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Volume Nr. 8, 25. Oktober 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.8 25. Oktober 1995 
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sicherheitsrelevante oder andere zwingende Gründe entgegen- 
stehen, zur gemeinsamen Verfügung. Ein Anspruch auf Zuwei- 
sung einer Abstellmöglichkeit besteht nicht. 
(2) Fahrradstände auf abgeschlossenen. Grundstücken, insbe- 
sondere Innenhöfen, Schulhöfen u. ä., sind grundsätzlich nur 
innerhalb der Dienst- und Öffnungszeiten zugänglich zu 
machen. 
(3) Fahrradstände sind nach Möglichkeit überdacht einzurich- 
ten. Es sind nur solche Fahrradstände zu errichten, an denen 
der Rahmen und ein Rad angeschlossen werden können. 
(4) Ihre Benutzung ist unentgeltlich. 
Übersichtlichkeit (Einsehbarkeit, kurze und eindeutige 
Wege) 
Überwachung (Wachpersonal, Videoanlage). 
MD Durch die Nutzung von Stellplätzen darf der allgemeine 
Dienstbetrieb nicht unzumutbar gestört werden. Eine 
Beschränkung der Nutzung auf die üblichen Dienstzeiten ist 
bei vermieteten Stellplätzen nur vorzusehen, wenn eine Frei- 
gabe der Stellflächen für Dritte nachts und/oder an Wochen- 
enden vorgesehen ist. 
8 - Freihaltung der Stellplätze 
{1) Die Stellplätze sind vom Betreiber oder von der für die 
Bewirtschaftung zuständigen Stelle zu markieren und durch 
geeignete Maßnahmen einzeln oder gemeinsam für den votge- 
sehenen : Nutzerkreis zu. sichern (Schranke, Behindertenzei- 
chen, Parkscheingebot, Parkuhr, Parkscheibe u. ä.). Vermietete 
Stellplätze sind zusätzlich zu kennzeichnen. 
(2) Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge auf erforderlichen 
Stellplätzen (Nummer 2) werden unter Beachtung des Gebots 
der Verhältnismäßigkeit auf Veranlassung der nutzenden 
Behörde blockiert und erforderlichenfalls abgeschleppt; die 
Kosten sind vom Betroffenen zu erstatten. Entsprechendes gilt 
für das unberechtigte Parken in Zeitparkzonen u. ä. 
9 - Haftung bei. Eigenbewirtschaftung 
(1) Die grundstücksverwaltende Dienststelle hat die Stellflä- 
chen unter Beachtung der bauaufsichtlichen Bestimmungen in 
ginem verkehrssicheren Zustand. zu erhalten. 
(2) Das Land Berlin übernimmt keine Haftung für den Dieb- 
stahl von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern oder deren Inhalt 
und Zubehör sowie für Beschädigungen, sofern sie nicht durch 
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Behörde verschuldet 
wurden. 
(3) Der Haftungsausschluß ist im Zufahrtsbereich der Stellflä- 
chen deutlich. sichtbar anzubringen. 
(4) Durch Aushang ist ebenfalls bekanntzugeben, daß für das 
Befahren und Benutzen der Stellflächen die Regeln der Stra- 
Bßenverkehrsordnung gelten. 
10 - Übergangs- und Schlußbestimmungen 
(1) Die Zahl der Stellplätze ist insgesamt auf das nach Num- 
mer 2 erforderliche Maß zu senken. Gegebenenfalls ist für 
bestehende Anlagen ein Antrag zur Beseitigung von ehemals 
bauordnungsrechtlich „notwendigen Stellplätzen“ bei der für 
die Baugenehmigung. bzw. Zustimmung zuständigen Behörde 
zu stellen. 
(2) Für Stellplätze, die nicht nach Nummer 2 erforderlich sind, 
gilt folgendes: 
a) Stellplätze auf landeseigenen Grundstücken sind grund- 
sätzlich anderen wirtschaftlich und/oder stadtplanerisch 
sinnvollen Zwecken, zum Beispiel dem Wohnungsbau, zur 
Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für bereits vermietete 
Stellplätze, wenn dadurch ein höherer wirtschaftlicher 
und/oder stadtplanerischer Nutzen erzielbar ist. 
Gemietete Stellplätze sind fristgerecht abzumieten. 
