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Volume Nr. 8, 28. Juli 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 28. Juli 1994 
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a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder 
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen 
sonstigen Angehörigen 
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienst- 
liche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf 
Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlän- 
gert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor 
Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 
{2) Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen als den in 
Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung ver- 
einbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlan- 
gen, daß er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbe- 
schäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechen- 
den Vereinbarung zu gelangen. 
(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten 
auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäfti- 
gung vereinbart worden, soll der Angestellte bei späterer 
Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eig- 
nung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Mög- 
lichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.“ 
4. Es wird der folgende $ 15 c eingefügt: 
„315€ 
Besondere regelmäßige Arbeitszeit 
(1) Zur Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten, die 
Vorrang vor betriebsbedingten Kündigungen hat, sind alle 
Möglichkeiten zum sozialverträglichen Personalabbau 
auszuschöpfen. 
(2) Bis zum 31. Dezember 1995 kann durch bezirkliche 
oder Örtliche Tarifverträge die regelmäßige Arbeitszeit 
($ 15 Abs. 1) für längstens drei Jahre auf bis zu 32 Stunden 
wöchentlich herabgesetzt werden. In den Tarifverträgen 
nach Satz 1 ist ein nach der Verkürzung gestaffelter Teil- 
lohnausgleich zu vereinbaren. 
Unterabsatz 1 gilt in den Fällen des 8 15 Abs. 2 bis 4 und 
der Sonderregelungen zu $ 15 mit der Maßgabe, daß die 
jeweilige Arbeitszeit um bis zu 20 v. H. herabgesetzt wer- 
den kann. 
(3 Solange für den Angestellten eine Arbeitszeit nach 
Absatz 2 gilt, kann ihm nicht betriebsbedingt gekündigt 
werden. 
(4) Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 
1998 außer Kraft; die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen 
Tarifverträge treten spätestens zu diesem Zeitpunkt außer 
Kraft. Die Nachwirkung nach $ 4 Abs. 5 des Tarifvertrags- 
gesetzes wird ausgeschlossen.“ 
5. 819 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen. 
6. 823 a Satz 2 Nr. 6 erhält die folgende Fassung: 
„6. Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer 
kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- 
zeit eines entsprechenden vollbeschäftigten. Ange- 
stellten beschäftigt war, werden voll angerechnet. 
Zeiten im Sinne des $3 Buchst.n werden nicht 
berücksichtigt.“ 
$23 b Abschn. B erhält die folgende Fassung: 
„B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen. 
Arbeitgeberverbände 
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Ver- 
zütungsordnung einen Aufstieg (z. B. Bewährungs- 
aufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer 
Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer 
bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw. vor- 
sehen, werden Zeiten, in denen der Angestellte mit 
einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen 
Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten 
Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet. Zeiten 
im Sinne des $3 Buchst. n werden nicht berücksich- 
tigt.“ 
In 833 Abs. 2 werden die Buchstaben a bis c durch die fol- 
genden Buchstaben a und b ersetzt: N 
„a) vom 1. Oktober 1994 bis 
30. September 1995 bis zu 82,— DM, 
b) vom 1. Oktober 1995 an bis zu 84,— DM“ 
833 a wird wie folgt geändert: | 
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben a bis c durch die 
folgenden Buchstaben a und b ersetzt: 
„a) vom 1. Oktober 1994 bis 
30. September 1995 von 164,— DM, 
b) vom 1. Oktober 1995 an von 168,— DM“ 
b) Absatz 2 Unterabs. 2 erhält die folgende Fassung: 
„Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des 
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a 
vom 1. Oktober 1994 bis 
30. September 1995 
vom 1. Oktober 1995 an 
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b 
aa) Doppelbuchst. aa 
vom 1. Oktober 1994 bis 
30. September 1995 
vom 1. Oktober 1995.an 
bb) Doppelbuchst. bb 
vom 1. Oktober 1994 bis 
30. September 1995 
vom 1. Oktober 1995 an 
monatlich.“ 
10. Die Protokollnotiz zu $34 wird gestrichen. 
11. 835 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f erhalten die folgende 
Fassung: 
„e) für Nachtarbeit 
vom 1. Oktober 1994 bis 
30. September 1995 2,05 DM, 
vom 1. Oktober 1995 an 2,10 DM, 
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr-bis 
20 Uhr 
vom 1. Oktober 1994 bis 
30. September 1995 1,03 DM, 
vom 1. Oktober 1995 an 1,05 DM.“ 
b) Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 erhalten 
die folgende Fassung: 
„der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e 
beträgt 
vom 1. Oktober 1994 bis 
30. September 1995 0,62 DM, 
vom 1. Oktober 1995 an 0,63 DM 
je Stunde. Für die bei diesen Behörden beschäftigten 
übrigen Angestellten gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d 
mit der Maßgabe, daß der Zeitzuschlag jeweils
	        
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