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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.8 25. Oktober 1995
{NHALT
1 - Geltungsbereich
2 - Erforderliche Stellplätze
3 - Entgelte
4 - Bereitstellung nachts und an Wochenenden
5 - Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Fahrradstände)
ö - Bewirtschaftung der Stellflächen durch gewerbliche
Betreiber (Fremdbewirtschaftung)
7 - Grundsätze für die Überlassung und Nutzung von nicht
erforderlichen Stellplätzen
3 - Freihaltung der Stellplätze
9 - Haftung bei Eigenbewirtschaftung
10.- Übergangs- und Schlußbestimmungen
spruchnahme von Parkerleichterungen für Schwerbehin-
derte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Behin-
derte im Rollstuhl oder für Blinde bzw. deren Begleitper-
son nach $ 46 StVO vorlegen (mindestens zwei Stellplätze
je Behörde);
g) Lieferanten-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge.
(3) Ein Anspruch gegen das Land Berlin, einen Stellplatz
bereitzustellen, ergibt sich hieraus nicht.
‘4) Stellflächen sind aufgrund besonderer sozialer Verpflich-
‚ung gegenüber Dienstkräften ‘ (z. B. Schwerbehinderte,
Schichtdienstleistende) oder zur Sicherung des Dienstbetrie-
bes anzumieten.
(5) Über die Erforderlichkeit von Stellplätzen entscheidet
unter Anlegung eines strengen Maßstabes die Behörde ($ 1
Abs. 2 GGO I), die das Grundstück nutzt, über die Zuordnung
der Stellplätze im Einvernehmen mit der für die Verwaltung
des Grundstücks zuständigen Dienststelle unter Beteiligung
der zuständigen Personalvertretung. Der Wegfall der individu-
ellen Voraussetzungen ist unverzüglich mit‘der Folge anzuzei-
gen, daß der Stellplatz aufgegeben oder neu vergeben wird.
1 - Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeine Anweisung gilt für Stellflächen (Stell-
plätze für Kraftfahrzeuge und Abstellmöglichkeiten für Fahrrä-
der) auf landeseigenen oder für Zwecke des Landes Berlin
gemieteten, gepachteten oder aus sonstigen Gründen verfüg-
baren Grundstücken des Landes Berlin. Stellflächen auf öffent-
liichem Straßenland bleiben unberührt.
(2). Stellplätze sind offene oder gedeckte Einstellplätze, Gara-
gen und andere bauaufsichtlich zugelassene Unterstellräume
für Kraftfahrzeuge, wie Parkhäuser, Parkpaletten, Tiefgaragen
a. ä. Kraftfahrzeuge sind zugelassene Last- und Personenkraft-
wagen, Krafträder und Kleinkrafträder.
(3) Die Bezirksverwaltungen entscheiden eigenverantwortlich
über die Bereitstellung, Bewirtschaftung und Vergabe von
Stellplätzen.
3 - Entgelte
{1) Stellplätze im Sinne der Allgemeinen Anweisung sind
grundsätzlich entgeltfrei zu vergeben, wenn es sich bei den
Nutzern der Stellflächen um den unter. Nummer 2 aufgeführ-
ten Personenkreis handelt. Ebenfalls entgeltfrei, und zwar für
alle Dienstkräfte, sind Stellplätze außerhalb von Parkraumbe-
wirtschaftungsgebieten. Bei gemieteten Flächen sind allerdings
auch für diese Bereiche die vom Land Berlin selbst gezahlten
Mietpreise zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten zu
verlangen.
(2) Stellplätze ‘in Parkraumbewirtschaftungsgebieten, die
nicht erforderlich (Nummer 2) sind, sind den Dienstkräften
gegen ein lagebezogenes (ortsübliches) Entgelt zu überlassen;
bei gemieteten Stellplätzen ist der vom Land Berlin selbst
gezahlte Mietpreis zuzüglich der anfallenden Verwaltungsko-
sten zu verlangen.
(3) Stellplätze für Dritte (Besucher, Nutzer von Einrichtungen
u. ä.) sind zeitweise oder dauerhaft nur gegen Entgelt zu verge-
ben. Für die Bereitstellung von Stellplätzen für „Car-sharing-
Projekte“ ist ein Entgelt zu erheben, das nach oben auf den
monatlichen Einzelpreis einer BVG-Umweltkarte zu beschrän-
ken und fortzuschreiben ist.
(4) Für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem
Merkzeichen „G“ ermäßigt sich das jeweils zu entrichtende
Entgelt um 50 v. H.
(5) Für die Erhebung der Entgelte ist entsprechend den ört-
lichen Gegebenheiten das kostengünstigste Verfahren zu wäh-
lien, zum Beispiel Einzugsverfahren, Parkscheinautomaten.
4 - Bereitstellung nachts und an Wochenenden
Stellplätze auf landeseigenen und gemieteten Grundstücken
sind außerhalb der üblichen Dienstzeiten nachts und/oder an
den Wochenenden zur allgemeinen Nutzung gegen Entgelt zur
Verfügung zu stellen.
Voraussetzungen sind
a) Örtliches und sachliches Bedürfnis und
b) keine entgegenstehenden dienstlichen, sicherheitsrelevan-
ten oder wirtschaftlichen. Gründe.
2 - Erforderliche Stellplätze .
(1) Stellplätze sind grundsätzlich nur zur Erfüllung der Auf-
zaben des Landes Berlin bereitzustellen. Die Zahl der Stell-
plätze ist daher auf das für den Dienstbetrieb, die Zweckbe-
stimmung der Einrichtung und aus sozialen Gründen zwin-
gend erforderliche Maß zu beschränken (erforderliche Stell-
plätze).
(2) Für folgende Nutzergruppen sind - nach Maßgabe des ver-
{ügbaren Angebots - Stellplätze erforderlich:
a) für schwerbehinderte Dienstkräfte, die für die Benutzung
eines Kraftfahrzeuges eine Ausnahmegenehmigung zur
Inanspruchnahme von Parkerleichterungen für Schwerbe-
hinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und
Behinderte im Rollstuhl oder für Blinde bzw. deren
Begleitperson nach $46 StVO vorlegen;
b) für Dienstkräfte, die ihr privates Kraftfahrzeug regelmäßig
bzw. überwiegend dienstlich nutzen müssen;
für Dienstkräfte, denen die Benutzung öffentlicher Ver-
kehrsmittel aufgrund der Dienstplangestaltung als regel-
mäßiger Dienst zu ungünstigen Zeiten nicht zuzumuten
ist; werden von diesen Dienstkräften vermietbare oder
gemietete Stellplätze außerhalb von ungünstigen Zeiten
genutzt, kann eine anteilige Miete verlangt werden;
für freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen, die
zahlreiche weit auseinanderliegende Dienststellenberei-
che betreuen (in angemessenem Verhältnis, grundsätzlich
1 Stellplatz/3 Freistellungen);
e) für Dienstkraftfahrzeuge;
ferner auf besonders gekennzeichneten Stellplätzen für:
f) schwerbehinderte Besucher, die für die Benutzung eines
Kraftfahrzeuges eine Ausnahmegenehmigung zur Inan-
5 - Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Fahrradstände)
(1) Fahrradstände sind zumindest in der bauaufsichtlich erfor-
derlichen Zahl vorzuhalten; auf ihr Vorhandensein ist nötigen-
‘alls. in Eingangsnähe hinzuweisen. Sie stehen Dienstkräften
ınd Besuchern der Dienststelle, sofern dem nicht dienstliche,
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