Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.6 18. Oktober 1995
Als außerhalb der stationären Einrichtung erbracht können
in diesem Zusammenhang demnach nur Leistungen angese-
hen werden, die an einem Ort erbracht werden, der zu der
stationären Einrichtung, in die der Patient aufgenommen
ist oder in der er vor- oder nachstationär behandelt wird,
keinen räumlichen Zusammenhang aufweist. Die räumliche
Trennung muß dann nach außen für den Patienten deutlich
erkennbar sein; sie kann nur gegeben sein, wenn die Leistun-
gen außerhalb des Geländes der stationären Einrichtung
erbracht werden. Bei Leistungen, die in von einem Kranken-
haus gemieteten Räumen durchgeführt werden, ist dies nicht
der Fall. k
Im übrigen ist davon auszugehen, daß Ausnahmen von der
Minderungspflicht nur für solche privatärztliche Leistungen
in Betracht kommen können, die ım Einzelfall in der statio-
nären Einrichtung nicht erbracht werden können und des-
halb an Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen außer-
halb der stationären Einrichtung vergeben werden müssen.
In solchen Ausnahmefällen muß der Patient nach $ 4 Abs. 5
GOÄ und ggf. in einer Vereinbarung gemäß BPfIV darauf
hingewiesen werden, daß ihm solche Leistungen gesondert
berechnet werden. Andernfalls muß der Patient davon aus-
gehen können, daß alle an der stationären, teilstationären
sowie vor- oder nachstationären ärztlichen Versorgung be-
teiligten Ärzte der Minderungspflicht unterliegen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Gebüh-
renminderungspflicht bei privatzahnärztlichen Leistungen
nach $ 7 GOZ entsprechend.“
1.6 Analoge Bewertungen
Nach $ 6 GOÄ kann der Arzt für Leistungen, die in. das
Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht aufgenommen sind,
entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand
gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses be-
rechnen (analoge Bewertung). Im Interesse einer einheitli-
chen Bewertung und Anwendung hat die Bundesärztekam-
mer zu einzelnen Leistungen Empfehlungen ausgesprochen.
Bei der Festsetzung der Beihilfen ist das nachstehende Ver-
zeichnis der Analogbewertungen zu berücksichtigen.
Zur homöopathischen Anamnese (Nummer A 900) ist aus
beihilferechtlicher Sicht ergänzend folgendes zu beachten:
Diese umfassende Position kann je Krankheitsfall nur ein-
mal berücksichtigt werden. Neben der Nummer A 900 sind
die Nummern 1/1 b GOÄ nicht abrechenbar. Folgekonsul-
tationen können nach Maßgabe der GOÄ nach den Num-
mern 1/1 b und 65/65 a GOA berücksichtigt werden.
Der Ansatz sonstiger Gebührenpositionen des Abschnitts G
des Gebührenverzeichnisses.der GOÄ (z. B. 804, 806, 855)
scheidet daneben aus; die übrigen selbständigen Leistungen
der homöopathischen Ärzte wie z. B. Injektionen, Blutent-
nahme, Untersuchungen, sind als Einzelleistung im Gebüh-
renverzeichnis der GOA gesondert erfaßt.
Eine Überschreitung der Schwellenwerte ist nur bei indi-
viduellen Besonderheiten akzeptabel. Ein höherer Ansatz
allein aufgrund des hohen Zeitaufwandes der homöopa-
thischen Anamnese ist nicht gerechtfertigt, weil dieser be-
reits bei der Bewertung der Leistung (analog Nummer 860
= 920 Punkte) berücksichtigt wurde.
Num-
mer
Leistung
AO
02-
Ziffer
GOÄ
Punkt--
zahl
Ge-
bühr
in DM
A 49
Hornhautentnahme aus
einem Auge bei einem
Toten ‘ .-
Untersuchung im fünf-
ten bis fünfeinhalbten
Lebensjahr zur Früher-
kennung von Entwick-
lungsstörungen bzw.
Krankheiten — 9. Unter-
suchung - (Ergänzung
der Anamnese und Über
prüfung der Verdachts-
diagnosen der letzten
Früherkennungsunter-
suchung, eingehende
Untersuchung wie bei
der Basisuntersuchung,
zusätzliche Harnunter-
suchungen mittels Test-
streifen, Stereotest und
Hörtest)
Gesundheitsuntersu-
chung *) zur Früherken-
nung von Krankheiten:
Erhebung der Eigen-,
Familien- und Sozial-
anamnese, Unter-
suchung zur Erhebung
des vollständigen Status
(Ganzkörperstatus),
Beratung einschließlich
Erörterung des indivi-
duellen Risikoprofils,
Harnstreifentests sowie
Dokumentation
Untersuchung im zehn-
ten bis dreizehnten Le-
bensjahr zur Früherken-
nung von Entwicklungs:
störungen, Verhaltens-
störungen bzw. Krank-
heiten, auch psychoso-
zialer Erkrankungen —
10. Untersuchung - (Er
gänzung der Anamnese
und Überprüfung der
Verdachtsdiagnosen der
letzten Früherkennungs
untersuchung, einge-
hende Untersuchung wie
bei der Basisuntersu-
chung, auch unter Einbe:
ziehung der Bezugsper-
son(en), zusätzliche
Harnuntersuchungen
mittels Teststreifen,
Gesamt-Cholesterin-
bestimmung, Stereotest.
Or ERUETSIer Hörtest,
orientierender Sehtest)
Gelenkstabilisierender
Stützverband mit unela-
tischen Pflasterzügen
ı (Tape-Verband)
48
160
17,60
A 84
32
54
38,94
A 85
82
42,02
A 86
Verzeichnis der Analogbewertungen
Num-
mer
Leistung
Ana-
log-
Zilfer
GOÄ
Punkt-
zahl
Ge-
bühr
in DM
A 207
385
500
55,00
A 12
Begleitung eines soma-
tisch Kranken zur statio-
nären Behandlung — ein-
schließlich Ausstellung
der notwendigen
, Bescheinigungen — ] 833 285 | 31,35 |
| 31 95 | 10,45 |
*) Die anläßlich einer Gesundheitsuntersuchung durchgeführten Laboruntersuchun-
en auf Glukose, Cholesterin, Harnsäure, reainın einschließlich der erforder-
fehca Blutentnahme sowie ggf. das Ruhe-EKG sind nach den entsprechenden
GOAÄ-Positionen abzurechnen.
151