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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 8 28. Juli 1994
auf den Arbeitgeber über. Verzögert der Angestellte
schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbe-
scheides mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem Tage
der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten Bezüge
im Sinne des Satzes 1 in vollem Umfang als Vorschuß; die
Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe des für die Zeit
nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides über-
zahlten Bezüge auf den Arbeitgeber über.
(8) Der Krankengeldzuschuß wird in Höhe des Unter-
schiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen
des Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung
gezahlt. Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen
Abzüge verminderte Urlaubsvergütung ($ 47 Abs. 2).
{9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuß nach den
Absätzen 3 bis 8 hat auch der Angestellte, der in der
gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
versicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des
Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem
Angestellten als Pflichtversicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung zustünden.
Protokollnotiz zu Absatz 6: :
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 6 die
Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder
aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten
aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufs-
krankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der
Bezugsfrist, wenn dies für den Angestellten günstiger ist,
um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.“
838 wird wie folgt geändert: .
a) In Absatz 1 Unterabs. 2 werden die Worte „$ 37“ durch
die Worte „837 bzw. 871“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „$ 37“ durch die
Worte „$37 bzw. $ 71“ ersetzt.
12. $40 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „ange-
wendet“ durch einen Punkt ersetzt und der folgende
Halbsatz gestrichen.
b) Es wird der folgende Unterabsatz angefügt:
„Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der
grrechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis ent-
spricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeit-
zeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestell-
ten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnitt-
lichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht.“
In 841 Abs. 3 Unterabs. 2 werden die Worte „der Fristen
des 837 Abs.2“ durch die Worte „der Bezugsfristen“
ersetzt.
In 844 Abs. 1 Nr. 3 Unterabs. 2 werden die Worte „ohne
Hausstand“ durch die Worte „ohne eigene Wohnung im
Sinne des $10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes
oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskosten-
gesetze der Länder“ ersetzt.
In der Protokollnotiz Nr. 4 zu $ 47 Abs. 2 werden in Buch-
stabe b die Worte „$ 37“ durch die Worte „$ 37 bzw. $.71“
ersetzt.
In 848 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 Satz 1
wird jeweils die Zahl „250“ durch die Zahl „260“ ersetzt.
In 853 Abs. 3 Satz 1 werden im Klammerzusatz die Worte
„ohne Anwendung des Absatzes 1 Unterabs. 2 Satz 4 und“
gestrichen.
In 863. Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 werden die Worte „$ 19
Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend“ durch die
Worte „Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des $3 Buchst. n
werden nicht berücksichtigt“ ersetzt.
19. 871 erhält die folgende Fassung:
„ST1
Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen
Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem
Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu
demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des
$37 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
(1) Dem Angestellten werden im Falle einer durch Unfall,
durch Krankheit, durch nicht rechtswidrige Sterilisation
oder durch nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwanger-
schaft verursachten Arbeitsunfähigkeit Krankenbezüge
gezahlt, es sei denn, da er sich den Unfall oder die Krank-
heit vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei einer nicht geneh-
migten Nebentätigkeit zugezogen hat.
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs
Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie
nach einer Dienstzeit ($ 20) von mindestens
zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen
bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch
eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit
verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht
auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zustän-
dige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit anerkennt.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Sterilisation oder Schwan-
gerschaftsabbruchs werden die Krankenbezüge längstens
bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.
Dem Angestellten, der eine Rente wegen Alters aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erhält, werden Kranken-
bezüge längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.
Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte
Bezüge - ausgenommen eine Hinterbliebenenrente -
aus der gesetzlichen Rentenversicherung,. aus einer
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung
erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeit-
geber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel
ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Kran-
kenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge gelten als
Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des
Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des
Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß
der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis
vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1,
behält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 5
Satz 1 Buchst. a den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur
Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt, wenn der Ange-
stellte das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitge-
ber zu vertretehden Grunde kündigt, der den Angestellten
zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(3) Als Krankenbezüge wird die WUrlaubsvergütung
gezahlt, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er
Erholungsurlaub hätte.
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