Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.8 25. Oktober 1995
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geborgenes und in‘ Sicherheit gebrachtes Eigentum zu
schützen und Plünderungen zu verhindern,
den Verbleib von Verletzten und Vermißten festzustellen,
die Notfallseelsorge zu informieren,
Auskünfte über den Verbleib von Personen zu erteilen, die
vom Schadensereignis betroffen sind,
Tote zu identifizieren,
Todesermittlungsverfahren durchzuführen,
Ermittlung zur Erforschung des Verlaufs und der Ursa-
chen des Schadensereignisses insbesondere zur Aufklä-
rung einer kausalen Straftat durchzuführen,
Tatverdächtige und Zeugen festzustellen,
Beweise zu sichern. |
IL.
Der Senat von Berlin hat mit dem oben genannten Senatsbe-
schluß zugleich beschlossen:
Der Verkauf landeseigener Tief- und Hochgaragen bleibt
unberührt.
Die Ausweitung des Stellplatzangebots für Dienstkräfte
aus Anlaß der Einführung des Parkraumbewirtschaftungs-
konzepts ist ausgeschlossen.
Für Anträge auf Parkvignetten in Parkraumbewirtschaf-
tungsbereichen gelten die Kriterien entsprechend Num-
mer 2 der Allgemeinen Anweisung.
Für Zuwendungsempfänger sind entsprechende Verfah-
rensregelungen vorzusehen.
Bei der Einbringung von Stellflächen in andere Rechtsträ-
gerschaft sind gegebenenfalls die Mieten für erforderliche
Stellplätze von den Beschäftigungsdienststellen zu über-
nehmen.
Der Senat hält es insbesondere
angesichts der zunehmenden Alternativen zum Indivi-
dualverkehr,
zur Unterstützung der Maßnahmen für ein zukunftssi-
cheres Verkehrskonzept,
zur Erzielung von Einnahmen nach Offenlegung der
Kosten anstelle der Gewährung von Subventionen,
zur Wahrung der Vorbildfunktion der öffentlichen
Hand und .
— aus Gerechtigkeitserwägungen
für nötig, durch die entgeltliche Bereitstellung von Stell-
plätzen für Dienstkräfte die Umsetzung des Parkraumbe-
wirtschaftungsskonzeptes zu begleiten.
Für Einrichtungen ‘des Landes Berlin außerhalb Berlins
gilt diese Allgemeine Anweisung sinngemäß entsprechend
der jeweiligen örtlichen Verhältnisse, insbesondere ist
Nummer 2 anzuwenden:
Die Stellplatzanweisung wird von den zuständigen Senats-
verwaltungen in den betroffenen Bereichen umgesetzt.
Hierbei erwartet der Senat die eigenverantwortliche Aus-
füllung der Grundsätze der Allgemeinen Anweisung im
Rahmen der dezentralen Ressourcenverantwortung der
Dienststellen. ;
II.
Der Hauptpersonalrat hat im Rahmen seiner Beteiligung u. a.
darauf hingewiesen, daß bei der in Nummer 7 Abs. 3 der Stell-
platzanweisung beschriebenen Auswahl und an der Festlegung
der entsprechenden Kriterien die zuständige Personalvertre-
tung zu beteiligen ist. Wir bitten um Beachtung.
Die vorstehenden Aufgaben werden von der Schutz- und der
Kriminalpolizei entsprechend der internen Aufgabenregelung
wahrgenommen. Die Berliner Feuerwehr leistet auf Anforde-
rung technische Hilfe, insbesondere bei der Bergung von Lei-
chen und Beweismitteln. Gegebenenfalls ist auch der gerichts-
ärztliche Dienst zu beteiligen.
Senatsverwaltung für Inneres
An die. Senatsverwaltungen (einschließlich
Senatskanzlei)
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Krankenhausbetriebe
die Eigengesellschaften ;
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
den Hauptpersonalrat
Rundschreiben
über Allgemeine Anweisung
über die Bereitstellung von Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge
und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
{Stellplatzanweisung)
Vom 30. August 1995
Inn V A 24
Telefon: 8 67 - 69 21 oder 8 67 - 1, intern 95.- 69 21
Anlage
Der Senat von Berlin
1.
Der Senat von Berlin hat am 8. August 1995 mit Beschluß
Nr. 6211/95 die nachstehende Verwaltungsvorschrift erlassen,
die wir hiermit bekanntgeben.
Gemäß I.6 des oben genannten Senatsbeschlusses gilt die
nachstehende Allgemeine Anweisung nur für den Bereich der
Hauptverwaltung.
Für die Bezirksämter tritt die Allgemeine Anweisung nach
Zustimmung des Rats der Bürgermeister nach Maßgabe der
Nummer 1 Abs. 3 zu gegebener Zeit in Kraft.
Allgemeine Anweisung
über die Bereitstellung von Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge
und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder
(Stellplatzanweisung)
Vom 8. August 1995
Auf Grund des 86 Abs. 1 AZG wird bestimmt: