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Volume Nr. 8, 25. Oktober 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 25. Oktober 1995 
(2) Die Festlegung des Standortes, die Fernmeldeverbindun- 
gen sowie die sonstige Ausstattung der Gemeinsamen Einsatz- 
leitung richten sich nach Art und Umfang des Schadensereig- 
nisses, der Anzahl der betroffenen Stellen und den örtlichen 
Gegebenheiten. Dabei werden drei Stufen unterschieden: 
sowie 
Dienstgebäude Fehrbelliner Platz 2, 10702 Berlin, Tief- 
keller. . 
In den oben genannten Gebäuden (Standorte siehe An- 
lage 2) sind Räume ‚mit ausreichenden Fernmeldemitteln 
vorzuhalten, so daß ein stabsmäßiges Arbeiten auch über einen 
längeren Zeitraum möglich ist. 
ö - Schlußbestimmung 
Dieser Erlaß tritt am 1. September 1995 in Kraft und mit 
Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten 
dieses Erlasses tritt der Erlaß über die Bildung einer Gemein- 
samen. Einsatzleitung bei der Berliner Feuerwehr (GELtg- 
Erlaß) vom 30. September 1988 außer Kraft. 
Stufe A 
Lage: 
Das Schadensereignis ist örtlich begrenzt, die Anzahl der 
odetroffenen Behörden/Stellen ist gering. Die Koordinierung 
der Maßnahmen am Schadensort ist ohne größeren organisato- 
rischen Aufwand möglich. 
Unterbringung und Ausstattung: 
Für die Unterbringung der Gemeinsamen Einsatzleitung rei- 
chen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder der Polizei aus. 
Eine zusätzliche personelle oder materielle Ausstattung für die 
Bereiche Lagebearbeitung, Öffentlichkeitsarbeit und Innerer 
Dienst/Versorgung ist nicht erforderlich. 
Anlage 1 
Die Anlage 1 zum Erlaß über die Bildung Gemeinsamer Ein- 
satzleitungen bei der Berliner Feuerwehr bei Schadensereig- 
nissen regelt die grundsätzliche Aufgabenabgrenzung zwi- 
schen der Feuerwehr und der Polizei. 
Aufgaben der Feuerwehr sind insbesondere, 
— den Gefahren- und Absperrbereich festzulegen, 
Personen zu retten, 
Verletztensammelstellen einzurichten, 
Verletzte vom Schadensort zur Verletztensammelstelle zu 
transportieren, 
Erste Hilfe am Schadensort und in der Verletztensammel- 
stelle zu leisten, 
bei Bedarf den von der Senatsverwaltung für Gesundheit 
beauftragten Arzt zu benachrichtigen, 
Ärztliche Einsatztrupps anzufordern, 
Notfallpatienten in die Krankenhäuser zu transportieren, 
Brände zu bekämpfen, 
technische Hilfe zu leisten, insbesondere gefährliche 
Stoffe und wertvolle Güter zu bergen sowie Meßtrupps bei 
einem Unfall mit radioaktiven Stoffen einzusetzen, 
Leichen (nach Absprache mit der Kriminalpolizei) zu ber- 
gen. 
Der Einsatzleiter der Feuerwehr kann Teilaufgaben durch die 
Polizei, das Technische Hilfswerk oder die Hilfsorganisationen 
ausführen lassen. Notfallrettungstransporte zu den. Kranken- 
häusern werden, soweit erforderlich, durch den beauftragten 
Arzt der Senatsverwaltung für Gesundheit koordiniert. 
Stufe B 
Lage: 
Das Schadensereignis ist örtlich begrenzt; eine Vielzahl von 
Behörden/Stellen ist betroffen. Die Koordinierung der Maß- 
nahmen ist mit zusätzlichem personellen, materiellen und 
organisatorischen Aufwand am Schadensort möglich. 
Unterbringung und Ausstattung: 
Für die Unterbringung der Gemeinsamen Einsatzleitung und 
die Sicherstellung der Fernmeldeverbindungen werden grund- 
sätzlich eine mobile Befehlsstelle der Feuerwehr und/oder der 
Polizei genutzt. Gegebenenfalls können geeignete Räume in 
der Nähe der Einsatzstelle in Anspruch genommen werden. 
Die personelle Ausstattung wird von der Feuerwehr und/oder 
der Polizei sichergestellt. 
Stufe C 
Lage: 
Das Schadensereignis erstreckt sich über größere Teile des 
Stadtgebietes, oder es treten mehrere Großschadensereignisse 
gleichzeitig auf. Es werden dort je nach Lage Gemeinsame Ein- 
satzleitungen der Stufen A oder B gebildet. Die Koordinierung 
aller Maßnahmen erfordert die Bildung und Unterbringung 
einer Gemeinsamen Einsatzleitung der Stufe C in organisato- 
risch-technisch vorbereiteten Räumen. 
Unterbringung und Ausstattung: 
Je nach örtlichem Schwerpunkt des Schadensereignisses/der 
Schadensereignisse können insbesondere folgende Gebäude in 
Anspruch genommen werden: 
Feuerwache Mitte, 
Voltairestraße 2, 10179 Berlin, 
Feuerwache Zehlendorf, 
Charlottenburger Straße 10-18, 14169 Berlin, 
Feuerwache Köpenick, 
Am Katzengraben 1, 12555 Berlin, 
Feuerwache Marzahn, 
Märkische Allee.171, 12681 Berlin, 
Feuerwehrdienstgebäude Charlottenburg-Nord, 
Nikolaus-Groß-Weg 2, 13627 Berlin, 
Feuerwehrschule,. 
Ruppiner Chaussee 268, 13503 Berlin 
Aufgaben der Polizei sind insbesondere, 
— unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz von Leben, 
Gesundheit und Sachen zu treffen, 
die Gefahrenstelle zu räumen und abzusperren, 
die Bevölkerung vor Gefahren zu warnen; 
verkehrspolizeiliche Maßnahmen. zu ‚treffen, g 
Anmarsch- und Notwege für Einsatz- und Rettungsfahr- 
zeuge freizumachen und freizuhalten, 
den unbehinderten Einsatz der Kräfte, Fahrzeuge und 
Mittel der Fachdienste zu gewährleisten, 
den Einsatz der zuständigen Behörden/Stellen und deren 
Hilfskräfte zu unterstützen, I 
beim Retten und In-Sicherheit-Bringen gefährdeter Perso- 
nen mitzuwirken, 
ünbekannte hilflose Personen zu identifizieren,
	        
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