Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.8 25. Oktober 1995
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sicherheitsrelevante oder andere zwingende Gründe entgegen-
stehen, zur gemeinsamen Verfügung. Ein Anspruch auf Zuwei-
sung einer Abstellmöglichkeit besteht nicht.
(2) Fahrradstände auf abgeschlossenen. Grundstücken, insbe-
sondere Innenhöfen, Schulhöfen u. ä., sind grundsätzlich nur
innerhalb der Dienst- und Öffnungszeiten zugänglich zu
machen.
(3) Fahrradstände sind nach Möglichkeit überdacht einzurich-
ten. Es sind nur solche Fahrradstände zu errichten, an denen
der Rahmen und ein Rad angeschlossen werden können.
(4) Ihre Benutzung ist unentgeltlich.
Übersichtlichkeit (Einsehbarkeit, kurze und eindeutige
Wege)
Überwachung (Wachpersonal, Videoanlage).
MD Durch die Nutzung von Stellplätzen darf der allgemeine
Dienstbetrieb nicht unzumutbar gestört werden. Eine
Beschränkung der Nutzung auf die üblichen Dienstzeiten ist
bei vermieteten Stellplätzen nur vorzusehen, wenn eine Frei-
gabe der Stellflächen für Dritte nachts und/oder an Wochen-
enden vorgesehen ist.
8 - Freihaltung der Stellplätze
{1) Die Stellplätze sind vom Betreiber oder von der für die
Bewirtschaftung zuständigen Stelle zu markieren und durch
geeignete Maßnahmen einzeln oder gemeinsam für den votge-
sehenen : Nutzerkreis zu. sichern (Schranke, Behindertenzei-
chen, Parkscheingebot, Parkuhr, Parkscheibe u. ä.). Vermietete
Stellplätze sind zusätzlich zu kennzeichnen.
(2) Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge auf erforderlichen
Stellplätzen (Nummer 2) werden unter Beachtung des Gebots
der Verhältnismäßigkeit auf Veranlassung der nutzenden
Behörde blockiert und erforderlichenfalls abgeschleppt; die
Kosten sind vom Betroffenen zu erstatten. Entsprechendes gilt
für das unberechtigte Parken in Zeitparkzonen u. ä.
9 - Haftung bei. Eigenbewirtschaftung
(1) Die grundstücksverwaltende Dienststelle hat die Stellflä-
chen unter Beachtung der bauaufsichtlichen Bestimmungen in
ginem verkehrssicheren Zustand. zu erhalten.
(2) Das Land Berlin übernimmt keine Haftung für den Dieb-
stahl von Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern oder deren Inhalt
und Zubehör sowie für Beschädigungen, sofern sie nicht durch
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Behörde verschuldet
wurden.
(3) Der Haftungsausschluß ist im Zufahrtsbereich der Stellflä-
chen deutlich. sichtbar anzubringen.
(4) Durch Aushang ist ebenfalls bekanntzugeben, daß für das
Befahren und Benutzen der Stellflächen die Regeln der Stra-
Bßenverkehrsordnung gelten.
10 - Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Zahl der Stellplätze ist insgesamt auf das nach Num-
mer 2 erforderliche Maß zu senken. Gegebenenfalls ist für
bestehende Anlagen ein Antrag zur Beseitigung von ehemals
bauordnungsrechtlich „notwendigen Stellplätzen“ bei der für
die Baugenehmigung. bzw. Zustimmung zuständigen Behörde
zu stellen.
(2) Für Stellplätze, die nicht nach Nummer 2 erforderlich sind,
gilt folgendes:
a) Stellplätze auf landeseigenen Grundstücken sind grund-
sätzlich anderen wirtschaftlich und/oder stadtplanerisch
sinnvollen Zwecken, zum Beispiel dem Wohnungsbau, zur
Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für bereits vermietete
Stellplätze, wenn dadurch ein höherer wirtschaftlicher
und/oder stadtplanerischer Nutzen erzielbar ist.
Gemietete Stellplätze sind fristgerecht abzumieten.
