Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.1 31. Januar 1995
Senatsverwaltung für Inneres
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Krankenhausbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
den Hauptpersonalrat
Rundschreiben
über die Bekanntgabe von Tarifverträgen
Vom 7. Dezember 1994
Inn HB2/11C2
Tel.: 34 76 - 23 26/25 62 oder 34 76 - 0
I
Wir geben als Anlagen die Tarifverträge zur Übernahme
von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. Novem-
ber 1994 bekannt, die bereits von den vertragschließenden Par-
teien unterzeichnet worden sind.
NA
Die Tarifvertragsparteien haben zu diesen Tarifverträgen fol-
gende Niederschriftserklärung abgegeben:
Niederschriftserklärung zur Protokollnotiz bzw. Protokollerklä-
rung zu $ 3 Abs. 3 des jeweiligen Tarifvertrages zur Übernahme
von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. November
1994
Zwischen den vertragschließenden Parteien besteht Einver-
nehmen, daß unter Berücksichtigung des in der Präambel zum
Ausdruck gebrachten gemeinsamen Willens mögliche Arbeits-
kampfmaßnahmen in Berlin erst dann ergriffen werden sollten,
wenn vergleichbare Maßnahmen auch im übrigen Tarifgebiet
eingeleitet worden sind. Die ÖTV - Bezirksverwaltung Ber-
lin -/die DAG - Landesverband Berlin und Brandenburg -
weist darauf hin, daß Entscheidungen über Zeitpunkt und
Umfang der ihr zur Verfügung stehenden Arbeitskampfmaß-
nahmen ausschließlich ihrer zentralen Arbeitskampfleitung
zustehen.
Anlage 1
Tarifvertrag zur Übernahme
von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes
vom 21. November 1994
Zwischen
dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes
in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das
Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD
Berlin)
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ver-
kehr (ÖTV)
— Bezirksverwaltung Berlin -
diese zugleich handelnd für
die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im
DGB (GEW)
— Landesverband Berlin -
und
die Gewerkschaft der Polizei (GdP)
— Landesbezirk Berlin -
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Präambel
VAdöD Berlin und Gewerkschaft ÖTV - Bezirksverwaltung
Berlin - erklären, daß es ihr gemeinsames Bestreben iist, die
Zugehörigkeit des Landes Berlin zur Tarifgemeinschaft deut-
scher Länder (TdL) so schnell wie möglich wiederherzustellen,
um erneut dauerhaft eine direkte Anwendung der auf Bundes-
ebene vereinbarten Tarifverträge zu erreichen und die notwen-
dige Vertretung der Berliner Interessen bei der Weiterentwick-
lung des bundesweit geltenden Tarifrechts in vollem Umfange
sicherzustellen.
81 - Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten und die in der
Berufsbildung zum Angestellten stehenden Personen (ange-
stelltenversicherungspflichtige Auszubildende einschließlich
der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpfle-
gegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,
Praktikanten sowie Ärzte/Ärztinnen im Praktikum) des Landes
Berlin und der Mitglieder des VAdöD Berlin, nach Maßgabe
des $2.
(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für die Arbeitnehmer der KPM -
Königliche Porzellan-Manufaktur GmbH - und für die unter
den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Arbeitsbedin-
gungen der Angestellten und Auszubildenden bei den städti-
schen Wohnungsgesellschaften vom 6. Juni 1980 in der jewei-
ligen Fassung fallenden Arbeitnehmer.
82 - Übernahmebestimmungen
Auf die Arbeits- und Berufsbildungsverhältnisse der in $1
Absatz 1 genannten Arbeitnehmer finden sämtliche zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem
Hauptvorstand der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Trans-
port und Verkehr (ÖTV), gegebenenfalls zusammen mit weite-
ren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbar-
ten, in ihrer jeweiligen Fassung für Angestellte und für in der
Berufsbildung zum Angestellten stehende Personen geltenden
oder nachwirkenden Tarifverträge Anwendung, soweit sie von
dem jeweiligen Geltungsbereich erfaßt werden und soweit sie
nicht unter den Geltungsbereich eines im Bereich des VAdöD
geltenden besonderen Tarifvertrages fallen, mit dem die
Anwendung des von der TdL - auch gemeinsam mit weiteren
Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite - oder des für die
Angestellten des Landes Berlin geltenden Tarifrechts. (ggf. mit
Maßgaben) vereinbart ist.
83 - Inkrafttreten, Kündigung
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 13. Juni 1994 in
Kraft. Er tritt zu dem Zeitpunkt ohne Nachwirkung außer
Kraft, zu dem das Land Berlin wieder Mitglied in der TdL wird.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum
31. Dezember 1999 gekündigt werden.