Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.10 11. November 1994
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4.2.2 Die Veranstaltung muß unabhängig von Hersteller- und
Vertriebsinteressen sowie eigenen Geschäftsinteressen
Dritter erfolgen.
Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der
Antragsteller seine Zahlungen eingestellt hat oder gegen
diesen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren unmittel-
bar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist.
6.3
Nach Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme sind
einzureichen:
Verwendungsnachweis
(Anlage 2)
Originalrechnung und Teilnahmebestätigung des Ver-
anstalters, die mindestens folgende Angaben enthal-
ten muß: Name des Veranstalters, Teilnehmergebühr,
Mehrwertsteuer (MWSt), Veranstaltungstitel und
Datum/Dauer sowie der/die Namen der jeweiligen
Personen, die an der Qualifizierungsmaßnahme teil-
genommen hat/haben
Nachweis über die bezahlten Teilnahmegebühren +
MWSt durch Vorlage geeigneter Originalbelege, zum
Beispiel Scheck oder Einzahlungsbeleg in Zusammen-
hang mit dem Kontoauszug bzw. Quittungsbeleg.
Die endgültige Höhe des Zuschusses und der sich daraus
ergebende Betrag wird nach Abschluß der Qualifizie-
rungsmaßnahme festgestellt und ausgezahlt.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf-
hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde-
rung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungs-
vorschriften zu $$ 44, 44 a LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen. worden
sind.
Von der Förderung ausgeschlossen- sind Antragsteller,
die für diese Qualifizierungsmaßnahme aus anderen
öffentlichen Mitteln bezuschußt werden oder wurden
(Kumulierungsverbot).
Antragstellung und Bewilligung des Zuschusses müssen
vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahmern erfolgt sein.
Art und Umfang der Förderung
Für eine Qualifizierungsmaßnahme beträgt der Zuschuß
75% der Teilnahmegebühren, maximal 2 000 DM pro
Teilnehmer. . Unternehmen tragen neben dem Eigenan-
teil die auf die Gesamtgebühren anfallende Mehrwert-
steuer. Für Reisekosten und Kosten der Unterbringung
und Verpflegung sowie sonstige Nebenkosten ist kein
Zuschuß möglich.
6.4
6.5
;
Pro Unternehmen werden innerhalb von 12 Monaten
maximal 20 000 DM Zuschuß gewährt.
Subventionserhebliche Tatsachen
Tatsachen, die für eine Bewilligung, Gewährung, Rück-
forderung, Weitergewährung oder das Belassen der
Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheb-
lich im Sinne des $ 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in
Verbindung mit den $$ 2, 3 und 4 des Subventionsgeset-
zes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2043 / GVBl. S. 1711)
und dem $1 des Landessubventionsgesetzes vom
20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126). Zu den Tatsachen zählen
insbesondere die in Verbindung mit dem Zuwendungs-
antrag ‚gemäß Nummer 6.1 eingereichten Unterlagen
sowie die Nachweise gemäß Nummer 6.4. Änderungen
von subventionserheblichen Tatsachen sind der Senats-
verwaltung für Wirtschaft und Technologie, V B, unver-
züglich mitzuteilen.
Laufzeit
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1994 in.Kraft und am
31. Dezember 1998 außer Kraft.
5.3
Eine bewilligte Zuwendung kann nicht abgetreten wer-
den.
6 -
Verfahren
Anträge sind bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft
und Technologie, Referat VB, gemäß Antragsvordruck
(Anlage 1) zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
Veranstaltungsprogramm mit. inhaltlicher Beschrei-
bung,
Teilnahmebedingungen der durchzuführenden Quali-
Äizierungsmaßnahme,
Beschreibung des erwarteten Nutzens der Qualifizie-
rungsmaßnahme für das Unternehmen.
Nach abgeschlossener Prüfung erhält der Antragsteller
einen schriftlichen Bescheid.
5.
6.2