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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.2 20. April 1995
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen _
S. 265), Nummer 4 Abs. 1 der Eigenschädengrundsätze (DBl.
1993 I S. 267) bereits festgelegt ist, daß die an einem Schadens-
ereignis beteiligte Stelle sofort alle zur Aufklärung und Fest-
stellung des Sachverhalts und der Schuldfrage erforderlichen
Maßnahmen zu treffen hat. Als erforderlich im Sinne dieser
Regelungen ist folgendes Vorgehen anzusehen, das auch in
sonstigen Schadensfällen empfohlen wird.
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an den Hauptpersonalrat
1 - Notwendigkeit sofortiger Schadensfeststellung
Nach Eintritt. eines von der Selbstversicherung zu regulieren-
den Schadensfalles muß die beteiligte Stelle sofort - ohne die
Anmeldung von Schadensersatzforderungen oder Rückfragen
der Regulierungsstelle abzuwarten - die geeigneten Maßnah-
men zur Feststellung und Beweissicherung des Sachverhalts
insbesondere Hergang, Ursache, Schaden und Schaden-
umfang) treffen.
Berichtigung
Vom 23. Februar 1995
2 - Niederschrift über Schadensablauf
BauWohn IB 1
Tel.: 8 67 - 55 80 oder 8 67 - 1, intern 95 - 55 80
Nummer 5 der Ausführungsvorschriften zur Verordnung über
die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (Fach-
LVO) für den bau- und vermessungstechnischen Verwaltungs-
dienst (AV FachLVO tD) vom 17. Dezember 1992 (DBIl. 1993 I
S. 11) wird wie folgt berichtigt:
Im ersten Absatz ist die 1 in Klammern zu streichen. Nach dem
Buchstaben b ist. einzufügen:
6 - Zu $ 3 Abs. 3 und 4 FachLVO
(1) Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Abschluß der
Diplom-Hauptprüfung in der betreffenden Fachrichtung als
Angestellter im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein.
Sie muß der Tätigkeit in einem Amt des.höheren technischen
Verwaltungsdienstes mindestens gleichwertig sein.
Die unter Nummer 5 aufgeführten Absätze 2 und 3 werden
Nummer 6 Abs. 2 und 3.
Senatsverwaltung für Finanzen
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben über die Beweissicherung
bei Personen- und Sachschäden
Vom 24. Januar 1995
Fin IV A5
Tel.: 867-7762 oder 867 - 1, intern 95 - 77 62
Die Grundsätze für die Beweissicherung bei Personen- und
Sachschäden (Beweissicherungsgrundsätze) sind mit Ablauf
des 31. Dezember 1994 außer Kraft getreten. Ein erneuter
Erlaß von Beweissicherungsgrundsätzen ist entbehrlich, da in
Nummer 5 Abs.l der Haftpflichtgrundsätze (DBl. 1993 I
(1) Unmittelbar nach jedem Schadensereignis ist eine Nieder-
schrift aufzunehmen, in der die Einzelheiten des Schadens-
ablaufs geschildert werden. Zur Vorbereitung der Niederschrift
ist es nötig, die am Unfallgeschehen beteiligten Personen und
etwaige Zeugen des Schadensherganges zu befragen, die voll-
ständigen Namen und Anschriften der Befragten sowie den
Gegenstand ihrer Wahrnehmung festzustellen.
(2) Bei Ermittlung der Schadensursache ist darauf zu achten,
ob ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten oder sonst
in seiner Person liegende Umstände für den Schadenseintritt
Bedeutung hatten (z. B. bei Wegeunfällen köperliche Behinde-
rung, Alter der Person, Schuhwerk).
3 - Zustand der Schadensstelle
(1) Der Zustand der Schadensstelle oder des Gegenstandes,
der den Schaden herbeigeführt hat, ist genau festzustellen.
Wenn es zweckdienlich ist, sind fotografische Aufnahmen zu
machen oder möglichst maßstabgerechte Zeichnungen anzu-
fertigen. Sofern Ursache des Unfalls oder des Schadens Gegen-
stände sind, die sofort entfernt werden müssen, zum Beispiel
abgebrochene Äste oder besonders schadhafte Bordschwellen,
ist dafür zu sorgen, daß diese Gegenstände aufbewahrt werden,
damit sie erforderlichenfalls Gericht oder Sachverständigen
noch vorgelegt werden können.
{2) Werden an einer Unfallstelle nach dem Schadensfall Aus-
besserungen vorgenommen, ist unbedingt dafür zu sorgen, daß
der Zustand der Schadensstelle vor der Ausbesserung völlig
zweifelsfrei festgelegt und weiterhin auch ermittelt wird,
welche Schäden durch das Unfallgeschehen selbst erst herbei-
geführt wurden. Diese Beweissicherung muß auch dann erfol-
gen, wenn bis zur Ausbesserung nicht bekanntgeworden ist, ob
der Verletzte oder Geschädigte Schadensersatzansprüche
gegen Berlin stellt.
4 - Schadensumfang
Bei Sachschäden sind auch sofortige beweiskräftige Feststel-
lungen über den mutmaßlichen Schadensumfang unerläßlich.
in der Regel wird die Anzahl und der Wert der beschädigten
Gegenstände, ihr Gebrauchszustand im Zeitpunkt des Scha-
densfalles (neuwertig, gebraucht, stark abgenutzt), ihre Repa-
‚aturmöglichkeit usw. von der beteiligten Stelle selbst ermittelt
werden können. Erforderlichenfalls sind weitere Maßnahmen
(Prüfung durch Fachdienststellen, Heranziehung von Sachver-
ständigen u. a.) unverzüglich mit der Regulierungsstelle fern-
mündlich zu vereinbaren. Die Geschädigten sind darauf hinzu-
weisen, daß auch die Ermittlungen über die Schadenshöhe
‘‚ediglich der Beweissicherung dienen, ohne daß hierdurch eine
Haftung Berlins anerkannt wird.