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Volume Nr. 8, 25. Oktober 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.8 25. Oktober 1995 
{NHALT 
1 - Geltungsbereich 
2 - Erforderliche Stellplätze 
3 - Entgelte 
4 - Bereitstellung nachts und an Wochenenden 
5 - Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Fahrradstände) 
ö - Bewirtschaftung der Stellflächen durch gewerbliche 
Betreiber (Fremdbewirtschaftung) 
7 - Grundsätze für die Überlassung und Nutzung von nicht 
erforderlichen Stellplätzen 
3 - Freihaltung der Stellplätze 
9 - Haftung bei Eigenbewirtschaftung 
10.- Übergangs- und Schlußbestimmungen 
spruchnahme von Parkerleichterungen für Schwerbehin- 
derte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Behin- 
derte im Rollstuhl oder für Blinde bzw. deren Begleitper- 
son nach $ 46 StVO vorlegen (mindestens zwei Stellplätze 
je Behörde); 
g) Lieferanten-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge. 
(3) Ein Anspruch gegen das Land Berlin, einen Stellplatz 
bereitzustellen, ergibt sich hieraus nicht. 
‘4) Stellflächen sind aufgrund besonderer sozialer Verpflich- 
‚ung gegenüber  Dienstkräften ‘ (z. B. Schwerbehinderte, 
Schichtdienstleistende) oder zur Sicherung des Dienstbetrie- 
bes anzumieten. 
(5) Über die Erforderlichkeit von Stellplätzen entscheidet 
unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Behörde ($ 1 
Abs. 2 GGO I), die das Grundstück nutzt, über die Zuordnung 
der Stellplätze im Einvernehmen mit der für die Verwaltung 
des Grundstücks zuständigen Dienststelle unter Beteiligung 
der zuständigen Personalvertretung. Der Wegfall der individu- 
ellen Voraussetzungen ist unverzüglich mit‘der Folge anzuzei- 
gen, daß der Stellplatz aufgegeben oder neu vergeben wird. 
1 - Geltungsbereich 
(1) Diese Allgemeine Anweisung gilt für Stellflächen (Stell- 
plätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrrä- 
der) auf landeseigenen oder für Zwecke des Landes Berlin 
gemieteten, gepachteten oder aus sonstigen Gründen verfüg- 
baren Grundstücken des Landes Berlin. Stellflächen auf öffent- 
liichem Straßenland bleiben unberührt. 
(2). Stellplätze sind offene oder gedeckte Einstellplätze, Gara- 
gen und andere bauaufsichtlich zugelassene Unterstellräume 
für Kraftfahrzeuge, wie Parkhäuser, Parkpaletten, Tiefgaragen 
a. ä. Kraftfahrzeuge sind zugelassene Last- und Personenkraft- 
wagen, Krafträder und Kleinkrafträder. 
(3) Die Bezirksverwaltungen entscheiden eigenverantwortlich 
über die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Vergabe von 
Stellplätzen. 
3 - Entgelte 
{1) Stellplätze im Sinne der Allgemeinen Anweisung sind 
grundsätzlich entgeltfrei zu vergeben, wenn es sich bei den 
Nutzern der Stellflächen um den unter. Nummer 2 aufgeführ- 
ten Personenkreis handelt. Ebenfalls entgeltfrei, und zwar für 
alle Dienstkräfte, sind Stellplätze außerhalb von Parkraumbe- 
wirtschaftungsgebieten. Bei gemieteten Flächen sind allerdings 
auch für diese Bereiche die vom Land Berlin selbst gezahlten 
Mietpreise zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten zu 
verlangen. 
(2) Stellplätze ‘in Parkraumbewirtschaftungsgebieten, die 
nicht erforderlich (Nummer 2) sind, sind den Dienstkräften 
gegen ein lagebezogenes (ortsübliches) Entgelt zu überlassen; 
bei gemieteten Stellplätzen ist der vom Land Berlin selbst 
gezahlte Mietpreis zuzüglich der anfallenden Verwaltungsko- 
sten zu verlangen. 
