Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.6 18. Oktober 1995
die den obersten Dienstbehörden unmittelbar. nachgeord-
neten Behörden über die Anträge der Bediensteten ihres
Geschäftsbereichs,
die Pensionsregelungsbehörden über die Anträge der Versor-
gungsempfänger.
Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für
ihren Geschäftsbereich abweichend regeln: - ;
(6) Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfeberechtigten
von der Festsetzungsstelle als für Beihilfezwecke verwendet
kenntlich zu machen.
(7) Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen
geleistet werden.
(8) Ist in den Fällen des $ 7 Abs. 2 Nr. 2 und $ 13 Abs. 2 Nr. 2
die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben,
wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versiumnis entschuld-
bar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerken-
nung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.
(9). Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines
Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung
der Rechnung beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei
Beihilfen nach $ 9 Abs. 4 Satz 2 der letzte Tag des Monats; in
dem die Pflege erbracht wurde, nach $ 11 Abs. 2 der Tag der
Geburt, der Annahme als Kind oder der Aufnahme in den Haus-
halt, nach $ 12 Abs. 1 der Tag des Ablebens und bei Aufwendun-
gen nach $ 8 Abs. 2 Nr. 2 der Tag der Beendigung der Heilkur
maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die
Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in
dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.
(6) Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für die Deut-
sche Bundesbahn und diejenigen Beamten des Bundeseisen-
bahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der
Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamte
der Deutschen Bundesbahn waren.
(7) Die Bundesanstalt für Post‘ und Telekommunikation
Deutsche Bundespost kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundes-
ministerium des Innern für die A-Mitglieder der Postbeamten-
krankenkasse besondere Vorschriften erlassen.
Artikel 2
Aufwendungen bei Empfängnisregelung,
nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch
und nicht rechtswidriger Sterilisation
(1) Beihilfefähig nach Artikel 1 sind auch die Aufwendungen
für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisrege-
lung einschließlich hierzu erforderlicher ärztlicher Unter-
suchungen und die Verordnung von empfängnisregelnden
Mitteln,
aus Anlaß eines‘ beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs
für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den nicht
rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft,
für die ärztliche Untersuchung und Begutachtung zur Fest-
stellung der Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen
Schwangerschaftsabbruch oder eine nicht rechtswidrige
Sterilisation.
(2) Aus Anlaß eines nicht rechtswidrigen Schwangerschafts-
abbruchs oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind nach
Maßgabe des Artikels 1 beihilfefähig die in Artikel 1 $ 6 Abs. 1
Nr. 1, 2, 6, 8 bis 10 Buchstabe a bezeichneten Aufwendungen.
(3) Artikel 1 $$ 14, 15 und 17 findet Anwendung.
Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift
vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen nach $ 2
Abs. 1. Nr. 2 und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten
sowie Witwen und Witwer ($ 2 Abs. 1 Nr. 3) und die in $ 61
Abs. 2 Satz 2, 3 Beamtenversorgungsgesetz bezeichneten Waisen
findet $ 15 keine Anwendung, wenn diese Personen in dem
genannten Zeitpunkt in einem Festkostentarif einer privaten
Krankenversicherung versichert sind und solange dieser Tarif
beibehalten wird.
618
Anlage 1
(zu $6 Abs. 1 Nr. 1 BhV)
Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen
der psychosomatischen Grundversorgung
Im Rahmen des $ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BhV sind Aufwen-
dungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen
und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
nach den Nummern 845 bis 865 des Gebührenverzeichnisses
für ärztliche Leistungen, Anlage zur Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ), sowie den analogen Bewertungen A 870 und
A 871 hierzu, nach Maßgabe der folgenden Nummern 2 bis 6
beihilfefähig.
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychothera-
peutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Kran-
kenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung wird hierdurch nicht
eingeschränkt.
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psycho-
therapie
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen
der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen
Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebüh-
renverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig,
wenn
bei entsprechender Indikation die Behandlung der Besse-
rung oder der Heilung einer seelischen Krankheit dient,
und
beim Patienten nach Erhebung der biographischen
Anamnese ggf. nach höchstens fünf probatorischen
Sitzungen m Voraussetzungen für einen Behand-
lungserfolg gegeben sind, und
l.
(2) Für Personen, die am 31. März 1959 nicht versichert wa-
ren, das 60. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt vollendet und bis
zum 31. Dezember 1959 nachgewiesen hatten, daß sie von keiner
Krankenversicherung mehr aufgenommen werden, können die
bisherigen, nach Nummer 13 Abs. 8 Ziff. 2 der Beihilfevorschrif-
ten vom 13. März 1959 erhöhten Bemessungssätze auch weiter-
hin angewendet werden. }
(3) Ist der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer
Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung
eines dienstlich bedingten Umzuges außerhalb des Familien-
wohnsitzes des Verstorbenen eingetreten, sind die Kosten der
Überführung der Leiche oder Urne ohne die Beschränkung des
$ 12 Abs. 2 beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Kosten
beträgt 100 vom Hundert.
(4) $2 Abs. 4 Nr. 3 und $ 4 Abs. 4 gelten für Personen, denen
Leistungen nach $ 19 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zustehen,
nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen.
2
2.1
(5) Das Bundesministerium des Innern regelt nach Anhörung
des Auswärtigen Amtes, mit welchen Abweichungen diese Ver-
waltungsvorschriften auf die in. das Ausland abgeordneten
Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Aus-
land anzuwenden sind.
123