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Volume Nr. 8, 25. Oktober 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.8 25. Oktober 1995 
203 
geborgenes und in‘ Sicherheit gebrachtes Eigentum zu 
schützen und Plünderungen zu verhindern, 
den Verbleib von Verletzten und Vermißten festzustellen, 
die Notfallseelsorge zu informieren, 
Auskünfte über den Verbleib von Personen zu erteilen, die 
vom Schadensereignis betroffen sind, 
Tote zu identifizieren, 
Todesermittlungsverfahren durchzuführen, 
Ermittlung zur Erforschung des Verlaufs und der Ursa- 
chen des Schadensereignisses insbesondere zur Aufklä- 
rung einer kausalen Straftat durchzuführen, 
Tatverdächtige und Zeugen festzustellen, 
Beweise zu sichern. | 
IL. 
Der Senat von Berlin hat mit dem oben genannten Senatsbe- 
schluß zugleich beschlossen: 
Der Verkauf landeseigener Tief- und Hochgaragen bleibt 
unberührt. 
Die Ausweitung des Stellplatzangebots für Dienstkräfte 
aus Anlaß der Einführung des Parkraumbewirtschaftungs- 
konzepts ist ausgeschlossen. 
Für Anträge auf Parkvignetten in Parkraumbewirtschaf- 
tungsbereichen gelten die Kriterien entsprechend Num- 
mer 2 der Allgemeinen Anweisung. 
Für Zuwendungsempfänger sind entsprechende Verfah- 
rensregelungen vorzusehen. 
Bei der Einbringung von Stellflächen in andere Rechtsträ- 
gerschaft sind gegebenenfalls die Mieten für erforderliche 
Stellplätze von den Beschäftigungsdienststellen zu über- 
nehmen. 
Der Senat hält es insbesondere 
angesichts der zunehmenden Alternativen zum Indivi- 
dualverkehr, 
zur Unterstützung der Maßnahmen für ein zukunftssi- 
cheres Verkehrskonzept, 
zur Erzielung von Einnahmen nach Offenlegung der 
Kosten anstelle der Gewährung von Subventionen, 
zur Wahrung der Vorbildfunktion der öffentlichen 
Hand und . 
— aus Gerechtigkeitserwägungen 
für nötig, durch die entgeltliche Bereitstellung von Stell- 
plätzen für Dienstkräfte die Umsetzung des Parkraumbe- 
wirtschaftungsskonzeptes zu begleiten. 
Für Einrichtungen ‘des Landes Berlin außerhalb Berlins 
gilt diese Allgemeine Anweisung sinngemäß entsprechend 
der jeweiligen örtlichen Verhältnisse, insbesondere ist 
Nummer 2 anzuwenden: 
Die Stellplatzanweisung wird von den zuständigen Senats- 
verwaltungen in den betroffenen Bereichen umgesetzt. 
Hierbei erwartet der Senat die eigenverantwortliche Aus- 
füllung der Grundsätze der Allgemeinen Anweisung im 
Rahmen der dezentralen Ressourcenverantwortung der 
Dienststellen. ; 
II. 
Der Hauptpersonalrat hat im Rahmen seiner Beteiligung u. a. 
darauf hingewiesen, daß bei der in Nummer 7 Abs. 3 der Stell- 
platzanweisung beschriebenen Auswahl und an der Festlegung 
der entsprechenden Kriterien die zuständige Personalvertre- 
tung zu beteiligen ist. Wir bitten um Beachtung. 
Die vorstehenden Aufgaben werden von der Schutz- und der 
Kriminalpolizei entsprechend der internen Aufgabenregelung 
wahrgenommen. Die Berliner Feuerwehr leistet auf Anforde- 
rung technische Hilfe, insbesondere bei der Bergung von Lei- 
chen und Beweismitteln. Gegebenenfalls ist auch der gerichts- 
ärztliche Dienst zu beteiligen. 
Senatsverwaltung für Inneres 
An die. Senatsverwaltungen (einschließlich 
Senatskanzlei) 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Krankenhausbetriebe 
die Eigengesellschaften ; 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
den Hauptpersonalrat 
Rundschreiben 
über Allgemeine Anweisung 
über die Bereitstellung von Stellplätzen 
für Kraftfahrzeuge 
und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder 
{Stellplatzanweisung) 
Vom 30. August 1995 
Inn V A 24 
Telefon: 8 67 - 69 21 oder 8 67 - 1, intern 95.- 69 21 
Anlage 
Der Senat von Berlin 
1. 
Der Senat von Berlin hat am 8. August 1995 mit Beschluß 
Nr. 6211/95 die nachstehende Verwaltungsvorschrift erlassen, 
die wir hiermit bekanntgeben. 
Gemäß I.6 des oben genannten Senatsbeschlusses gilt die 
nachstehende Allgemeine Anweisung nur für den Bereich der 
Hauptverwaltung. 
Für die Bezirksämter tritt die Allgemeine Anweisung nach 
Zustimmung des Rats der Bürgermeister nach Maßgabe der 
Nummer 1 Abs. 3 zu gegebener Zeit in Kraft. 
Allgemeine Anweisung 
über die Bereitstellung von Stellplätzen 
für Kraftfahrzeuge 
und Abstellmöglichkeiten für Fahrräder 
(Stellplatzanweisung) 
Vom 8. August 1995 
Auf Grund des 86 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
	        
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