(3) Stellplätze für Dritte (Besucher, Nutzer von Einrichtungen 
u. ä.) sind zeitweise oder dauerhaft nur gegen Entgelt zu verge- 
ben. Für die Bereitstellung von Stellplätzen für „Car-sharing- 
Projekte“ ist ein Entgelt zu erheben, das nach oben auf den 
monatlichen Einzelpreis einer BVG-Umweltkarte zu beschrän- 
ken und fortzuschreiben ist. 
(4) Für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem 
Merkzeichen „G“ ermäßigt sich das jeweils zu entrichtende 
Entgelt um 50 v. H. 
(5) Für die Erhebung der Entgelte ist entsprechend den ört- 
lichen Gegebenheiten das kostengünstigste Verfahren zu wäh- 
lien, zum Beispiel Einzugsverfahren, Parkscheinautomaten. 
4 - Bereitstellung nachts und an Wochenenden 
Stellplätze auf landeseigenen und gemieteten Grundstücken 
sind außerhalb der üblichen Dienstzeiten nachts und/oder an 
den Wochenenden zur allgemeinen Nutzung gegen Entgelt zur 
Verfügung zu stellen. 
Voraussetzungen sind 
a) Örtliches und sachliches Bedürfnis und 
b) keine entgegenstehenden dienstlichen, sicherheitsrelevan- 
ten oder wirtschaftlichen. Gründe. 
2 - Erforderliche Stellplätze . 
(1) Stellplätze sind grundsätzlich nur zur Erfüllung der Auf- 
zaben des Landes Berlin bereitzustellen. Die Zahl der Stell- 
plätze ist daher auf das für den Dienstbetrieb, die Zweckbe- 
stimmung der Einrichtung und aus sozialen Gründen zwin- 
gend erforderliche Maß zu beschränken (erforderliche Stell- 
plätze). 
(2) Für folgende Nutzergruppen sind - nach Maßgabe des ver- 
{ügbaren Angebots - Stellplätze erforderlich: 
a) für schwerbehinderte Dienstkräfte, die für die Benutzung 
eines Kraftfahrzeuges eine Ausnahmegenehmigung zur 
Inanspruchnahme von Parkerleichterungen für Schwerbe- 
hinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und 
Behinderte im Rollstuhl oder für Blinde bzw. deren 
Begleitperson nach $46 StVO vorlegen; 
b) für Dienstkräfte, die ihr privates Kraftfahrzeug regelmäßig 
bzw. überwiegend dienstlich nutzen müssen; 
für Dienstkräfte, denen die Benutzung öffentlicher Ver- 
kehrsmittel aufgrund der Dienstplangestaltung als regel- 
mäßiger Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht zuzumuten 
ist; werden von diesen Dienstkräften vermietbare oder 
gemietete Stellplätze außerhalb von ungünstigen Zeiten 
genutzt, kann eine anteilige Miete verlangt werden; 
für freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen, die 
zahlreiche weit auseinanderliegende Dienststellenberei- 
che betreuen (in angemessenem Verhältnis, grundsätzlich 
1 Stellplatz/3 Freistellungen); 
e) für Dienstkraftfahrzeuge; 
ferner auf besonders gekennzeichneten Stellplätzen für: 
f) schwerbehinderte Besucher, die für die Benutzung eines 
Kraftfahrzeuges eine Ausnahmegenehmigung zur Inan- 
5 - Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Fahrradstände) 
(1) Fahrradstände sind zumindest in der bauaufsichtlich erfor- 
derlichen Zahl vorzuhalten; auf ihr Vorhandensein ist nötigen- 
‘alls. in Eingangsnähe hinzuweisen. Sie stehen Dienstkräften 
ınd Besuchern der Dienststelle, sofern dem nicht dienstliche, 
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