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Volume Nr. 1, 31. Januar 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.1 31. Januar 1995 
Senatsverwaltung für Inneres 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Krankenhausbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
den Hauptpersonalrat 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe von Tarifverträgen 
Vom 7. Dezember 1994 
Inn HB2/11C2 
Tel.: 34 76 - 23 26/25 62 oder 34 76 - 0 
I 
Wir geben als Anlagen die Tarifverträge zur Übernahme 
von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. Novem- 
ber 1994 bekannt, die bereits von den vertragschließenden Par- 
teien unterzeichnet worden sind. 
NA 
Die Tarifvertragsparteien haben zu diesen Tarifverträgen fol- 
gende Niederschriftserklärung abgegeben: 
Niederschriftserklärung zur Protokollnotiz bzw. Protokollerklä- 
rung zu $ 3 Abs. 3 des jeweiligen Tarifvertrages zur Übernahme 
von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. November 
1994 
Zwischen den vertragschließenden Parteien besteht Einver- 
nehmen, daß unter Berücksichtigung des in der Präambel zum 
Ausdruck gebrachten gemeinsamen Willens mögliche Arbeits- 
kampfmaßnahmen in Berlin erst dann ergriffen werden sollten, 
wenn vergleichbare Maßnahmen auch im übrigen Tarifgebiet 
eingeleitet worden sind. Die ÖTV - Bezirksverwaltung Ber- 
lin -/die DAG - Landesverband Berlin und Brandenburg - 
weist darauf hin, daß Entscheidungen über Zeitpunkt und 
Umfang der ihr zur Verfügung stehenden Arbeitskampfmaß- 
nahmen ausschließlich ihrer zentralen Arbeitskampfleitung 
zustehen. 
Anlage 1 
Tarifvertrag zur Übernahme 
von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes 
vom 21. November 1994 
Zwischen 
dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes 
in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das 
Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD 
Berlin) 
einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ver- 
kehr (ÖTV) 
— Bezirksverwaltung Berlin - 
diese zugleich handelnd für 
die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im 
DGB (GEW) 
— Landesverband Berlin - 
und 
die Gewerkschaft der Polizei (GdP) 
— Landesbezirk Berlin - 
andererseits 
wird folgender Tarifvertrag geschlossen: 
Präambel 
VAdöD Berlin und Gewerkschaft ÖTV - Bezirksverwaltung 
Berlin - erklären, daß es ihr gemeinsames Bestreben iist, die 
Zugehörigkeit des Landes Berlin zur Tarifgemeinschaft deut- 
scher Länder (TdL) so schnell wie möglich wiederherzustellen, 
um erneut dauerhaft eine direkte Anwendung der auf Bundes- 
ebene vereinbarten Tarifverträge zu erreichen und die notwen- 
dige Vertretung der Berliner Interessen bei der Weiterentwick- 
lung des bundesweit geltenden Tarifrechts in vollem Umfange 
sicherzustellen. 
81 - Geltungsbereich 
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten und die in der 
Berufsbildung zum Angestellten stehenden Personen (ange- 
stelltenversicherungspflichtige Auszubildende einschließlich 
der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpfle- 
gegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, 
Praktikanten sowie Ärzte/Ärztinnen im Praktikum) des Landes 
Berlin und der Mitglieder des VAdöD Berlin, nach Maßgabe 
des $2. 
(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für die Arbeitnehmer der KPM - 
Königliche Porzellan-Manufaktur GmbH - und für die unter 
den Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Arbeitsbedin- 
gungen der Angestellten und Auszubildenden bei den städti- 
schen Wohnungsgesellschaften vom 6. Juni 1980 in der jewei- 
ligen Fassung fallenden Arbeitnehmer. 
82 - Übernahmebestimmungen 
Auf die Arbeits- und Berufsbildungsverhältnisse der in $1 
Absatz 1 genannten Arbeitnehmer finden sämtliche zwischen 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem 
Hauptvorstand der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Trans- 
port und Verkehr (ÖTV), gegebenenfalls zusammen mit weite- 
ren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbar- 
ten, in ihrer jeweiligen Fassung für Angestellte und für in der 
Berufsbildung zum Angestellten stehende Personen geltenden 
oder nachwirkenden Tarifverträge Anwendung, soweit sie von 
dem jeweiligen Geltungsbereich erfaßt werden und soweit sie 
nicht unter den Geltungsbereich eines im Bereich des VAdöD 
geltenden besonderen Tarifvertrages fallen, mit dem die 
Anwendung des von der TdL - auch gemeinsam mit weiteren 
Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite - oder des für die 
Angestellten des Landes Berlin geltenden Tarifrechts. (ggf. mit 
Maßgaben) vereinbart ist. 
83 - Inkrafttreten, Kündigung 
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 13. Juni 1994 in 
Kraft. Er tritt zu dem Zeitpunkt ohne Nachwirkung außer 
Kraft, zu dem das Land Berlin wieder Mitglied in der TdL wird. 
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten 
zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 
31. Dezember 1999 gekündigt werden.
	        
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