die Wiederholung unter Fortdauer der
Einführungszeit innerhalb von sechs Monaten erfolgen.
Zur Wiederholung des Leistungsnachweises hat der
Beamte die Lehrveranstaltung nochmals zu besuchen.
Wird die Lehrveranstaltung nicht zeitgerecht angeboten,
kann an ihre Stelle eine von uns zu bestimmende geeig-
nete Ersatzveranstaltung oder, wenn dies auch nicht mög-
lich ist, ein vom Träger der Lehrveranstaltung gesteuertes,
mindestens drei Monate dauerndes Selbststudium zur
Vorbereitung auf den Leistungsnachweis treten.
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an den Hauptpersonalrat
Rundschreiben
über Ausgestaltung der Einführung
für prüfungsfrei aufsteigende Beamte
des mittleren und gehobenen
gartenbautechnischen Verwaltungsdienstes
in die nächsthöhere Laufbahngruppe
Vom 27. März 1995
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Umfang und Inhalt der Fortbildungsveranstaltungen werden
wie folgt festgelegt:
StadtUm I A 9
Felefon: 25 86 - 25 18 oder 25 86 - 1 11, intern 937 - 25 18
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Die zur Einführung zugelassenen Beamten des mittleren
gartenbautechnischen Verwaltungsdienstes haben an fol-
genden Veranstaltungen teilzunehmen:
a) Grundzüge des Verwaltungs- und
des Verwaltungsverfahrensrechts
mit
b) Staats- und Verfassungsrecht mit
c) Berliner Verfassungsrecht in der
Verwaltungspraxis mit
d) Haushaltswesen mit mindestens
e) Beamtenrecht mit
f) Arbeitsrecht mit
g) Veranstaltung entsprechend der
Fachrichtung mit mindestens
Nach 812 Abs. 3 des Laufbahngesetzes (LfbG) vom 17. Juli
1984 (GVBl. S. 976), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. Juni 1992 (GVBl. S. 204), und der dazu vom Landesperso-
nalausschuß beschlossenen Verfahrensordnung für die Fest-
stellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung von
Beamten für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vom
5. Oktober 1992 (ABl. S. 3201) wird für den Bereich, für den
wir die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste
Dienstbehörde sind, im Einvernehmen mit der Senatsverwal-
‘ung für Inneres und unter Mitwirkung des Landespersonal-
ausschusses folgendes bestimmt:
10 Doppelstunden
18 Doppelstunden
5 Doppelstunden
3 Doppelstunden
6 Doppelstunden
64 Doppelstunden
Die Veranstaltungen zu a), b) und c) finden an der Verwal-
tungsakademie Berlin statt. Die Veranstaltungen zu d), e)
und f) sind im Laufbahnlehrgang für den gehobenen gar-
tenbautechnischen Verwaltungsdienst zu besuchen. Die
Veranstaltung zu g) wird von der Dienstbehörde im Ein-
vernehmen mit uns bestimmt.
2.2 a) Die nach $23 Abs. 1 VLVO zugelassenen Beamten des
gehobenen gartenbautechnischen Verwaltungsdienstes
müssen an einem dienstbegleitenden wissenschaftlich
ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) mit
Erfolg teilnehmen. Der Bildungsgang wird in der Regel
an der Verwaltungsakademie Berlin durchgeführt. In
Ausnahmefällen können Fortbildungsveranstaltungen
in einzelnen Stoffgebieten an den Ausbildungseinrich-
tungen für den höheren technischen Verwaltungs-
dienst durchgeführt werden.
In dem ersten Abschnitt des Bildungsganges sind dem
Beamten mindestens Kenntnisse in den folgenden
Fächern zu vermitteln:
I. Allgemeines
Der Aufstieg vom mittleren in den gehobenen gartenbau-
technischen Verwaltungsdienst in besonderen Fällen rich-
tet sich nach 818 der Verordnung über die Laufbahnen
der Beamten des Verwaltungsdienstes (VLVO) in Ver-
bindung mit 829 Nr.1 bis 3 der Verordnung über. die
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bau-, ver-
messungs- und gartenbautechnischen Verwaltungsdienst
(APO geh techn D).
Der Aufstieg vom gehobenen in den höheren garten-
bautechnischen Verwaltungsdienst richtet sich nach
823 VLVO in Verbindung mit dem Senatsbeschluß
Nr. 850/80. Dieser - für Beamte der Hauptverwaltung
verbindliche - Senatsbeschluß wird auch bei der Ertei-
lung des Einvernehmens für Beamte der übrigen Bereiche
beim Aufstieg in den höheren gartenbautechnischen Ver-
waltungsdienst als Maßstab angelegt.
Die Einführungszeit kann um höchstens sechs Monate
gekürzt werden, wenn der Beamte während seiner bisheri-
gen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für
den höheren gartenbautechnischen Verwaltungsdienst
gefordert werden, erworben hat.
II. Fortbildung während der Einführungszeit
L Die zur Einführung zugelassenen Beamten haben während
der Einführungszeit an Fortbildungsveranstaltungen teil-
zunehmen. Die in den einzelnen Fortbildungsveranstal-
a) Grundlagen juristischen
Denkens und Arbeitens
mit
10 Doppelstunden