Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.2 12. März 1993
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geber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit des leitenden Arztes oder für einen Belegarzt
innerhalb des Anstaltsbereichs ärztlich tätig zu werden.
(2) Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden
Pflichten gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen
und Hubschraubern teilzunehmen.
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt
einen Einsatzzuschlag von 13,68 DM. Dieser Betrag verändert
sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie
die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe IIa bzw. II.
(3) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen Äußerungen
und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem
Dritten angefordert und vergütet werden, gehört zu den dem
Arzt obliegenden Pflichten aus seiner Haupttätigkeit.
tung anzunehmen. Der Arzt kann die Übernahme der Nebentä-
iigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar
nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.
Im übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(2) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit
bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn
für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des
Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
(3) Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen,
Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genom-
men, so hat der Arzt dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu
erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind.
Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
pauschaliert werden.
Nr. 6
Zu Abschnitt IV - Arbeitszeit -
Erhält der Arzt aufgrund von Nr. 5 Abs. 1 eine Vergütung, so ist
die für diese Nebentätigkeit aufgewendete Zeit keine Arbeits-
zeit im Sinne des Abschnitts IV.
Nr. 7
Zu 8 15 - Regelmäßige Arbeitszeit -
Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müs-
sen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.
Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Nr. 8
Zu 8 15 Abs. 6 a und 6b - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft -
(1) (nicht besetzt)
(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie
folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitslei-
stungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als
Arbeitszeit gewertet:
Protokollnotizen zu Absatz 2:
I; Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die ärztliche
Versorgung der Patienten im Krankenhaus auch dann gesi-
chert ist, wenn der Arzt während der regelmäßigen Arbeits-
zeit, während des Bereitschaftsdienstes oder während einer
Rufbereitschaft zum Einsatz im Rettungsdienst herangezo-
gen wird.
Ein Arzt, der nach der Approbation noch nicht mindestens
ein Jahr klinisch tätig war, ist grundsätzlich nicht zum Ein-
satz im Rettungsdienst heranzuziehen.
Ein Arzt, dem aus persönlichen oder fachlichen Gründen
(z. B. Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbs-
fähigkeit, die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegen-
steht, Flugunverträglichkeit, langjährige Tätigkeit als Bak-
teriologe) die Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumut-
bar ist, darf grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungs-
dienst herangezogen werden.
In Fällen, in denen kein grob fahrlässiges und kein vorsätz-
liches Handeln des Arztes vorliegt, ist der Arzt von etwai-
zen Haftungsansprüchen freizustellen.
Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Arzt wegen
der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Be-
zügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder einem
Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die der
Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Bei-
träge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche
usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen
verzichten.
Stufe Arbeitsleistung innerhalb
des. Bereitschaftsdienstes
Bewertung
als Arbeitszeit
Nr. 4
Zu 89 - Schweigepflicht -
Der Arbeitgeber darf vom Arzt nur verlangen, daß Unterlagen
im Sinne von $9 Abs. 3, die ihrem Inhalt nach von der ärztli-
chen Schweigepflicht erfaßt werden, an seinen ärztlichen Vor-
gesetzten herauszugeben sind.
0 bis 10 v.H. 15 v.H.
B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H.
Ch mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H.
D mehr als 40 bis 49 v. H. ; 755 vB.
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst
wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Arzt während des
Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfah-
rungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in
Anspruch genommen wird.
Entsprechend der Zahl der-vom Arzt je Kalendermonat
abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden
Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit
gewertet:
Nr. 5
Zu 811 - Nebentätigkeit -
(1) Der Arzt kann. vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als
Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gut-
achtliche Außerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen,
die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu
erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Neben-
tätigkeit des leitenden Arztes.
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äuße-
rung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem
Arbeitgeber zu, so hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteili-
gung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergütung.
In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentä-
ügkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergü-
h)
Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung
im Kalendermonat als Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25° vH.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H.