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Volume Nr. 7, 20. Oktober 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.7 20. Oktober 1995 
B1 
GVO-Genehmigung zu erteilen ist. Es wird jedoch empfohlen, 
vor den Vertragsverhandlungen in diesen Fällen mit dem 
LAROV Rücksprache zu halten. 
In diesem Zusammenhang wird auf folgende Ausnahme 
hingewiesen: ; 
[st ein Nutzungsrecht zum Zwecke des Eigenheimbaus 
zwar verliehen worden, hat der Inhaber des Nutzungs- 
rechts mit Ablauf des 2. Oktober 1990 aber mit dem Bau 
des Gebäudes noch nicht begonnen, so besteht das Nut- 
zungsrecht ebenfalls fort und erlaubt die Bebauung des 
Grundstücks mit einem Eigenheim. Das-SachenRBerG 
knüpft daran an, Ankauf oder Erbbaurechtsbestellung 
müssen allerdings zudem Zweck der Bebauung mit einem 
Eigenheim erfolgen. Wenn jedoch eine Bebauung durch 
den Nutzer nach dessen persönlichen oder wirtschaft- 
lichen Verhältnissen nicht zu. erwarten ist, kann der 
Grundstückseigentümer die Erfüllung der Ansprüche aus 
der Sachenrechtsbereinigung verweigern und die Aufhe- 
bung des Nutzungsrechts verlangen. 
3 Betroffene Rechtsverhältnisse 
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Hier ist $ 1 SachenRBerG die grundlegende Vorschrift. Hervor- 
zuheben sind die verliehenen oder zugewiesenen Nutzungs- 
rechte, ferner das selbständige, vom Grundstückseigentum 
getrennte Gebäudeeigentum, die baulichen Investitionen, ins- 
besondere die mit Billigung staatlicher Stellen ohne Bestellung 
eines Nutzungsrechts erfolgten Bebauungen, die Regelungen 
der Rechtsverhältnisse aus nicht erfüllten Gebäudekaufverträ- 
gen sowie die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, die mit 
Erbbaurechten, deren Inhalt gemäß $ 5 Abs. 2 des Einführungs- 
gesetzes zum ZGB der DDR umgestaltet wurde, belastet sind 
(sog. alte Erbbaurechte). Die näheren Bestimmungen über die 
erfaßten Sachverhalte sind in den 88.4 bis 7 SachenRBerG 
enthalten, die alten Erbbaurechte werden durch. $ 112 
SachenRBerG geregelt. 
Das Gesetz geht dabei in der Weise vor, daß zunächst der 
Grundsatz beschrieben wird und anschließend die zahlenmä- 
Big bedeutendsten Fallgruppen als Regelbeispiele bezeichnet 
werden ($ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a bis g und 8 7 Abs. 2 Nr. 1 
bis 7 SachenRBerG). Diese Darstellung ist gewählt worden, 
weil die vorgefundenen Sachverhalte vielgestaltig sind und 
daher nicht ausgeschlossen werden kann, daß eine in gleicher 
Weise zu regelnde Fallgruppe nicht erfaßt worden ist. 
Der den Grundsatz darstellende Obersatz erlaubt den -Rechts- 
anwendern, einen zwar nicht in den Regelbeispielen beschrie- 
benen, aber in den wesentlichen Elementen gleichgelagerten 
Sachverhalt in die Regelung mit einzubeziehen. 
3.2 Vom Grundstückseigentum getrenntes Gebäudeeigentum 
Die Entstehung von Gebäudeeigentum war in vielfacher Art 
und Weise möglich, wobei nicht nur eine Entstehung aufgrund 
Gesetzes, sondern auch aufgrund üblichen Verwaltungshan- 
delns, zum Beispiel bei den Überlassungsverträgen auf Grund- 
stücken, deren Eigentümer sich in Westdeutschland oder Ber- 
lin (West) befanden, möglich war. Die Entstehung des Gebäu- 
deeigentums ist durch den Anspruchsteller nachzuweisen. Auf 
die Benennung von Entstehungsvoraussetzungen soll hier ver- 
zichtet werden. 
