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Volume Nr. 3, 19. März 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.3 19. März 1992 
6. 8 34 Abs. 4 wird wie folgt geändert: 
a) In Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Worte „kein Al- 
tersruhegeld' nach 8 1248 Abs. 1 bis 3 RVO, 8 25 
Abs. 1 bis 3 AVG, 8 48 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 oder 
Abs. 3 RKG” durch die Worte „keine Rente wegen 
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung” 
ersetzt. : 
Unterabsatz 5 Buchst. b Satz 2 erhält folgende 
Fassung: 
„Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige 
überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die 
zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1.” 
In 8 35 Satz 2 werden die Worte „Altersruhegeld nach 8 
1248 Abs. 1 bis 3 RVO, 8 25 Abs. 1 bis 3 AVG, 8 48 
Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 oder 3 RKG” durch die Worte 
„Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenver- 
sicherung” ersetzt. 
8 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: . 
a) In Unterabsatz 1 werden die Buchstaben b und c 
durch folgenden Buchstaben b ersetzt: 
„b) die Abkömmlinge des Arbeiters” 
In Unterabsatz 2 werden nach den Worten „gewe- 
sen ist” die Worte „oder sein Arbeitsverhältnis nach 
8 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat” ersetzt. 
Die Übergangsvorschrift zu 8 41a Abs. 8 wird gestri- 
chen. 
10. In 8 44 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „8 47a 
Abs, 2” die Worte „oder eines Ruhens des Arbeitsver- 
hältnisses nach 8 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5” ein- 
gefügt. 
11. Die Übergangsvorschriften zu 8 46 werden gestrichen. 
12: In 847 Abs. 1 Unterabs.2 werden die Worte „Berufs- 
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte 
„verminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt und nach dem 
Wort „endet“ werden die Worte „oder wenn das Arbeits- 
verhältnis nach 856 Abs.l Unterabs. 1 Satz 5 zum 
Ruhen kommt“ eingefügt. 
13. 8 56 wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift werden die Worte „infolge Be- 
rufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit” durch 
die Worte „wegen verminderter Erwerbsfähigkeit” 
ersetzt. 
Absatz 1 wird wie folgt geändert: 
aa) Dem Unterabsatz. 1 werden folgende Sätze 
angefügt: 
„Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach 
dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers 
eine befristete Rente wegen verminderter Er- 
werbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle 
ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten 
und Pflichten von dem Tage an, der auf den 
nach Satz 1 oder Satz. 3 maßgebenden Zeit- 
punkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu 
dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens 
jedoch bis zum Ablauf,des Tages, an dem das 
Arbeitsverhältnis endet.” 
bb) In Unterabsatz 2 Satz 1 werden nach den Wor- 
ten „den Rentenantrag” die Worte „oder bezieht 
er Altersrente nach 8 36 oder 8 37 SGB VI” ein- 
gefügt. 
Die Übergangsvorschriften werden durch folgende 
Übergangsvorschrift ersetzt: 
$2 
; Ausnahmen vom Geltungsbereich . 
Die mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft tretenden Vor- 
schriften dieses Tarifvertrages (8 3 Satz 2) werden nicht 
angewendet auf Arbeiter, die spätestens mit Ablauf des 
30. Juni 1992 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen 
Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, 
Dies gilt auf Antrag. nicht für Arbeiter, die in unmit- 
telbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete 
Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst einge- 
treten sind. Dies gilt ferner nicht für Arbeiter, die wegen 
Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- 
rente nach den 88 36, 37 oder 39'SGB VI oder wegen In- 
anspruchnahme des Altersübergangsgeldes nach 8 249e 
AFG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 
ist eine Beschäftigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei 
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- 
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung 
der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, 
bei einer Körperschaft, Anstalt oder. Stiftung des öf- 
fentlichen Rechts, die den BMT-G-O, den BMT-G oder 
einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts an- 
wendet. 
83 
Inkrafttreten ; 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 
in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft 8 1 Nrn. 3 
und 4 und 8 2 mit Wirkung vom 1. Mai 1992. 
Anderungstarifvertrag Nr. 2 
vom 4. November 1992 
zum Tarifvertrag über eine Zuwendung 
für Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O) 
Zwischen 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand -, 
diese zugleich handelnd für die 
- Gewerkschaft der Polizei, 
- Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft 
„Übergangsvorschrift: 
Einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs- 
unfähigkeit steht eine Rente ‚wegen Invalidität (Artikel 2 
88 7, 45 RÜG) gleich.” 
andererseits 
wird folgendes vereinbart:
	        
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