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Volume Nr. 6, 18. Oktober 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.6 18. Oktober 1995 
Als außerhalb der stationären Einrichtung erbracht können 
in diesem Zusammenhang demnach nur Leistungen angese- 
hen werden, die an einem Ort erbracht werden, der zu der 
stationären Einrichtung, in die der Patient aufgenommen 
ist oder in der er vor- oder nachstationär behandelt wird, 
keinen räumlichen Zusammenhang aufweist. Die räumliche 
Trennung muß dann nach außen für den Patienten deutlich 
erkennbar sein; sie kann nur gegeben sein, wenn die Leistun- 
gen außerhalb des Geländes der stationären Einrichtung 
erbracht werden. Bei Leistungen, die in von einem Kranken- 
haus gemieteten Räumen durchgeführt werden, ist dies nicht 
der Fall. k 
Im übrigen ist davon auszugehen, daß Ausnahmen von der 
Minderungspflicht nur für solche privatärztliche Leistungen 
in Betracht kommen können, die ım Einzelfall in der statio- 
nären Einrichtung nicht erbracht werden können und des- 
halb an Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen außer- 
halb der stationären Einrichtung vergeben werden müssen. 
In solchen Ausnahmefällen muß der Patient nach $ 4 Abs. 5 
GOÄ und ggf. in einer Vereinbarung gemäß BPfIV darauf 
hingewiesen werden, daß ihm solche Leistungen gesondert 
berechnet werden. Andernfalls muß der Patient davon aus- 
gehen können, daß alle an der stationären, teilstationären 
sowie vor- oder nachstationären ärztlichen Versorgung be- 
teiligten Ärzte der Minderungspflicht unterliegen. 
Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Gebüh- 
renminderungspflicht bei privatzahnärztlichen Leistungen 
nach $ 7 GOZ entsprechend.“ 
1.6 Analoge Bewertungen 
Nach $ 6 GOÄ kann der Arzt für Leistungen, die in. das 
Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht aufgenommen sind, 
entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand 
gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses be- 
rechnen (analoge Bewertung). Im Interesse einer einheitli- 
chen Bewertung und Anwendung hat die Bundesärztekam- 
mer zu einzelnen Leistungen Empfehlungen ausgesprochen. 
Bei der Festsetzung der Beihilfen ist das nachstehende Ver- 
zeichnis der Analogbewertungen zu berücksichtigen. 
Zur homöopathischen Anamnese (Nummer A 900) ist aus 
beihilferechtlicher Sicht ergänzend folgendes zu beachten: 
Diese umfassende Position kann je Krankheitsfall nur ein- 
mal berücksichtigt werden. Neben der Nummer A 900 sind 
die Nummern 1/1 b GOÄ nicht abrechenbar. Folgekonsul- 
tationen können nach Maßgabe der GOÄ nach den Num- 
mern 1/1 b und 65/65 a GOA berücksichtigt werden. 
Der Ansatz sonstiger Gebührenpositionen des Abschnitts G 
des Gebührenverzeichnisses.der GOÄ (z. B. 804, 806, 855) 
scheidet daneben aus; die übrigen selbständigen Leistungen 
der homöopathischen Ärzte wie z. B. Injektionen, Blutent- 
nahme, Untersuchungen, sind als Einzelleistung im Gebüh- 
renverzeichnis der GOA gesondert erfaßt. 
Eine Überschreitung der Schwellenwerte ist nur bei indi- 
viduellen Besonderheiten akzeptabel. Ein höherer Ansatz 
allein aufgrund des hohen Zeitaufwandes der homöopa- 
thischen Anamnese ist nicht gerechtfertigt, weil dieser be- 
reits bei der Bewertung der Leistung (analog Nummer 860 
= 920 Punkte) berücksichtigt wurde. 
Num- 
mer 
Leistung 
AO 
02- 
Ziffer 
GOÄ 
Punkt-- 
zahl 
Ge- 
bühr 
in DM 
A 49 
Hornhautentnahme aus 
einem Auge bei einem 
Toten ‘ .- 
Untersuchung im fünf- 
ten bis fünfeinhalbten 
Lebensjahr zur Früher- 
kennung von Entwick- 
lungsstörungen bzw. 
Krankheiten — 9. Unter- 
suchung - (Ergänzung 
der Anamnese und Über 
prüfung der Verdachts- 
diagnosen der letzten 
Früherkennungsunter- 
suchung, eingehende 
Untersuchung wie bei 
der Basisuntersuchung, 
zusätzliche Harnunter- 
suchungen mittels Test- 
streifen, Stereotest und 
Hörtest) 
Gesundheitsuntersu- 
chung *) zur Früherken- 
nung von Krankheiten: 
Erhebung der Eigen-, 
Familien- und Sozial- 
anamnese, Unter- 
suchung zur Erhebung 
des vollständigen Status 
(Ganzkörperstatus), 
Beratung einschließlich 
Erörterung des indivi- 
duellen Risikoprofils, 
Harnstreifentests sowie 
Dokumentation 
Untersuchung im zehn- 
ten bis dreizehnten Le- 
bensjahr zur Früherken- 
nung von Entwicklungs: 
störungen, Verhaltens- 
störungen bzw. Krank- 
heiten, auch psychoso- 
zialer Erkrankungen — 
10. Untersuchung - (Er 
gänzung der Anamnese 
und Überprüfung der 
Verdachtsdiagnosen der 
letzten Früherkennungs 
untersuchung, einge- 
hende Untersuchung wie 
bei der Basisuntersu- 
chung, auch unter Einbe: 
ziehung der Bezugsper- 
son(en), zusätzliche 
Harnuntersuchungen 
mittels Teststreifen, 
Gesamt-Cholesterin- 
bestimmung, Stereotest. 
Or ERUETSIer Hörtest, 
orientierender Sehtest) 
Gelenkstabilisierender 
Stützverband mit unela- 
tischen Pflasterzügen 
ı (Tape-Verband) 
48 
160 
17,60 
A 84 
32 
54 
38,94 
A 85 
82 
42,02 
A 86 
Verzeichnis der Analogbewertungen 
Num- 
mer 
Leistung 
Ana- 
log- 
Zilfer 
GOÄ 
Punkt- 
zahl 
Ge- 
bühr 
in DM 
A 207 
385 
500 
55,00 
A 12 
Begleitung eines soma- 
tisch Kranken zur statio- 
nären Behandlung — ein- 
schließlich Ausstellung 
der notwendigen 
, Bescheinigungen — ] 833 285 | 31,35 | 
| 31 95 | 10,45 | 
*) Die anläßlich einer Gesundheitsuntersuchung durchgeführten Laboruntersuchun- 
en auf Glukose, Cholesterin, Harnsäure,  reainın einschließlich der erforder- 
fehca Blutentnahme sowie ggf. das Ruhe-EKG sind nach den entsprechenden 
GOAÄ-Positionen abzurechnen. 
151
	        
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