Bei Nichteinigung mit dem Vermieter über die Abmietung
ist zu prüfen, ob ein Umzug der Dienststelle wirtschaft-
licher ist.
Gegebenenfalls ist für die Dauer des Mietverhältnisses
eine Vertragsänderung mit dem Ziel. anzustreben, die
Stellplätze an Dritte nach Maßgabe der Nummer 3 unter-
zuvermieten.
Weiterhin vorhandene Stellplätze, die wegen ihrer Lage,
Beschaffenheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen
nicht abgemietet oder für andere Zwecke genutzt werden
5 - Bewirtschaftung der Stellflächen durch gewerbliche Betreiber
(Fremdbewirtschaftung)
(1) Die Bewirtschaftung der landeseigenen oder gemieteten
Stellflächen, insbesondere von großflächigen Stellplatzanla-
gen, Parkhäusern/-paletten und Tiefgaragen, ist an gewerb-
liche Betreiber zu verpachten (Fremdbewirtschaftung), wenn
dies kostengünstiger ist und keine dienstlichen Bedenken
bestehen.
(2) Soweit dabei erforderliche Stellplätze nach Nummer 2
betroffen sind, ist hierfür neben dem Belegungsrecht auch
Kostenfreiheit, gegebenenfalls gegen Aufrechnung mit Pacht-
zahlungen, zu vereinbaren.
(3) Für Fahrradstände darf kein Entgelt erhoben werden.
(4) Dem Betreiber ist im übrigen die Gestaltung der Mietbe-
dingungen einschließlich der Entgelthöhe entsprechend den
Grundsätzen dieser Allgemeinen Anweisung freizustellen.
7 - Grundsätze für die Überlassung und Nutzung von nicht erfor-
derlichen Stellplätzen
(1) Über die Aufteilung und Überlassung der nicht erforder-
lichen Stellplätze an Dienstkräfte und Dritte entscheidet die
das Grundstück verwaltende Dienststelle in Absprache mit der
nutzenden Behörde und der zuständigen Personalvertretung.
(2) Bei der Überlassung von Stellplätzen sollen die Dienst-
kräfte gegenüber den sonstigen Bewerbern (z.B. Anliegern)
bevorzugt werden.
(3) ‚Für die Auswahl unter mehreren Bewerbern sind objek-
tive, insbesondere soziale (z. B. außerdienstliche Betreuungs-
aufgaben, Fahrzeit u. ä.) oder umweltbezogene (z. B. Fahrge-
meinschaften) Kriterien heranzuziehen. ;
(4) Stellplätze auf Innenhöfen, in sicherheitsrelevanten Berei-
chen oder auf sonstigen dem Zutritt für Dritte entzogenen
Grundstücken sind ausschließlich an Mitarbeiter der Berliner
Verwaltung, vorrangig Dienstwohnungsinhaber, zu überlassen.
Das Erfordernis einer gegebenenfalls besonderen Zufahrtsbe-
rechtigung bleibt unberührt.
(5) Die individuelle Berechtigung einer Dienstkraft zur Nut-
zung eines erforderlichen Stellplatzes ist spätestens alle zwei
Jahre zu überprüfen. Nach Ablauf dieser Frist ist zu prüfen, ob
der Stellplatz wegfallen kann. Kann der Stellplatz nicht wegfal-
len und liegen keine besonderen Gründe für die weitere Über-
lassung an die betroffene Dienstkraft vor, ist der Stellplatz
einer Dienstkraft anzubieten, die bisher bei der Auswahl unbe-
rücksichtigt blieb (Rotationsprinzip). Entsprechendes gilt für
die Überlassung der nicht erforderlichen Stellplätze.
(6) Insbesondere in Parkhäusern, -paletten und Tiefgaragen
ist eine ausreichende Anzahl von Frauenparkplätzen einzu-
richten. Hierbei sind insbesondere folgende zusätzliche Sicher-
heitsstandards (Beispiele) zu beachten: .
— Helligkeit (Stellfläche und Zugänge)
— Orientierung (Markierung und Hinführung zu Ein- und
Ausgängen)