Kein Gegenstand der Sachenrechtsbereinigung ist die Bebau- 
ung durch die ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungs- 
wirtschaft nach Überführung der Grundstücke in Volkseigen- 
tum. Diese Sachverhalte werden durch Artikel22 Abs. 4.des 
Einigungsvertrages und die Protokollerklärung Nr. 13 für den 
von den Wohnungsbaugenossenschaften genutzten vormals 
volkseigenen. Grund und Boden erfaßt. 
3.1 Verliehene und zugewiesene Nutzungsrechte 
Diese Rechte bestehen nach Artikel 233 8 3.Abs. 1 EGBGB in 
der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494) fort. 
Dies wurde auch bereits durch Anlage I zum Einigungsvertrag 
festgelegt. Gemäß Artikel 233 $ 3 Abs. 3 EGBGB erfolgt ihre 
Anpassung an das BGB und seine Nebengesetze oder an die 
veränderten Verhältnisse sowie die Begründung von Rechten 
zur Absicherung der in $ 2 a EGBGB (Moratorium) bezeichne- 
ten Bebauungen nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungs- 
gesetzes, also durch Gewährung von Ansprüchen auf Ankauf 
oder Bestellung eines Erbbaurechts. Eine Anpassung im übri- 
gen bleibt vorbehalten (Artikel233 8 3 Absatz3 Satz2 
EGBGB). 
Im einzelnen handelt es ‚sich hier um die folgenden Fall- 
gruppen: ; CE 
Bürgern für den Bau von Eigenheimen verliehene. oder 
zugewiesene Nutzungsrechte ($$ 287 bis 290; $8 291-bis 294 
ZGB), 
Nutzungsrechte. für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaf- 
ten zum genossenschaftlichen Wohnungsbau auf volksei- 
genen Grundstücken ($ 7 der Verordnung vom 21. Novem- 
ber 1963 - GBI. 1.5. 109), 
Nutzungsrechte für andere Genossenschaften, die meist 
für gewerblichen Zwecken dienende Gebäude verliehen 
wurden ($-1 des Gesetzes über die Verleihung von Nut- 
zungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14..De- 
zember 1970 - GBI. I S. 372), 
Nutzungsrechte für Gewerbezwecke, die mit dem Verkauf 
eines volkseigenen Gebäudes gemäß $ 4 Abs. 2 des Geset- 
zes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 
7. März 1990 - sog. „Modrow-Gesetz“ - (GBI. I S. 157) in 
Verbindung mit $2 der Durchführungsverordnung zum 
Gesetz über: den Verkauf volkseigener Gebäude vom 
15. März 1990 verliehen worden sind. 
3.3 Bauliche Investitionen 
3.3.1 ‚Bebauung mit einem Eigenheim mit Billigung staatlicher 
Stellen ohne Bestellung eines’ Nutzungsrechts 
Für die mit Billigung staatlicher Stellen errichteten Gebäude 
öhne Bestellung eines Nutzungsrechts, also ohne dingliche 
Absicherung, soll ein Besitzschutz begründet und die Ver- 
kehrsfähigkeit der dort getätigten Investitionen hergestellt wer- 
den. 
Begriff „Eigenheim“ 
Die Begriffsbestimmung des $5 Abs.2 SachenRBerG 
bedarf der Erläuterung. In der DDR war auch der Bau von 
Zweifamilienhäusern Eigenheimbau ($1 Abs.2 der 
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den 
Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von 
Eigenheimen vom 18. August 1987 - GBl. IS. 125). 
Ein „Eigenheim“ ist auch stets von einer „Wohnlaube“ 
abzugrenzen, denn das SachenRBerG knüpft an die vorge- 
fundenen Besitzstände an und hat nur solche Berechtigun- 
zen zum Gegenstand, denen Investitionen zugrunde lie- 
gen, die bei korrektem Vorgehen der staatlichen Stellen 
der DDR zur Begründung eines dinglichen Nutzungs- 
rechts und zur Entstehung selbständigen Gebäudeeigen- 
tums hätten führen können (sog. Prinzip der Nachzeich- 
nung). 
Für Wohnlauben und zu Freizeitzwecken dienende Dat- 
schen bestand dazu keine Veranlassung. Dort reichte das 
vertragliche Besitzrecht aus. Zwar gab es im Recht der 
DDR keine Definition des Begriffes „Eigenheim“, es ist 
jedoch nach Sinn und Zweck der Eigenheimvorschriften 
der ehemaligen DDR und dem Prinzip der Nachzeichnung
	        
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