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Volume Nr. 10, 11. November 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.10 11. November 1994 
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4.2.2 Die Veranstaltung muß unabhängig von Hersteller- und 
Vertriebsinteressen sowie eigenen Geschäftsinteressen 
Dritter erfolgen. 
Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, wenn der 
Antragsteller seine Zahlungen eingestellt hat oder gegen 
diesen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren unmittel- 
bar bevorsteht, beantragt oder eröffnet worden ist. 
6.3 
Nach Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme sind 
einzureichen: 
Verwendungsnachweis 
(Anlage 2) 
Originalrechnung und Teilnahmebestätigung des Ver- 
anstalters, die mindestens folgende Angaben enthal- 
ten muß: Name des Veranstalters, Teilnehmergebühr, 
Mehrwertsteuer (MWSt), Veranstaltungstitel und 
Datum/Dauer sowie der/die Namen der jeweiligen 
Personen, die an der Qualifizierungsmaßnahme teil- 
genommen hat/haben 
Nachweis über die bezahlten Teilnahmegebühren + 
MWSt durch Vorlage geeigneter Originalbelege, zum 
Beispiel Scheck oder Einzahlungsbeleg in Zusammen- 
hang mit dem Kontoauszug bzw. Quittungsbeleg. 
Die endgültige Höhe des Zuschusses und der sich daraus 
ergebende Betrag wird nach Abschluß der Qualifizie- 
rungsmaßnahme festgestellt und ausgezahlt. 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der 
Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der 
Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Auf- 
hebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforde- 
rung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungs- 
vorschriften zu $$ 44, 44 a LHO, soweit nicht in diesen 
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen. worden 
sind. 
Von der Förderung ausgeschlossen- sind Antragsteller, 
die für diese Qualifizierungsmaßnahme aus anderen 
öffentlichen Mitteln bezuschußt werden oder wurden 
(Kumulierungsverbot). 
Antragstellung und Bewilligung des Zuschusses müssen 
vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahmern erfolgt sein. 
Art und Umfang der Förderung 
Für eine Qualifizierungsmaßnahme beträgt der Zuschuß 
75% der Teilnahmegebühren, maximal 2 000 DM pro 
Teilnehmer. . Unternehmen tragen neben dem Eigenan- 
teil die auf die Gesamtgebühren anfallende Mehrwert- 
steuer. Für Reisekosten und Kosten der Unterbringung 
und Verpflegung sowie sonstige Nebenkosten ist kein 
Zuschuß möglich. 
6.4 
6.5 
; 
Pro Unternehmen werden innerhalb von 12 Monaten 
maximal 20 000 DM Zuschuß gewährt. 
Subventionserhebliche Tatsachen 
Tatsachen, die für eine Bewilligung, Gewährung, Rück- 
forderung, Weitergewährung oder das Belassen der 
Zuwendung von Bedeutung sind, sind subventionserheb- 
lich im Sinne des $ 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in 
Verbindung mit den $$ 2, 3 und 4 des Subventionsgeset- 
zes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2043 / GVBl. S. 1711) 
und dem $1 des Landessubventionsgesetzes vom 
20. Juni 1977 (GVBl. S. 1126). Zu den Tatsachen zählen 
insbesondere die in Verbindung mit dem Zuwendungs- 
antrag ‚gemäß Nummer 6.1 eingereichten Unterlagen 
sowie die Nachweise gemäß Nummer 6.4. Änderungen 
von subventionserheblichen Tatsachen sind der Senats- 
verwaltung für Wirtschaft und Technologie, V B, unver- 
züglich mitzuteilen. 
Laufzeit 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1994 in.Kraft und am 
31. Dezember 1998 außer Kraft. 
5.3 
Eine bewilligte Zuwendung kann nicht abgetreten wer- 
den. 
6 - 
Verfahren 
Anträge sind bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft 
und Technologie, Referat VB, gemäß Antragsvordruck 
(Anlage 1) zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 
Veranstaltungsprogramm mit. inhaltlicher Beschrei- 
bung, 
Teilnahmebedingungen der durchzuführenden Quali- 
Äizierungsmaßnahme, 
Beschreibung des erwarteten Nutzens der Qualifizie- 
rungsmaßnahme für das Unternehmen. 
Nach abgeschlossener Prüfung erhält der Antragsteller 
einen schriftlichen Bescheid. 
5. 
6.2
	        
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