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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.3 19. März 1992
6. 8 34 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Worte „kein Al-
tersruhegeld' nach 8 1248 Abs. 1 bis 3 RVO, 8 25
Abs. 1 bis 3 AVG, 8 48 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 oder
Abs. 3 RKG” durch die Worte „keine Rente wegen
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung”
ersetzt. :
Unterabsatz 5 Buchst. b Satz 2 erhält folgende
Fassung:
„Überzahlter Krankengeldzuschuß und sonstige
überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die
zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1.”
In 8 35 Satz 2 werden die Worte „Altersruhegeld nach 8
1248 Abs. 1 bis 3 RVO, 8 25 Abs. 1 bis 3 AVG, 8 48
Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 oder 3 RKG” durch die Worte
„Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung” ersetzt.
8 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert: .
a) In Unterabsatz 1 werden die Buchstaben b und c
durch folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) die Abkömmlinge des Arbeiters”
In Unterabsatz 2 werden nach den Worten „gewe-
sen ist” die Worte „oder sein Arbeitsverhältnis nach
8 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat” ersetzt.
Die Übergangsvorschrift zu 8 41a Abs. 8 wird gestri-
chen.
10. In 8 44 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „8 47a
Abs, 2” die Worte „oder eines Ruhens des Arbeitsver-
hältnisses nach 8 56 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5” ein-
gefügt.
11. Die Übergangsvorschriften zu 8 46 werden gestrichen.
12: In 847 Abs. 1 Unterabs.2 werden die Worte „Berufs-
unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit“ durch die Worte
„verminderter Erwerbsfähigkeit“ ersetzt und nach dem
Wort „endet“ werden die Worte „oder wenn das Arbeits-
verhältnis nach 856 Abs.l Unterabs. 1 Satz 5 zum
Ruhen kommt“ eingefügt.
13. 8 56 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „infolge Be-
rufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit” durch
die Worte „wegen verminderter Erwerbsfähigkeit”
ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Unterabsatz. 1 werden folgende Sätze
angefügt:
„Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach
dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers
eine befristete Rente wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Falle
ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten
und Pflichten von dem Tage an, der auf den
nach Satz 1 oder Satz. 3 maßgebenden Zeit-
punkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu
dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens
jedoch bis zum Ablauf,des Tages, an dem das
Arbeitsverhältnis endet.”
bb) In Unterabsatz 2 Satz 1 werden nach den Wor-
ten „den Rentenantrag” die Worte „oder bezieht
er Altersrente nach 8 36 oder 8 37 SGB VI” ein-
gefügt.
Die Übergangsvorschriften werden durch folgende
Übergangsvorschrift ersetzt:
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; Ausnahmen vom Geltungsbereich .
Die mit Wirkung vom 1. Mai 1992 in Kraft tretenden Vor-
schriften dieses Tarifvertrages (8 3 Satz 2) werden nicht
angewendet auf Arbeiter, die spätestens mit Ablauf des
30. Juni 1992 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen
Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind,
Dies gilt auf Antrag. nicht für Arbeiter, die in unmit-
telbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete
Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst einge-
treten sind. Dies gilt ferner nicht für Arbeiter, die wegen
Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Alters-
rente nach den 88 36, 37 oder 39'SGB VI oder wegen In-
anspruchnahme des Altersübergangsgeldes nach 8 249e
AFG aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2
ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört,
bei einer Körperschaft, Anstalt oder. Stiftung des öf-
fentlichen Rechts, die den BMT-G-O, den BMT-G oder
einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts an-
wendet.
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Inkrafttreten ;
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft 8 1 Nrn. 3
und 4 und 8 2 mit Wirkung vom 1. Mai 1992.
Anderungstarifvertrag Nr. 2
vom 4. November 1992
zum Tarifvertrag über eine Zuwendung
für Arbeiter (TV Zuwendung Arb-O)
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
— Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
„Übergangsvorschrift:
Einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbs-
unfähigkeit steht eine Rente ‚wegen Invalidität (Artikel 2
88 7, 45 RÜG) gleich.”
andererseits
wird folgendes vereinbart: