Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.10 11. November 1994
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Verwaltungslehrgang I
Der Verwaltungslehrgang I hat zum Ziel, Mitarbeitern ohne
eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte, die Tätigkei-
ten im nichttechnischen Verwaltungsdienst wahrnehmen oder
für solche vorgesehen sind, ein Verwaltungsgrundwissen zu
vermitteln.
Zugelassen werden können
Angestellte im nichttechnischen Dienst der allgemeinen
Verwaltung ohne Ausbildung als Verwaltungsfachange-
stellte(r) und
— Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst,
die mindestens in Vgr. VIII BAT eingruppiert und 5 Jahre
ununterbrochen »beim Land Berlin tätig sind, bzw. 2- Jahre,
wenn sie aus dem Beitrittsgebiet kommen, sowie
Angestellte und Arbeiter, die einen Verwaltungsgrund-
lehrgang mit Erfolg besucht haben.
Der Lehrgang dauert etwa 2 Jahre und umfaßt 233 Doppelstun-
den. Er findet in der Regel an einem Tag in der Woche in dem
Zeitrahmen von 8 bis 18 Uhr mit meistens 4 Doppelstunden
statt.
Die Unterrichtsgebiete ergeben sich aus $ 10 Abs. 3 der Richt-
linien. In den einzelnen Fachgebieten sind schriftliche und
mündliche Leistungsnachweise vorgesehen. Der Lehrgang ist
erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungs-
nachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis minde-
stens ausreichend ist. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten
die Mitarbeiter ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote für den
Lehrgang und die Benotung in den einzelnen Fachgebieten
ersichtlich ist.
Teilnehmer, die den Verwaltungslehrgang I erfolgreich abge-
schlossen. haben und freiwillig die Abschlußprüfung im
Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte(r) ablegen wol-
len, sind von der Voraussetzung einer mindestens 6jährigen
Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte befreit ($ 10 Abs. 5 der
Richtlinien).
schriftlichen und mündlichen Leistungen wird eine dritte Note
für den sprachlichen Ausdruck vergeben. Der Lehrgang ist
erfolgreich absolviert, wenn alle vorgeschriebenen Leistungs-
nachweise erbracht wurden und das Gesamtergebnis minde-
stens ausreichend ist.
Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Mitarbeiter ein
Zeugnis, aus dem die Gesamtnote für den Lehrgang und die
Benotung in den einzelnen Fachgebieten ersichtlich ist.
Anmeldeverfahren
Das Anmeldeverfahren ist im $2 der Richtlinien geregelt.
Diese Vorschrift sieht neben der üblichen Prüfung der dienst-
lichen Gegebenheiten im Einzelfall ausdrücklich auch gene-
relle personalwirtschaftliche Überlegungen als Grundlage für
die Meldung vor.
Meldeschluß ist der 16. Dezember 1994.
Wir bitten die Behörden, uns ihre Teilnehmermeldungen in
getrennten Schreiben für den Verwaltungslehrgang I und den
Verwaltungsgrundlehrgang in verschlossenen Umschlägen her-
zureichen und für jeden Teilnehmer einen Personalbogen nach
dem nachfolgenden Muster beizufügen. Geben Sie bitte eine
Reihenfolge für die Berücksichtigung der Anmeldungen an. Da
die Meldezahlen der Behörden nach den Erfahrungen der Vor-
jahre äußerst stark voneinander abweichen, ist die Festlegung
verbindlicher Platzzahlen nicht sinnvoll.
Sofern die Behörden von der Möglichkeit Gebrauch machen
wollen, bei der Senatsverwaltung für Inneres Ausnahmen von
den Zulassungsvoraussetzungen zu beantragen ($ 2 Abs. 3 der
Richtlinien), bitten wir, diese Anträge über die Verwaltungs-
akademie Berlin zu leiten. In diesem Zusammenhang weisen
wir darauf hin, daß nach einer Entscheidung der Senatsverwal-
tung für Inneres Zeiten der Ausbildung bei der Berechnung der
5jährigen ununterbrochenen Tätigkeit ($9 Abs. 4 und 810
Abs. 4 der Richtlinien) unberücksichtigt bleiben.
Auf die vorgeschriebene Beteiligung des Personalrats ($ 79
Abs. 1 und $ 85 Abs. 2 Nr. 3.des Personalvertretungsgesetzes)
und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ($25
Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes) wird besonders hinge-
wiesen.
Die Erfahrungen mit den Lehrgängen veranlassen uns noch zu
folgenden Hinweisen:
Nach. wie vor scheidet eine nicht unerhebliche Zahl von Teil-
nehmern schon während der ersten Monate wieder aus. Hier-
bei werden meist „dienstliche” oder „gesundheitliche” Gründe
angegeben. Dies läßt vermuten, daß die Belastungen unter-
schätzt und unsere Hinweise auf die erheblichen Anforderun-
gen bei der Teilnahmeentscheidung nicht hinreichend berück-
sichtigt werden. Wir bitten die Behörden, in diesem Sinne
beratend tätig zu werden. Nach $ 2 Abs. 2 der Richtlinien sollen
die Teilnehmer nach Auffassung der Dienstbehörde erwarten
lassen, daß sie den Fortbildungslehrgang erfolgreich abschlie-
ßen. _
Um die Schwierigkeiten mit der Urlaubsplanung zu verringern,
werden wir uns bemühen, in den Fortbildungslehrgängen die
offiziellen Ferienzeiten des Landes Berlin weitgehend zu
berücksichtigen.
Die Teilnehmer müssen sich intensiv bemühen, regelmäßig am
Unterricht teilzunehmen. Das Nachholen von Unterricht und
Klausurarbeiten bringt nicht nur organisatorische Probleme
mit sich, sondern auch eine doppelte Belastung der Hörer.
Wir bitten die Behörden, dieses Schreiben und die oben
genannten Richtlinien der Senatsverwaltung für Inneres allen
in Betracht kommenden Dienstkräften der Behörde in geeigne-
ter Form bekanntzugeben.
Verwaltungsgrundlehrgang
In dem Verwaltungsgrundlehrgang sollen Angestellten, die in
den Vergütungsgruppen IX a, IX b oder X BAT eingruppiert
sind, und Arbeitern Grundlagenwissen in einigen allgemeinen
Verwaltungsfächern sowie Lern- und Arbeitstechniken vermit-
telt und die Fähigkeiten im schriftlichen und sprachlichen Aus-
druck gefördert werden. Gleichzeitig soll festgestellt werden,
welche Teilnehmer mit Aussicht auf einen erfolgreichen
Abschluß zum Verwaltungslehrgang I zugelassen werden kön-
nen.
Zu dem Verwaltungsgrundlehrgang können zugelassen wer-
den:
Angestellte im nichttechnischen Dienst der. allgemeinen
Verwaltung ohne Verwaltungsausbildung, die in den Vgr.
IX a, IXb oder X BAT eingruppiert sind, und
Arbeiter, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen beim
Land Berlin tätig sind, bzw. zwei Jahre, wenn sie aus dem
Beitrittsgebiet kommen.
Der Verwaltungsgrundlehrgang dauert etwa 6 Monate und
umfaßt 50 Doppelstunden. Er findet in der Regel an einem Tag
pro Woche in dem Zeitrahmen von 8 bis 18 Uhr mit 2 Doppel-
stunden statt.
Die Unterrichtsgebiete ergeben sich aus $9 Abs. 3 der Richt-
linien. In jedem Fach ist ein schriftlicher und ein mündlicher
Leistungsnachweis vorgesehen. Neben der Beurteilung der