Path:
Volume Nr. 10, 11. November 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

8 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.10- 11. November 1994 
Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie 
tungen, Hersteller von Produkten der Nachrichtentech- 
nik, Hersteller von elektronischen Bauelementen, Bereit- 
stellung von Fernmeldediensten, Bereitstellung von 
Dienstleistungen der Datenverarbeitung, Softwareher- 
stellung, Bereitstellung von Datenbankdiensten). 
An die Senatsverwaltung für Bundes- ABI. S. 2588 
und Europaangelegenheiten 
die Senatsverwaltung für Finanzen 
die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Senatsbibliothek 
die Senatskanzlei 
die Bezirksämter 
3:2 
Als kmU wird ein Unternehmen definiert, das 
- nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt und 
—. entweder 
einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. 
DM erzielt 
oder 
eine Bilanzsumme von nicht mehr als. 20 Mio. DM 
erreicht 
und 
sich zu höchstens 25 % im Besitz eines oder mehre- 
rer diese Definition nicht erfüllenden Unternehmen 
befindet. 
Richtlinie über die Förderung von 
Qualifizierungsmaßnahmen für Inhaber, 
Fach- und Führungskräfte von kleinen und 
mittleren Berliner Unternehmen (kmU) 
sowie freiberuflich Tätige der Informations- 
und Kommunikationstechnik (IKT) 
Vom 1. Januar 1994 
WiTech V B 21 
Tel.: 783 - 83 39 oder 7 83 - 1, intern 90 - 83 39 
X.3 
In besonders begründeten Fällen kann die Senatsverwal- 
tung für Wirtschaft und Technologie, Referat V B, auf 
Antrag Ausnahme von Nummer 3.2 zulassen. 
Die Gewährung dieser Zuwendung erfolgt unter Anwen- 
dung der in Nummer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für 
staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen 
(EG-Amtsblatt C 219/02 vom 19. August 1992) genann- 
ten „de minimis“-Regelung. 
Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Geneh- 
migung der EG-Kommission staatliche Beihilfen bis zu 
giner Höhe von jeweils 50 000 ECU innerhalb von drei 
Jahren für die Ausgabekategorien 
Investitionen jeglicher Art und Zweckbestimmung 
(außer FuE) und 
— sonstige Ausgaben 
erhalten. 
Zur Überprüfung der zulässigen Höchstbeträge im 
Zusammenhang mit der Gewährung dieser und späterer 
staatlicher ‚Beihilfen ist der Zuwendungsempfänger 
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem 
Erhalt einer aufgrund dieser Regelung gewährten Bei- 
hilfe zur Offenlegung aller für die jeweilige Ausgaben- 
kategorie erhaltenen Beihilfen verpflichtet. 
Bei diesen Daten handelt es sich um subventionserhebli- 
che Tatsachen im Sinne des $264 StGB. 
Förderkriterien 
Förderfähig ist die Teilnahme an Qualifizierungsmaß- 
nahmen (z.B. Seminare, Kurse, Workshops) auf den 
Gebieten Marketing, Technologie, Management und 
Kooperationen. 
Ein besonderer betrieblicher Nutzen für das antragstel- 
lende Unternehmen muß gewährleistet sein. 
Förderfähig ist die Teilnahme an solchen Qualifizie- 
rungsmaßnahmen, die insbesondere von Weiterbil- 
dungsträgern, Verbänden, Kammern und wissenschaft- 
lichen Institutionen durchgeführt werden, welche die für 
diese Qualifizierungsmaßnahme erforderlichen Fähig- 
keiten und Qualifikationen besitzen sowie über die not- 
wendige Zuverlässigkeit verfügen. 
inhalt 
1... Förderungsziele 
2. Grundlagen 
3. Antragsteller 
4. Förderkriterien 
5. Art und Umfang der Förderung 
6. Verfahren 
7. Subventionserhebliche Tatsachen 
8. Laufzeit . 
Auf Grund $6 Abs.2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: 
Förderungsziele 
Ziel der Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen ist 
es, Inhaber, Fach- und Führungskräfte von kmU sowie 
freiberuflich Tätige durch Vermittlung von Fachwissen 
zu unterstützen und so die Leistungs- und Wettbewerbs- 
fähigkeit ihrer Betriebe zu steigern und ihnen die Anpas- 
sung an veränderte Marktbedingungen zu erleichtern. 
Lı— 
2:1 
Grundlagen 
Der Zuschuß zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnah- 
men wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfi- 
nanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung nach den 
Vorschriften der $8 23, 44 und 44 a der Landeshaushalts- 
ordnung (LHO), den dazu erlassenen Ausführungsvor- 
schriften und nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt. 
Auf die Gewährung der Zuschüsse besteht kein Rechts- 
anspruch. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und 
Technologie entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen 
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 
t.1 
4.2 
1.2 
) 
Antragsteller 
Antragsberechtigt sind kmU sowie freiberuflich Tätige 
der IKT-Branche mit Hauptgeschäftssitz in Berlin (z. B. 
Hersteller von Datenverarbeitungsgeräten und -einrich- 
}. 
DA 
Die Auswahl des Veranstalters - soweit dieser den Anfor- 
derungen dieser Richtlinie entspricht - ist dem Antrag- 
steller überlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.