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Volume Nr. 8, 25. Oktober 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr. 8 25. Oktober 1995 
END ARTNET SO 
Unfallverhütungsvorschrift 
Schleif- und Bürstenwerkzeuge 
Ausgabe Juli 1994 
Bestell-Nr. 3.4 
Unfallverhütungsvorschrift 
Verwendung von Flüssiggas 
Ausgabe Oktober 1993 
Bestell-Nr. 9.7 
Sicherheitsregeln 
Steigeisen und Steigeisengänge 
Ausgabe Januar 1995 
Bestell-Nr. 16.11 
Sicherheitsregeln 
Küchen 
Ausgabe August 1994 
Bestell-Nr. 16.9 
Merkblatt 
Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung 
Ausgabe April 1995 
Bestell-Nr. 20.42 
Verwaltungsakademie Berlin 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die‘ Verwaltung des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben über die Einrichtung 
des 8. Verwaltungslehrganges I 
und des 8. Verwaltungsgrundlehrganges 
Vom 25. September 1995 
VAkI4 
Felefon: 51 61 - 46 27 oder 51.61 - 0, intern 91/9 98 - 46 27 
Aufgrund der Richtlinien über die Fortbildungslehrgänge für 
Angestellte an der Verwaltungsschule Berlin vom 20. Juli 1988 
(DBl. I S. 131) wird die Verwaltungsakademie Berlin den 
8. Verwaltungslehrgang I 
einrichten. Es sind zehn Unterrichtsgemeinschaften vorgese- 
hen. Davon beginnen fünf im Februar 1996 und fünf im August 
1996. | 
Für Mitarbeiter, die. entsprechend der Neuregelung vor ihrer 
Zulassung zum Verwaltungslehrgang I an einem Verwaltungs- 
grundlehrgang teilnehmen müssen, wird die Verwaltungsaka- 
demie im Februar 1996 mit einem 
8. Verwaltungsgrundlehrgang 
Merkblatt 
Bildschirmarbeitsplätze 
Ausgabe Oktober 1994 
Bestell-Nr. 23.3 
Broschüre 
Verbandbuch 
Ausgabe Oktober 1994 
Bestell-Nr. 40:6 
Broschüre 
Hausmeister, Hausverwalter und Haustechnik 
Ausgabe September 1994 S 
Bestell-Nr. 50.0.2 
vorliegen und Ihnen zur Verfügung stehen. Alle früheren Aus- 
gaben der vorstehend aufgeführten Bestimmungen über die 
Unfallverhütung sind überholt und dürfen nicht mehr ange- 
wandt werden. 
Bestellungen richten Sie bitte schriftlich an die Eigenunfallver- 
sicherung Berlin, Referat A, Nöldnerstraße 34-36, 10317 Ber- 
lin. Bitte vollständige Fachpostadresse angeben. 
beginnen. Hier sind zwei Unterrichtsgemeinschaften geplant. 
Die erfolgreichen Absolventen dieses Lehrgangs können dann 
gegebenenfalls am 9. Verwaltungslehrgang I teilnehmen. 
Verwaltungslehrgang I 
Der Verwaltungslehrgang I hat zum Ziel, Mitarbeitern ohne 
eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte, die Tätigkei- 
ten im nichttechnischen Verwaltungsdienst wahrnehmen oder 
für solche vorgesehen sind, ein Verwaltungsgrundwissen zu 
vermitteln. 
Zugelassen werden können 
Angestellte im. nichttechnischen Dienst der allgemeinen 
Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachange- 
stellte/r und 
Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst, 
die mindestens in Vgr. VIII BAT eingruppiert sind und 5 Jahre 
ununterbrochen beim Land Berlin tätig sind bzw. zwei Jahre, 
wenn sie aus dem Beitrittsgebiet kommen, sowie 
Angestellte und Arbeiter, die einen Verwaltungsgrund- 
lehrgang‘ mit Erfolg besucht ‚haben. 
Der Lehrgang dauert etwa 2 Jahre, umfaßt 233 Doppelstunden 
und findet regelmäßig einmal wöchentlich mit 4 Doppelstun- 
den (6 Zeitstunden) in dem Zeitrahmen von 8 bis 18 Uhr statt. 
Die Unterrichtsgebiete ergeben sich aus 8 10 Abs. 3 der Richt- 
linien. In den einzelnen Fachgebieten sind schriftliche und 
mündliche Leistungsnachweise vorgesehen. Der Lehrgang ist 
erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungs- 
nachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis minde- 
stens ausreichend ist. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten 
die Mitarbeiter ein Zeugnis, aus dem.die Gesamtnote für den 
Lehrgang und.die Benotung in den einzelnen Fachgebieten 
ersichtlich ist. 
Teilnehmer, die den Verwaltungslehrgang I erfolgreich abge- 
schlossen haben und freiwillig die Abschlußprüfung im 
Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte(r) ablegen wol- 
len, sind von der Voraussetzung einer mindestens 6jährigen 
Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte befreit (8 10 Abs. 5 der 
Richtlinien).
	        
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