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Volume Nr. 6, 18. Oktober 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.6 18. Oktober 1995 
die den obersten Dienstbehörden unmittelbar. nachgeord- 
neten Behörden über die Anträge der Bediensteten ihres 
Geschäftsbereichs, 
die Pensionsregelungsbehörden über die Anträge der Versor- 
gungsempfänger. 
Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für 
ihren Geschäftsbereich abweichend regeln: - ; 
(6) Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfeberechtigten 
von der Festsetzungsstelle als für Beihilfezwecke verwendet 
kenntlich zu machen. 
(7) Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen 
geleistet werden. 
(8) Ist in den Fällen des $ 7 Abs. 2 Nr. 2 und $ 13 Abs. 2 Nr. 2 
die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, 
wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versiumnis entschuld- 
bar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerken- 
nung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind. 
(9). Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines 
Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung 
der Rechnung beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei 
Beihilfen nach $ 9 Abs. 4 Satz 2 der letzte Tag des Monats; in 
dem die Pflege erbracht wurde, nach $ 11 Abs. 2 der Tag der 
Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haus- 
halt, nach $ 12 Abs. 1 der Tag des Ablebens und bei Aufwendun- 
gen nach $ 8 Abs. 2 Nr. 2 der Tag der Beendigung der Heilkur 
maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die 
Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in 
dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt. 
(6) Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für die Deut- 
sche Bundesbahn und diejenigen Beamten des Bundeseisen- 
bahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der 
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamte 
der Deutschen Bundesbahn waren. 
(7) Die Bundesanstalt für Post‘ und Telekommunikation 
Deutsche Bundespost kann im Einvernehmen mit dem Bundes- 
ministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundes- 
ministerium des Innern für die A-Mitglieder der Postbeamten- 
krankenkasse besondere Vorschriften erlassen. 
Artikel 2 
Aufwendungen bei Empfängnisregelung, 
nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch 
und nicht rechtswidriger Sterilisation 
(1) Beihilfefähig nach Artikel 1 sind auch die Aufwendungen 
für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisrege- 
lung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Unter- 
suchungen und die Verordnung von empfängnisregelnden 
Mitteln, 
aus Anlaß eines‘ beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs 
für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den nicht 
rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft, 
für die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Fest- 
stellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen 
Schwangerschaftsabbruch oder eine nicht rechtswidrige 
Sterilisation. 
(2) Aus Anlaß eines nicht rechtswidrigen Schwangerschafts- 
abbruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind nach 
Maßgabe des Artikels 1 beihilfefähig die in Artikel 1 $ 6 Abs. 1 
Nr. 1, 2, 6, 8 bis 10 Buchstabe a bezeichneten Aufwendungen. 
(3) Artikel 1 $$ 14, 15 und 17 findet Anwendung. 
Übergangs- und Schlußvorschriften 
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift 
vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen nach $ 2 
Abs. 1. Nr. 2 und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten 
sowie Witwen und Witwer ($ 2 Abs. 1 Nr. 3) und die in $ 61 
Abs. 2 Satz 2, 3 Beamtenversorgungsgesetz bezeichneten Waisen 
findet $ 15 keine Anwendung, wenn diese Personen in dem 
genannten Zeitpunkt in einem Festkostentarif einer privaten 
Krankenversicherung versichert sind und solange dieser Tarif 
beibehalten wird. 
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Anlage 1 
(zu $6 Abs. 1 Nr. 1 BhV) 
Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen 
der psychosomatischen Grundversorgung 
Im Rahmen des $ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BhV sind Aufwen- 
dungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen 
und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung 
nach den Nummern 845 bis 865 des Gebührenverzeichnisses 
für ärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für 
Ärzte (GOÄ), sowie den analogen Bewertungen A 870 und 
A 871 hierzu, nach Maßgabe der folgenden Nummern 2 bis 6 
beihilfefähig. 
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychothera- 
peutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Kran- 
kenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung wird hierdurch nicht 
eingeschränkt. 
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psycho- 
therapie 
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen 
der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen 
Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebüh- 
renverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, 
wenn 
bei entsprechender Indikation die Behandlung der Besse- 
rung oder der Heilung einer seelischen Krankheit dient, 
und 
beim Patienten nach Erhebung der biographischen 
Anamnese ggf. nach höchstens fünf probatorischen 
Sitzungen m Voraussetzungen für einen Behand- 
lungserfolg gegeben sind, und 
l. 
(2) Für Personen, die am 31. März 1959 nicht versichert wa- 
ren, das 60. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt vollendet und bis 
zum 31. Dezember 1959 nachgewiesen hatten, daß sie von keiner 
Krankenversicherung mehr aufgenommen werden, können die 
bisherigen, nach Nummer 13 Abs. 8 Ziff. 2 der Beihilfevorschrif- 
ten vom 13. März 1959 erhöhten Bemessungssätze auch weiter- 
hin angewendet werden. } 
(3) Ist der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer 
Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung 
eines dienstlich bedingten Umzuges außerhalb des Familien- 
wohnsitzes des Verstorbenen eingetreten, sind die Kosten der 
Überführung der Leiche oder Urne ohne die Beschränkung des 
$ 12 Abs. 2 beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Kosten 
beträgt 100 vom Hundert. 
(4) $2 Abs. 4 Nr. 3 und $ 4 Abs. 4 gelten für Personen, denen 
Leistungen nach $ 19 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse 
der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zustehen, 
nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen. 
2 
2.1 
(5) Das Bundesministerium des Innern regelt nach Anhörung 
des Auswärtigen Amtes, mit welchen Abweichungen diese Ver- 
waltungsvorschriften auf die in. das Ausland abgeordneten 
Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Aus- 
land anzuwenden sind. 
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