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Volume Nr. 2, 12. März 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.2 12. März 1993 E 
Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Dazu gehören 
auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in 
denen eine ärztliche Eingangs-, Zwischen- und Schlußuntersu- 
chung stattfindet (Kuranstalten und Kurheime), ferner die 
Angestellten in Krankenanstalten und Krankenabteilungen des 
Justizvollzugsdienstes, die nicht im Aufsichtsdienst tätig sind, 
die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-, 
Heil- oder Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder 
Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pfle- 
geheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen. 
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter 
die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen. 
B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft 
(1) Für Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der 
Anlage 1 b zum BAT fallen, Angestellte im medizinisch-techni- 
schen Dienst (z. B. medizinisch-technische. Laboratoriumsassi- 
stenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten, Arzt- 
helferinnen, medizinisch-technische Gehilfen) und Angestellte 
im’ pharmazeutisch-technischen Dienst (z. B. pharmazeutisch- 
technische Assistenten, Apothekenhelfer) gilt $ 15 Abs. 6 a und 
6b mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8. 
(2). Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des 
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie 
folgt als Arbeitszeit gewertet: 
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes 
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitslei- 
stungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als 
Arbeitszeit gewertet: 
Nr. 2 
Zu 87 - Ärztliche‘ Untersuchung - 
Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung 
des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des 
Angestellten ist er hierzu verpflichtet. 
Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung 
des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit 
Nr. 3 
(nicht besetzt) 
X 
B 
C 
D 
0 bis 10 v.H. 
mehr als 10 bis 25 v.H. 
mehr als 25 bis 40 v. H. 
mehr als 40 bis 49 v.H. 
15 vH. 
25: v. HM. 
40 v.H. 
535 w.H. 
Nr. 4 
Zu 89.- Schweigepflicht - 
Der Angestellte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeits- 
verhältnis Geheimnisse bekannt werden, die bei Arzten und 
ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen wür- 
den, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu 
wahren, wenn er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfsper- 
sonen des Arztes rechnet. 
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst 
wird der Stufe B zugeteilt, wenn der. Angestellte während 
des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfah- 
rungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in 
Anspruch genommen wird. 
b) 
Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalender- 
monat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit 
eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als 
Arbeitszeit gewertet: 
Nr. 5 
Zu 8 15 - Regelmäßige Arbeitszeit - 
(1) Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbei- 
ten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeits- 
freie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. 
(2) Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurch- 
schnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nacht- 
dienst entfallen. Der Angestellte darf nicht länger als vier 
zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt wer- 
den. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestell- 
ten überschritten werden. 
Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung 
im Kalendermonat als Arbeitszeit 
1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 vH. 
9. bis 12. Bereitschaftsdienst 33 v.H. 
13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v. H. 
(3) (nicht besetzt) 
(4) (nicht besetzt) 
Nr. 6 
Zu 8 15 Abs. 6 a und 6 b und zu $ 17 — Bereitschaftsdienst, Ruf- 
bereitschaft - Überstunden - 
A. Überstunden 
Für die Angestellten im Pflegedienst, im Wirtschaftsdienst 
(z. B. im Küchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst und in der 
Materialverwaltung der Hauswirtschaft), im Diätküchendienst 
(z. B. Diätassistentinnen) und im Erziehungsdienst gilt $ 17 mit 
folgenden Maßgaben: 
|. Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz: 
Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen angeordnet 
werden. 
2. Absatz 4 ist nicht anzuwenden. 
3. Bei Notständen (z. B. Epidemien) kann der Ausgleichszeit- 
raum des Absatzes 5 Satz 1 auf sechs Monate verlängert 
werden. 
(5) Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen auf- 
grund bezirklicher oder örtlicher Vereinbarung zugewiesen. Die 
Zuweisung gilt für alle geleisteten Bereitschaftsdienste ohne 
Rücksicht auf die im Einzelfalle angefallene Arbeit. 
Die bezirkliche oder örtliche Vereinbarung über die Zuweisung 
der Bereitschaftsdienste ist mit einer Frist von drei Monaten 
jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar. 
(6) Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und 
nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht 
mehr als zwölf Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese 
Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der 
Patienten nicht sichergestellt wäre. S 
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Ruf- 
bereitschaft teilnehmenden Angestellten gleichmäßig verteilt 
werden. 
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede 
zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist 
mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
	        
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