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Volume Nr. 2, 12. März 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.2 12. März 1993 
(3) (nicht besetzt) 
(4) (nicht besetzt) 
(5) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschafts- 
dienstes erfolgt als. Nebenabrede ($ 4 Abs. 2) zum Arbeitsver- 
trag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten 
jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar. 
(6) Leistet der Arzt in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht 
auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr 
als zwölf Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf 
überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten 
nicht sichergestellt. wäre. 
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbe- 
reitschaft teilnehmenden Arzte gleichmäßig verteilt werden. 
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede 
zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist 
mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar. 
(7) Im Kalendermonat dürfen 
in den Stufen A und B nicht mehr als sieben, 
in den Stufen C und D nicht mehr als sechs 
Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen 
vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versor- 
gung der Patienten nicht sichergestellt wäre. Leistet der Arzt 
auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Satzes1 in der 
Weise zu berücksichtigen, daß zwei Rufbereitschaften als ein 
Bereitschaftsdienst gelten. 
Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D 
nicht zusammenhängend von demselben Arzt abgeleistet wer- 
den. Nach einem zusammenhängenden Wochenendbereit- 
schaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen Bereit- 
schaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden 
dienstplanmäßig vorzusehen. 
Wird der Arzt an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit 
- ausschließlich der Pausen - von mindestens siebeneinhalb 
Stunden abgeleistet hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe 
C oder D herangezogen, der mindestens zwölf Stunden dauert, 
soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von 
mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn 
bei Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten 
nicht sichergestellt wäre. 
Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24stün- 
digen ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und 
Bereitschaftsdienst zwischen 6 Uhr an einem Sonntag oder 
einem Wochenfeiertag und 9 Uhr am folgenden Tag. 
Unbeschadet der Unterabsätze 3 und 4 ist, von Notfällen abge- 
sehen, dem Arzt nach einem Bereitschaftsdienst von minde- 
stens zwölf Stunden in dem erforderlichen Umfang Arbeitsbe- 
freiung zu gewähren, wenn er nachweist, daß seine Inanspruch- 
nahme während des Bereitschaftsdienstes über 50 v. H. hinaus- 
gegangen ist. Die Zeit der Arbeitsbefreiung ist Freizeitausgleich 
im Sinne des $ 15 Abs. 6 a Unterabs. 3. 
Der Arzt, der ständig Wechselschichtarbeit ($ 15 Abs. 8 Unter- 
abs. 6) zu leisten hat, soll im Anschluß an eine Nachtschicht 
nicht zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden. 
(8) Für die Feststellung der Zahl der Bereitschaftsdienste im 
Sinne des Absatzes 2 Buchst. b) und des Absatzes 7 Unterabs. 1 
rechnen die innerhalb von 24 Stunden vom Dienstbeginn des 
einen bis zum Dienstbeginn des folgenden Tages oder innerhalb 
eines anders eingeteilten gleichlangen Zeitraumes (24-Stunden- 
Wechsel) vor, zwischen oder nach der dienstplanmäßigen 
Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftszeiten zusammen als ein 
Bereitschaftsdienst. Werden die innerhalb des. 24-Stunden- 
Wechsels anfallenden Bereitschaftszeiten nicht von demselben 
Arzt geleistet oder wird innerhalb von 24 Stunden in mehreren 
Schichten gearbeitet, rechnen je 16 Bereitschaftsstunden als ein 
Bereitschaftsdienst. 
Die vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am 
Montag. zusammenhängend geleisteten Bereitschaftszeiten 
(Wochenendbereitschaftsdienst) rechnen als zwei Bereitschafts- 
dienste. Das gleiche gilt für die vom Dienstende am Tage vor 
dem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem 
Wochenfeiertag zusammenhängend geleisteten Bereitschafts- 
zeiten. Unterabsatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 
Für die Feststellung der Zahl der Rufbereitschaften im Sinne 
des Absatzes 6 Unterabs. 1 und des Absatzes 7 Unterabs. 1 Satz 
3 gilt Unterabsatz 2 entsprechend. 
Die Ruhezeiten im Sinne des Absatzes 7 Unterabs. 2 bis 4 kön- 
nen auch mit dienstplanmäßig freien Tagen zusammenfallen. 
Sie sollen, soweit möglich, zum Freizeitausgleich nach 815 
Abs. 6 a Unterabs. 3 verwendet werden. 
Can 
Nrn..9 bis 11 
{nicht besetzt) 
Nr. 12 
Zu 861 - Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen - 
Das Zeugnis wird vom leitenden Arzt und vom gesetzlichen 
Vertreter des Trägers der Anstalt ausgestellt. 
Nr. 13 
Zu 868 - Sachleistungen - 
Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem 
nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf 
die Vergütung angerechnet. Bei Diätverpflegung können 
arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden. 
Sonderregelungen für Angestellte 
an Theatern und Bühnen 
(SR 2 k BAT-O) 
Nr. 1 
Zu 88 1 und 2 - Geltungsbereich - 
(1) Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten an 
Theatern und Bühnen, die nicht durch $3 Buchst. c aus dem 
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind. 
Unter die Sonderregelungen fallen daher 
Theaterobermeister (Bühnenobermeister), 
Theatermeister (Bühnenmeister), 
Beleuchtungsobermeister, 
Beleuchtungsmeister, 
Requisitenmeister, 
Rüstmeister, 
Magazinmeister, 
Modellbauer, 
Maschinenmeister, 
Orchesterwarte, 
staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher 
Abschlußprüfung nach Nr. 3.der Vorbemerkungen (Bund/ 
TdL) bzw. Nr. 6 der Bemerkung (VKA) zu allen Vergü- 
tungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund 
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspre- 
chende Tätigkeiten ausüben, 
technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach 
Nr. 2 der. Vorbemerkungen (Bund/TdL) bzw. Nr.2. der
	        
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