Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.7 20. Oktober 1995
B1
GVO-Genehmigung zu erteilen ist. Es wird jedoch empfohlen,
vor den Vertragsverhandlungen in diesen Fällen mit dem
LAROV Rücksprache zu halten.
In diesem Zusammenhang wird auf folgende Ausnahme
hingewiesen: ;
[st ein Nutzungsrecht zum Zwecke des Eigenheimbaus
zwar verliehen worden, hat der Inhaber des Nutzungs-
rechts mit Ablauf des 2. Oktober 1990 aber mit dem Bau
des Gebäudes noch nicht begonnen, so besteht das Nut-
zungsrecht ebenfalls fort und erlaubt die Bebauung des
Grundstücks mit einem Eigenheim. Das-SachenRBerG
knüpft daran an, Ankauf oder Erbbaurechtsbestellung
müssen allerdings zudem Zweck der Bebauung mit einem
Eigenheim erfolgen. Wenn jedoch eine Bebauung durch
den Nutzer nach dessen persönlichen oder wirtschaft-
lichen Verhältnissen nicht zu. erwarten ist, kann der
Grundstückseigentümer die Erfüllung der Ansprüche aus
der Sachenrechtsbereinigung verweigern und die Aufhe-
bung des Nutzungsrechts verlangen.
3 Betroffene Rechtsverhältnisse
HR hd
Mer
Hier ist $ 1 SachenRBerG die grundlegende Vorschrift. Hervor-
zuheben sind die verliehenen oder zugewiesenen Nutzungs-
rechte, ferner das selbständige, vom Grundstückseigentum
getrennte Gebäudeeigentum, die baulichen Investitionen, ins-
besondere die mit Billigung staatlicher Stellen ohne Bestellung
eines Nutzungsrechts erfolgten Bebauungen, die Regelungen
der Rechtsverhältnisse aus nicht erfüllten Gebäudekaufverträ-
gen sowie die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, die mit
Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß $ 5 Abs. 2 des Einführungs-
gesetzes zum ZGB der DDR umgestaltet wurde, belastet sind
(sog. alte Erbbaurechte). Die näheren Bestimmungen über die
erfaßten Sachverhalte sind in den 88.4 bis 7 SachenRBerG
enthalten, die alten Erbbaurechte werden durch. $ 112
SachenRBerG geregelt.
Das Gesetz geht dabei in der Weise vor, daß zunächst der
Grundsatz beschrieben wird und anschließend die zahlenmä-
Big bedeutendsten Fallgruppen als Regelbeispiele bezeichnet
werden ($ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis g und 8 7 Abs. 2 Nr. 1
bis 7 SachenRBerG). Diese Darstellung ist gewählt worden,
weil die vorgefundenen Sachverhalte vielgestaltig sind und
daher nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine in gleicher
Weise zu regelnde Fallgruppe nicht erfaßt worden ist.
Der den Grundsatz darstellende Obersatz erlaubt den -Rechts-
anwendern, einen zwar nicht in den Regelbeispielen beschrie-
benen, aber in den wesentlichen Elementen gleichgelagerten
Sachverhalt in die Regelung mit einzubeziehen.
3.2 Vom Grundstückseigentum getrenntes Gebäudeeigentum
Die Entstehung von Gebäudeeigentum war in vielfacher Art
und Weise möglich, wobei nicht nur eine Entstehung aufgrund
Gesetzes, sondern auch aufgrund üblichen Verwaltungshan-
delns, zum Beispiel bei den Überlassungsverträgen auf Grund-
stücken, deren Eigentümer sich in Westdeutschland oder Ber-
lin (West) befanden, möglich war. Die Entstehung des Gebäu-
deeigentums ist durch den Anspruchsteller nachzuweisen. Auf
die Benennung von Entstehungsvoraussetzungen soll hier ver-
zichtet werden.
Kein Gegenstand der Sachenrechtsbereinigung ist die Bebau-
ung durch die ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungs-
wirtschaft nach Überführung der Grundstücke in Volkseigen-
tum. Diese Sachverhalte werden durch Artikel22 Abs. 4.des
Einigungsvertrages und die Protokollerklärung Nr. 13 für den
von den Wohnungsbaugenossenschaften genutzten vormals
volkseigenen. Grund und Boden erfaßt.
