Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.8 28. Juli 1994
119
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienst-
liche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf
Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlän-
gert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor
Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
{2) Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen als den in
Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung ver-
einbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlan-
gen, daß er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbe-
schäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechen-
den Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten
auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäfti-
gung vereinbart worden, soll der Angestellte bei späterer
Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eig-
nung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Mög-
lichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.“
4. Es wird der folgende $ 15 c eingefügt:
„315€
Besondere regelmäßige Arbeitszeit
(1) Zur Sicherung von Beschäftigungsmöglichkeiten, die
Vorrang vor betriebsbedingten Kündigungen hat, sind alle
Möglichkeiten zum sozialverträglichen Personalabbau
auszuschöpfen.
(2) Bis zum 31. Dezember 1995 kann durch bezirkliche
oder Örtliche Tarifverträge die regelmäßige Arbeitszeit
($ 15 Abs. 1) für längstens drei Jahre auf bis zu 32 Stunden
wöchentlich herabgesetzt werden. In den Tarifverträgen
nach Satz 1 ist ein nach der Verkürzung gestaffelter Teil-
lohnausgleich zu vereinbaren.
Unterabsatz 1 gilt in den Fällen des 8 15 Abs. 2 bis 4 und
der Sonderregelungen zu $ 15 mit der Maßgabe, daß die
jeweilige Arbeitszeit um bis zu 20 v. H. herabgesetzt wer-
den kann.
(3 Solange für den Angestellten eine Arbeitszeit nach
Absatz 2 gilt, kann ihm nicht betriebsbedingt gekündigt
werden.
(4) Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1998 außer Kraft; die auf ihrer Grundlage abgeschlossenen
Tarifverträge treten spätestens zu diesem Zeitpunkt außer
Kraft. Die Nachwirkung nach $ 4 Abs. 5 des Tarifvertrags-
gesetzes wird ausgeschlossen.“
5. 819 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
6. 823 a Satz 2 Nr. 6 erhält die folgende Fassung:
„6. Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer
kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-
zeit eines entsprechenden vollbeschäftigten. Ange-
stellten beschäftigt war, werden voll angerechnet.
Zeiten im Sinne des $3 Buchst.n werden nicht
berücksichtigt.“
$23 b Abschn. B erhält die folgende Fassung:
„B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen.
Arbeitgeberverbände
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Ver-
zütungsordnung einen Aufstieg (z. B. Bewährungs-
aufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer
Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach einer
bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw. vor-
sehen, werden Zeiten, in denen der Angestellte mit
einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten
Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet. Zeiten
im Sinne des $3 Buchst. n werden nicht berücksich-
tigt.“
In 833 Abs. 2 werden die Buchstaben a bis c durch die fol-
genden Buchstaben a und b ersetzt: N
„a) vom 1. Oktober 1994 bis
30. September 1995 bis zu 82,— DM,
b) vom 1. Oktober 1995 an bis zu 84,— DM“
833 a wird wie folgt geändert: |
a) In Absatz 1 werden die Buchstaben a bis c durch die
folgenden Buchstaben a und b ersetzt:
„a) vom 1. Oktober 1994 bis
30. September 1995 von 164,— DM,
b) vom 1. Oktober 1995 an von 168,— DM“
b) Absatz 2 Unterabs. 2 erhält die folgende Fassung:
„Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a
vom 1. Oktober 1994 bis
30. September 1995
vom 1. Oktober 1995 an
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b
aa) Doppelbuchst. aa
vom 1. Oktober 1994 bis
30. September 1995
vom 1. Oktober 1995.an
bb) Doppelbuchst. bb
vom 1. Oktober 1994 bis
30. September 1995
vom 1. Oktober 1995 an
monatlich.“
10. Die Protokollnotiz zu $34 wird gestrichen.
11. 835 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f erhalten die folgende
Fassung:
„e) für Nachtarbeit
vom 1. Oktober 1994 bis
30. September 1995 2,05 DM,
vom 1. Oktober 1995 an 2,10 DM,
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr-bis
20 Uhr
vom 1. Oktober 1994 bis
30. September 1995 1,03 DM,
vom 1. Oktober 1995 an 1,05 DM.“
b) Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 erhalten
die folgende Fassung:
„der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e
beträgt
vom 1. Oktober 1994 bis
30. September 1995 0,62 DM,
vom 1. Oktober 1995 an 0,63 DM
je Stunde. Für die bei diesen Behörden beschäftigten
übrigen Angestellten gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d
mit der Maßgabe, daß der Zeitzuschlag jeweils