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Volume Nr. 2, 20. April 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.2 20. April 1995 
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen _ 
S. 265), Nummer 4 Abs. 1 der Eigenschädengrundsätze (DBl. 
1993 I S. 267) bereits festgelegt ist, daß die an einem Schadens- 
ereignis beteiligte Stelle sofort alle zur Aufklärung und Fest- 
stellung des Sachverhalts und der Schuldfrage erforderlichen 
Maßnahmen zu treffen hat. Als erforderlich im Sinne dieser 
Regelungen ist folgendes Vorgehen anzusehen, das auch in 
sonstigen Schadensfällen empfohlen wird. 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
nachrichtlich 
an den Hauptpersonalrat 
1 - Notwendigkeit sofortiger Schadensfeststellung 
Nach Eintritt. eines von der Selbstversicherung zu regulieren- 
den Schadensfalles muß die beteiligte Stelle sofort - ohne die 
Anmeldung von Schadensersatzforderungen oder Rückfragen 
der Regulierungsstelle abzuwarten - die geeigneten Maßnah- 
men zur Feststellung und Beweissicherung des Sachverhalts 
insbesondere Hergang, Ursache, Schaden und Schaden- 
umfang) treffen. 
Berichtigung 
Vom 23. Februar 1995 
2 - Niederschrift über Schadensablauf 
BauWohn IB 1 
Tel.: 8 67 - 55 80 oder 8 67 - 1, intern 95 - 55 80 
Nummer 5 der Ausführungsvorschriften zur Verordnung über 
die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (Fach- 
LVO) für den bau- und vermessungstechnischen Verwaltungs- 
dienst (AV FachLVO tD) vom 17. Dezember 1992 (DBIl. 1993 I 
S. 11) wird wie folgt berichtigt: 
Im ersten Absatz ist die 1 in Klammern zu streichen. Nach dem 
Buchstaben b ist. einzufügen: 
6 - Zu $ 3 Abs. 3 und 4 FachLVO 
(1) Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Abschluß der 
Diplom-Hauptprüfung in der betreffenden Fachrichtung als 
Angestellter im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein. 
Sie muß der Tätigkeit in einem Amt des.höheren technischen 
Verwaltungsdienstes mindestens gleichwertig sein. 
Die unter Nummer 5 aufgeführten Absätze 2 und 3 werden 
Nummer 6 Abs. 2 und 3. 
Senatsverwaltung für Finanzen 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben über die Beweissicherung 
bei Personen- und Sachschäden 
Vom 24. Januar 1995 
Fin IV A5 
Tel.: 867-7762 oder 867 - 1, intern 95 - 77 62 
Die Grundsätze für die Beweissicherung bei Personen- und 
Sachschäden (Beweissicherungsgrundsätze) sind mit Ablauf 
des 31. Dezember 1994 außer Kraft getreten. Ein erneuter 
Erlaß von Beweissicherungsgrundsätzen ist entbehrlich, da in 
Nummer 5 Abs.l der Haftpflichtgrundsätze (DBl. 1993 I 
(1) Unmittelbar nach jedem Schadensereignis ist eine Nieder- 
schrift aufzunehmen, in der die Einzelheiten des Schadens- 
ablaufs geschildert werden. Zur Vorbereitung der Niederschrift 
ist es nötig, die am Unfallgeschehen beteiligten Personen und 
etwaige Zeugen des Schadensherganges zu befragen, die voll- 
ständigen Namen und Anschriften der Befragten sowie den 
Gegenstand ihrer Wahrnehmung festzustellen. 
(2) Bei Ermittlung der Schadensursache ist darauf zu achten, 
ob ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten oder sonst 
in seiner Person liegende Umstände für den Schadenseintritt 
Bedeutung hatten (z. B. bei Wegeunfällen köperliche Behinde- 
rung, Alter der Person, Schuhwerk). 
3 - Zustand der Schadensstelle 
(1) Der Zustand der Schadensstelle oder des Gegenstandes, 
der den Schaden herbeigeführt hat, ist genau festzustellen. 
Wenn es zweckdienlich ist, sind fotografische Aufnahmen zu 
machen oder möglichst maßstabgerechte Zeichnungen anzu- 
fertigen. Sofern Ursache des Unfalls oder des Schadens Gegen- 
stände sind, die sofort entfernt werden müssen, zum Beispiel 
abgebrochene Äste oder besonders schadhafte Bordschwellen, 
ist dafür zu sorgen, daß diese Gegenstände aufbewahrt werden, 
damit sie erforderlichenfalls Gericht oder Sachverständigen 
noch vorgelegt werden können. 
{2) Werden an einer Unfallstelle nach dem Schadensfall Aus- 
besserungen vorgenommen, ist unbedingt dafür zu sorgen, daß 
der Zustand der Schadensstelle vor der Ausbesserung völlig 
zweifelsfrei festgelegt und weiterhin auch ermittelt wird, 
welche Schäden durch das Unfallgeschehen selbst erst herbei- 
geführt wurden. Diese Beweissicherung muß auch dann erfol- 
gen, wenn bis zur Ausbesserung nicht bekanntgeworden ist, ob 
der Verletzte oder Geschädigte Schadensersatzansprüche 
gegen Berlin stellt. 
4 - Schadensumfang 
Bei Sachschäden sind auch sofortige beweiskräftige Feststel- 
lungen über den mutmaßlichen Schadensumfang unerläßlich. 
in der Regel wird die Anzahl und der Wert der beschädigten 
Gegenstände, ihr Gebrauchszustand im Zeitpunkt des Scha- 
densfalles (neuwertig, gebraucht, stark abgenutzt), ihre Repa- 
‚aturmöglichkeit usw. von der beteiligten Stelle selbst ermittelt 
werden können. Erforderlichenfalls sind weitere Maßnahmen 
(Prüfung durch Fachdienststellen, Heranziehung von Sachver- 
ständigen u. a.) unverzüglich mit der Regulierungsstelle fern- 
mündlich zu vereinbaren. Die Geschädigten sind darauf hinzu- 
weisen, daß auch die Ermittlungen über die Schadenshöhe 
‘‚ediglich der Beweissicherung dienen, ohne daß hierdurch eine 
Haftung Berlins anerkannt wird.
	        
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