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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.2 12. März 1993
Dazu gehören auch die Angestellten in Anstalten, in denen die
betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und
beaufsichtigt werden (Erholungsheime).
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter
die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.
NT. 2
Zu 87 - Ärztliche Untersuchung -
Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des
Angestellten ist die Untersuchung durchzuführen, wenn er
besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt war.
angeordnet werden. Der Wochenendbereitschaftsdienst, d. h.
die Zeit vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am
Montag, sowie der Bereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen,
d. h. die Zeit vom Dienstende vor dem Wochenfeiertag bis zum
Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag, gelten als
zwei Bereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst über zwei
aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage gilt als vier Bereit-
schaftsdienste. SE
(3) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit
25 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
Leistet der Angestellte in einem Kalendermonat mehr als acht
Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht hinaus-
gehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als
Arbeitszeit gewertet.
Nr. 3
Zu 88 - Allgemeine Pflichten -
Der Angestellte kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, an
der Anstaltsverpflegung ganz oder teilweise teilzunehmen.
Diese Verpflichtung entfällt für den Bereich des Bundes und der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bei recht-
zeitiger Abmeldung an arbeitsfreien Tagen und während des
Urlaubs.
Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind bei der
Teilnahme an der Anstaltsverpflegung Abmeldungen aus der
Verpflegung nur für freie Tage, Tage der Freistellung von der
Arbeit sowie Urlaubs- oder Krankheitstage zulässig. Von Aus-
nahmefällen abgesehen, können Abmeldungen nur für volle
Tage vorgenommen und nur berücksichtigt werden, wenn sie
bis spätestens 9.00 Uhr des Vortages erfolgt. sind.
Protokollnotiz:
Der Arbeitgeber soll von der Verpflichtung Abstand nehmen,
wenn die Teilnahme an der Anstaltsverpflegung aus gesundheit-
lichen oder familiären Gründen unzumutbar erscheint.
Nın. 6 und 7
(nicht besetzt)
Nr. 8
Zu 88 47 bis 49 - Erholungsurlaub - Zusatzurlaub -
Für die als Lehrkräfte an Heimschulen und Internatsschulen
beschäftigten Angestellten gelten die Bestimmungen für die
entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht
vorhanden, so ist der Urlaub im Arbeitsvertrag zu regeln.
Für die übrigen Angestellten. an Heimschulen und Internats-
schulen ist der Urlaub in der Regel während der Schulferien zu
gewähren und zu nehmen.
Nr. 9
Zu 8 68 - Sachleistungen -
Eine dem Angestellten gewährte Verpflegung wird mit dem
nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf
die Vergütung angerechnet. Bei Diätverpflegung können
arbeitsvertraglich höhere Sätze vereinbart werden.
Nr. 4
Zu 88 15 und 15 a - Regelmäßige Arbeitszeit - Arbeitszeitverkür-
zung durch freie Tage -
(1) Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbei-
ten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeits-
freie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
Für Angestellte, die an Heimschulen oder Internatsschulen
beschäftigt werden, kann für dienstplanmäßige bzw. betriebsüb-
liche Arbeit an Wochenfeiertagen entsprechender Freizeitaus-
gleich innerhalb der Schulferien erteilt werden. In diesen Fällen
gilt 8 15 Abs. 6 Unterabs. 3 nicht. Die Freistellung nach $ 15 a ist
in der Regel während der Schulferien zu gewähren.
(2) Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurch-
schnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nacht-
dienst entfallen. Der Angestellte darf nicht länger als vier
zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt wer-
den. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestell-
ten überschritten werden.
(3) Für die als Lehrkräfte an Heimschulen und Internatsschu-
len beschäftigten Angestellten gilt Nr. 3 der SR 211.
Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte
an den in den
SR2aund SR2b
genannten Anstalten und Heimen
(SR 2 c BAT-O)
Nr. 1
Zu 88 1 und 2 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für die Ärzte und Zahnärzte
(Arzte), die in den Einrichtungen beschäftigt werden, die in den
Sonderregelungen 2 a und 2 b genannt sind. Sie gelten nicht für
Arzte, die unter die Sonderregelungen 2 e II fallen.
Nr. 2
Zu 87 - Ärztliche Untersuchung -
Der Arbeitgeber kann den Arzt auch bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des
Arztes ist er hierzu verpflichtet.
Nr.3
Zu 8 15 Abs. 6a - Bereitschaftsdienst -
(1) Für Angestellte, denen überwiegend die Betreuung oder
Erziehung der untergebrachten Personen obliegt, gilt 815
Abs. 6 a mit den Maßgaben der Absätze 2 und 3.
(2) Bereitschaftsdienst darf höchstens zwölfmal. im Monat
angeordnet werden. Für Erzieher (Fürsorgeerzieher, Heimer-
zieher) soll .er in der Regel nicht mehr als zehnmal im Monat
Nr. 3
Zu 88 - Allgemeine Pflichten -
(1) Zu den dem Arzt obliegenden ärztlichen Pflichten gehört es
auch, ärztliche Bescheinigungen auszustellen und Fürsorge-
und Beratungsstellen zu betreuen. Der Arzt kann vom Arbeit-