Bei Nichteinigung mit dem Vermieter über die Abmietung 
ist zu prüfen, ob ein Umzug der Dienststelle wirtschaft- 
licher ist. 
Gegebenenfalls ist für die Dauer des Mietverhältnisses 
eine Vertragsänderung mit dem Ziel. anzustreben, die 
Stellplätze an Dritte nach Maßgabe der Nummer 3 unter- 
zuvermieten. 
Weiterhin vorhandene Stellplätze, die wegen ihrer Lage, 
Beschaffenheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen 
nicht abgemietet oder für andere Zwecke genutzt werden 
5 - Bewirtschaftung der Stellflächen durch gewerbliche Betreiber 
(Fremdbewirtschaftung) 
(1) Die Bewirtschaftung der landeseigenen oder gemieteten 
Stellflächen, insbesondere von großflächigen Stellplatzanla- 
gen, Parkhäusern/-paletten und Tiefgaragen, ist an gewerb- 
liche Betreiber zu verpachten (Fremdbewirtschaftung), wenn 
dies kostengünstiger ist und keine dienstlichen Bedenken 
bestehen. 
(2) Soweit dabei erforderliche Stellplätze nach Nummer 2 
betroffen sind, ist hierfür neben dem Belegungsrecht auch 
Kostenfreiheit, gegebenenfalls gegen Aufrechnung mit Pacht- 
zahlungen, zu vereinbaren. 
(3) Für Fahrradstände darf kein Entgelt erhoben werden. 
(4) Dem Betreiber ist im übrigen die Gestaltung der Mietbe- 
dingungen einschließlich der Entgelthöhe entsprechend den 
Grundsätzen dieser Allgemeinen Anweisung freizustellen. 
7 - Grundsätze für die Überlassung und Nutzung von nicht erfor- 
derlichen Stellplätzen 
(1) Über die Aufteilung und Überlassung der nicht erforder- 
lichen Stellplätze an Dienstkräfte und Dritte entscheidet die 
das Grundstück verwaltende Dienststelle in Absprache mit der 
nutzenden Behörde und der zuständigen Personalvertretung. 
(2) Bei der Überlassung von Stellplätzen sollen die Dienst- 
kräfte gegenüber den sonstigen Bewerbern (z.B. Anliegern) 
bevorzugt werden. 
(3) ‚Für die Auswahl unter mehreren Bewerbern sind objek- 
tive, insbesondere soziale (z. B. außerdienstliche Betreuungs- 
aufgaben, Fahrzeit u. ä.) oder umweltbezogene (z. B. Fahrge- 
meinschaften) Kriterien heranzuziehen. ; 
(4) Stellplätze auf Innenhöfen, in sicherheitsrelevanten Berei- 
chen oder auf sonstigen dem Zutritt für Dritte entzogenen 
Grundstücken sind ausschließlich an Mitarbeiter der Berliner 
Verwaltung, vorrangig Dienstwohnungsinhaber, zu überlassen. 
Das Erfordernis einer gegebenenfalls besonderen Zufahrtsbe- 
rechtigung bleibt unberührt. 
(5) Die individuelle Berechtigung einer Dienstkraft zur Nut- 
zung eines erforderlichen Stellplatzes ist spätestens alle zwei 
Jahre zu überprüfen. Nach Ablauf dieser Frist ist zu prüfen, ob 
der Stellplatz wegfallen kann. Kann der Stellplatz nicht wegfal- 
len und liegen keine besonderen Gründe für die weitere Über- 
lassung an die betroffene Dienstkraft vor, ist der Stellplatz 
einer Dienstkraft anzubieten, die bisher bei der Auswahl unbe- 
rücksichtigt blieb (Rotationsprinzip). Entsprechendes gilt für 
die Überlassung der nicht erforderlichen Stellplätze. 
(6) Insbesondere in Parkhäusern, -paletten und Tiefgaragen 
ist eine ausreichende Anzahl von Frauenparkplätzen einzu- 
richten. Hierbei sind insbesondere folgende zusätzliche Sicher- 
heitsstandards (Beispiele) zu beachten: . 
— Helligkeit (Stellfläche und Zugänge) 
— Orientierung (Markierung und Hinführung zu Ein- und 
Ausgängen)
	        
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