Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr. 8 25. Oktober 1995
END ARTNET SO
Unfallverhütungsvorschrift
Schleif- und Bürstenwerkzeuge
Ausgabe Juli 1994
Bestell-Nr. 3.4
Unfallverhütungsvorschrift
Verwendung von Flüssiggas
Ausgabe Oktober 1993
Bestell-Nr. 9.7
Sicherheitsregeln
Steigeisen und Steigeisengänge
Ausgabe Januar 1995
Bestell-Nr. 16.11
Sicherheitsregeln
Küchen
Ausgabe August 1994
Bestell-Nr. 16.9
Merkblatt
Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung
Ausgabe April 1995
Bestell-Nr. 20.42
Verwaltungsakademie Berlin
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die‘ Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben über die Einrichtung
des 8. Verwaltungslehrganges I
und des 8. Verwaltungsgrundlehrganges
Vom 25. September 1995
VAkI4
Felefon: 51 61 - 46 27 oder 51.61 - 0, intern 91/9 98 - 46 27
Aufgrund der Richtlinien über die Fortbildungslehrgänge für
Angestellte an der Verwaltungsschule Berlin vom 20. Juli 1988
(DBl. I S. 131) wird die Verwaltungsakademie Berlin den
8. Verwaltungslehrgang I
einrichten. Es sind zehn Unterrichtsgemeinschaften vorgese-
hen. Davon beginnen fünf im Februar 1996 und fünf im August
1996. |
Für Mitarbeiter, die. entsprechend der Neuregelung vor ihrer
Zulassung zum Verwaltungslehrgang I an einem Verwaltungs-
grundlehrgang teilnehmen müssen, wird die Verwaltungsaka-
demie im Februar 1996 mit einem
8. Verwaltungsgrundlehrgang
Merkblatt
Bildschirmarbeitsplätze
Ausgabe Oktober 1994
Bestell-Nr. 23.3
Broschüre
Verbandbuch
Ausgabe Oktober 1994
Bestell-Nr. 40:6
Broschüre
Hausmeister, Hausverwalter und Haustechnik
Ausgabe September 1994 S
Bestell-Nr. 50.0.2
vorliegen und Ihnen zur Verfügung stehen. Alle früheren Aus-
gaben der vorstehend aufgeführten Bestimmungen über die
Unfallverhütung sind überholt und dürfen nicht mehr ange-
wandt werden.
Bestellungen richten Sie bitte schriftlich an die Eigenunfallver-
sicherung Berlin, Referat A, Nöldnerstraße 34-36, 10317 Ber-
lin. Bitte vollständige Fachpostadresse angeben.
beginnen. Hier sind zwei Unterrichtsgemeinschaften geplant.
Die erfolgreichen Absolventen dieses Lehrgangs können dann
gegebenenfalls am 9. Verwaltungslehrgang I teilnehmen.
Verwaltungslehrgang I
Der Verwaltungslehrgang I hat zum Ziel, Mitarbeitern ohne
eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte, die Tätigkei-
ten im nichttechnischen Verwaltungsdienst wahrnehmen oder
für solche vorgesehen sind, ein Verwaltungsgrundwissen zu
vermitteln.
Zugelassen werden können
Angestellte im. nichttechnischen Dienst der allgemeinen
Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachange-
stellte/r und
Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst,
die mindestens in Vgr. VIII BAT eingruppiert sind und 5 Jahre
ununterbrochen beim Land Berlin tätig sind bzw. zwei Jahre,
wenn sie aus dem Beitrittsgebiet kommen, sowie
Angestellte und Arbeiter, die einen Verwaltungsgrund-
lehrgang‘ mit Erfolg besucht ‚haben.
Der Lehrgang dauert etwa 2 Jahre, umfaßt 233 Doppelstunden
und findet regelmäßig einmal wöchentlich mit 4 Doppelstun-
den (6 Zeitstunden) in dem Zeitrahmen von 8 bis 18 Uhr statt.
Die Unterrichtsgebiete ergeben sich aus 8 10 Abs. 3 der Richt-
linien. In den einzelnen Fachgebieten sind schriftliche und
mündliche Leistungsnachweise vorgesehen. Der Lehrgang ist
erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungs-
nachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis minde-
stens ausreichend ist. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten
die Mitarbeiter ein Zeugnis, aus dem.die Gesamtnote für den
Lehrgang und.die Benotung in den einzelnen Fachgebieten
ersichtlich ist.
Teilnehmer, die den Verwaltungslehrgang I erfolgreich abge-
schlossen haben und freiwillig die Abschlußprüfung im
Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte(r) ablegen wol-
len, sind von der Voraussetzung einer mindestens 6jährigen
Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte befreit (8 10 Abs. 5 der
Richtlinien).