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Volume Nr. 4, 10. August 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.4 10. August 1995 
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 
und Umweltschutz 
tungen zu erbringenden Leistungsnachweise sind mit 
einer der in $ 21 LfbG genannten Noten zu bewerten; Zwi- 
schennoten sind möglich. 
Der Beamte hat nur dann erfolgreich an einer Lehrveran- 
staltung teilgenommen, wenn der vorgeschriebene Lei- 
stungsnachweis mindestens mit „ausreichend“ bewertet 
wurde. Als Leistungsnachweis können Klausuren, schrift- 
liche Hausarbeiten oder Prüfungsgespräche vorgeschrie- 
ben werden. 
Ein Leistungsnachweis, der schlechter als „ausreichend“ 
bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Ist dies 
innerhalb des Mindestzeitraumes der Einführungszeit 
nicht möglich, soll die Wiederholung unter Fortdauer der 
Einführungszeit innerhalb von sechs Monaten erfolgen. 
Zur Wiederholung des Leistungsnachweises hat der 
Beamte die Lehrveranstaltung nochmals zu besuchen. 
Wird die Lehrveranstaltung nicht zeitgerecht angeboten, 
kann an ihre Stelle eine von uns zu bestimmende geeig- 
nete Ersatzveranstaltung oder, wenn dies auch nicht mög- 
lich ist, ein vom Träger der Lehrveranstaltung gesteuertes, 
mindestens drei Monate dauerndes Selbststudium zur 
Vorbereitung auf den Leistungsnachweis treten. 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
nachrichtlich 
an den Hauptpersonalrat 
Rundschreiben 
über Ausgestaltung der Einführung 
für prüfungsfrei aufsteigende Beamte 
des mittleren und gehobenen 
gartenbautechnischen Verwaltungsdienstes 
in die nächsthöhere Laufbahngruppe 
Vom 27. März 1995 
2 
Umfang und Inhalt der Fortbildungsveranstaltungen werden 
wie folgt festgelegt: 
StadtUm I A 9 
Felefon: 25 86 - 25 18 oder 25 86 - 1 11, intern 937 - 25 18 
21 
Die zur Einführung zugelassenen Beamten des mittleren 
gartenbautechnischen Verwaltungsdienstes haben an fol- 
genden Veranstaltungen teilzunehmen: 
a) Grundzüge des Verwaltungs- und 
des Verwaltungsverfahrensrechts 
mit 
b) Staats- und Verfassungsrecht mit 
c) Berliner Verfassungsrecht in der 
Verwaltungspraxis mit 
d) Haushaltswesen mit mindestens 
e) Beamtenrecht mit 
f) Arbeitsrecht mit 
g) Veranstaltung entsprechend der 
Fachrichtung mit mindestens 
Nach 812 Abs. 3 des Laufbahngesetzes (LfbG) vom 17. Juli 
1984 (GVBl. S. 976), zuletzt geändert durch Gesetz vom 
25. Juni 1992 (GVBl. S. 204), und der dazu vom Landesperso- 
nalausschuß beschlossenen Verfahrensordnung für die Fest- 
stellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung von 
Beamten für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn vom 
5. Oktober 1992 (ABl. S. 3201) wird für den Bereich, für den 
wir die für die Ordnung der Laufbahnen zuständige oberste 
Dienstbehörde sind, im Einvernehmen mit der Senatsverwal- 
‘ung für Inneres und unter Mitwirkung des Landespersonal- 
ausschusses folgendes bestimmt: 
10 Doppelstunden 
18 Doppelstunden 
5 Doppelstunden 
3 Doppelstunden 
6 Doppelstunden 
64 Doppelstunden 
Die Veranstaltungen zu a), b) und c) finden an der Verwal- 
tungsakademie Berlin statt. Die Veranstaltungen zu d), e) 
und f) sind im Laufbahnlehrgang für den gehobenen gar- 
tenbautechnischen Verwaltungsdienst zu besuchen. Die 
Veranstaltung zu g) wird von der Dienstbehörde im Ein- 
vernehmen mit uns bestimmt. 
2.2 a) Die nach $23 Abs. 1 VLVO zugelassenen Beamten des 
gehobenen gartenbautechnischen Verwaltungsdienstes 
müssen an einem dienstbegleitenden wissenschaftlich 
ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) mit 
Erfolg teilnehmen. Der Bildungsgang wird in der Regel 
an der Verwaltungsakademie Berlin durchgeführt. In 
Ausnahmefällen können Fortbildungsveranstaltungen 
in einzelnen Stoffgebieten an den Ausbildungseinrich- 
tungen für den höheren technischen Verwaltungs- 
dienst durchgeführt werden. 
In dem ersten Abschnitt des Bildungsganges sind dem 
Beamten mindestens Kenntnisse in den folgenden 
Fächern zu vermitteln: 
I. Allgemeines 
Der Aufstieg vom mittleren in den gehobenen gartenbau- 
technischen Verwaltungsdienst in besonderen Fällen rich- 
tet sich nach 818 der Verordnung über die Laufbahnen 
der Beamten des Verwaltungsdienstes (VLVO) in Ver- 
bindung mit 829 Nr.1 bis 3 der Verordnung über. die 
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bau-, ver- 
messungs- und gartenbautechnischen Verwaltungsdienst 
(APO geh techn D). 
Der Aufstieg vom gehobenen in den höheren garten- 
bautechnischen Verwaltungsdienst richtet sich nach 
823 VLVO in Verbindung mit dem Senatsbeschluß 
Nr. 850/80. Dieser - für Beamte der Hauptverwaltung 
verbindliche - Senatsbeschluß wird auch bei der Ertei- 
lung des Einvernehmens für Beamte der übrigen Bereiche 
beim Aufstieg in den höheren gartenbautechnischen Ver- 
waltungsdienst als Maßstab angelegt. 
Die Einführungszeit kann um höchstens sechs Monate 
gekürzt werden, wenn der Beamte während seiner bisheri- 
gen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für 
den höheren gartenbautechnischen Verwaltungsdienst 
gefordert werden, erworben hat. 
II. Fortbildung während der Einführungszeit 
L Die zur Einführung zugelassenen Beamten haben während 
der Einführungszeit an Fortbildungsveranstaltungen teil- 
zunehmen. Die in den einzelnen Fortbildungsveranstal- 
a) Grundlagen juristischen 
Denkens und Arbeitens 
mit 
10 Doppelstunden
	        
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