3.1 Verliehene und zugewiesene Nutzungsrechte
Diese Rechte bestehen nach Artikel 233 8 3.Abs. 1 EGBGB in
der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494) fort.
Dies wurde auch bereits durch Anlage I zum Einigungsvertrag
festgelegt. Gemäß Artikel 233 $ 3 Abs. 3 EGBGB erfolgt ihre
Anpassung an das BGB und seine Nebengesetze oder an die
veränderten Verhältnisse sowie die Begründung von Rechten
zur Absicherung der in $ 2 a EGBGB (Moratorium) bezeichne-
ten Bebauungen nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungs-
gesetzes, also durch Gewährung von Ansprüchen auf Ankauf
oder Bestellung eines Erbbaurechts. Eine Anpassung im übri-
gen bleibt vorbehalten (Artikel233 8 3 Absatz3 Satz2
EGBGB).
Im einzelnen handelt es ‚sich hier um die folgenden Fall-
gruppen: ; CE
Bürgern für den Bau von Eigenheimen verliehene. oder
zugewiesene Nutzungsrechte ($$ 287 bis 290; $8 291-bis 294
ZGB),
Nutzungsrechte. für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaf-
ten zum genossenschaftlichen Wohnungsbau auf volksei-
genen Grundstücken ($ 7 der Verordnung vom 21. Novem-
ber 1963 - GBI. 1.5. 109),
Nutzungsrechte für andere Genossenschaften, die meist
für gewerblichen Zwecken dienende Gebäude verliehen
wurden ($-1 des Gesetzes über die Verleihung von Nut-
zungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14..De-
zember 1970 - GBI. I S. 372),
Nutzungsrechte für Gewerbezwecke, die mit dem Verkauf
eines volkseigenen Gebäudes gemäß $ 4 Abs. 2 des Geset-
zes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom
7. März 1990 - sog. „Modrow-Gesetz“ - (GBI. I S. 157) in
Verbindung mit $2 der Durchführungsverordnung zum
Gesetz über: den Verkauf volkseigener Gebäude vom
15. März 1990 verliehen worden sind.
3.3 Bauliche Investitionen
3.3.1 ‚Bebauung mit einem Eigenheim mit Billigung staatlicher
Stellen ohne Bestellung eines’ Nutzungsrechts
Für die mit Billigung staatlicher Stellen errichteten Gebäude
öhne Bestellung eines Nutzungsrechts, also ohne dingliche
Absicherung, soll ein Besitzschutz begründet und die Ver-
kehrsfähigkeit der dort getätigten Investitionen hergestellt wer-
den.
Begriff „Eigenheim“
Die Begriffsbestimmung des $5 Abs.2 SachenRBerG
bedarf der Erläuterung. In der DDR war auch der Bau von
Zweifamilienhäusern Eigenheimbau ($1 Abs.2 der
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den
Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von
Eigenheimen vom 18. August 1987 - GBl. IS. 125).
Ein „Eigenheim“ ist auch stets von einer „Wohnlaube“
abzugrenzen, denn das SachenRBerG knüpft an die vorge-
fundenen Besitzstände an und hat nur solche Berechtigun-
zen zum Gegenstand, denen Investitionen zugrunde lie-
gen, die bei korrektem Vorgehen der staatlichen Stellen
der DDR zur Begründung eines dinglichen Nutzungs-
rechts und zur Entstehung selbständigen Gebäudeeigen-
tums hätten führen können (sog. Prinzip der Nachzeich-
nung).
Für Wohnlauben und zu Freizeitzwecken dienende Dat-
schen bestand dazu keine Veranlassung. Dort reichte das
vertragliche Besitzrecht aus. Zwar gab es im Recht der
DDR keine Definition des Begriffes „Eigenheim“, es ist
jedoch nach Sinn und Zweck der Eigenheimvorschriften
der ehemaligen DDR und dem Prinzip der Nachzeichnung