58
Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.2 12. März 1993 E
Behandlung stehen, beschäftigten Angestellten. Dazu gehören
auch die Angestellten, die in Anstalten beschäftigt sind, in
denen eine ärztliche Eingangs-, Zwischen- und Schlußuntersu-
chung stattfindet (Kuranstalten und Kurheime), ferner die
Angestellten in Krankenanstalten und Krankenabteilungen des
Justizvollzugsdienstes, die nicht im Aufsichtsdienst tätig sind,
die Angestellten in medizinischen Instituten von Kranken-,
Heil- oder Pflegeanstalten (z. B. pathologischen Instituten oder
Röntgeninstituten) sowie die Angestellten in Alters- und Pfle-
geheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Insassen.
Diese Sonderregelungen gelten nicht für Angestellte, die unter
die Sonderregelungen 2 c oder 2 e III fallen.
B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
(1) Für Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der
Anlage 1 b zum BAT fallen, Angestellte im medizinisch-techni-
schen Dienst (z. B. medizinisch-technische. Laboratoriumsassi-
stenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten, Arzt-
helferinnen, medizinisch-technische Gehilfen) und Angestellte
im’ pharmazeutisch-technischen Dienst (z. B. pharmazeutisch-
technische Assistenten, Apothekenhelfer) gilt $ 15 Abs. 6 a und
6b mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.
(2). Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des
Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie
folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes
erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitslei-
stungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als
Arbeitszeit gewertet:
Nr. 2
Zu 87 - Ärztliche‘ Untersuchung -
Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des
Angestellten ist er hierzu verpflichtet.
Stufe Arbeitsleistung innerhalb Bewertung
des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit
Nr. 3
(nicht besetzt)
X
B
C
D
0 bis 10 v.H.
mehr als 10 bis 25 v.H.
mehr als 25 bis 40 v. H.
mehr als 40 bis 49 v.H.
15 vH.
25: v. HM.
40 v.H.
535 w.H.
Nr. 4
Zu 89.- Schweigepflicht -
Der Angestellte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeits-
verhältnis Geheimnisse bekannt werden, die bei Arzten und
ärztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen wür-
den, ist auch dann verpflichtet, darüber Verschwiegenheit zu
wahren, wenn er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfsper-
sonen des Arztes rechnet.
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst
wird der Stufe B zugeteilt, wenn der. Angestellte während
des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfah-
rungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in
Anspruch genommen wird.
b)
Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalender-
monat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit
eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als
Arbeitszeit gewertet:
Nr. 5
Zu 8 15 - Regelmäßige Arbeitszeit -
(1) Angestellte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbei-
ten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeits-
freie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(2) Von der regelmäßigen Arbeitszeit darf im Jahresdurch-
schnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nacht-
dienst entfallen. Der Angestellte darf nicht länger als vier
zusammenhängende Wochen mit Nachtdienst beschäftigt wer-
den. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestell-
ten überschritten werden.
Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung
im Kalendermonat als Arbeitszeit
1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 vH.
9. bis 12. Bereitschaftsdienst 33 v.H.
13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v. H.
(3) (nicht besetzt)
(4) (nicht besetzt)
Nr. 6
Zu 8 15 Abs. 6 a und 6 b und zu $ 17 — Bereitschaftsdienst, Ruf-
bereitschaft - Überstunden -
A. Überstunden
Für die Angestellten im Pflegedienst, im Wirtschaftsdienst
(z. B. im Küchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst und in der
Materialverwaltung der Hauswirtschaft), im Diätküchendienst
(z. B. Diätassistentinnen) und im Erziehungsdienst gilt $ 17 mit
folgenden Maßgaben:
|. Anstelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz:
Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen angeordnet
werden.
2. Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
3. Bei Notständen (z. B. Epidemien) kann der Ausgleichszeit-
raum des Absatzes 5 Satz 1 auf sechs Monate verlängert
werden.
(5) Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen auf-
grund bezirklicher oder örtlicher Vereinbarung zugewiesen. Die
Zuweisung gilt für alle geleisteten Bereitschaftsdienste ohne
Rücksicht auf die im Einzelfalle angefallene Arbeit.
Die bezirkliche oder örtliche Vereinbarung über die Zuweisung
der Bereitschaftsdienste ist mit einer Frist von drei Monaten
jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(6) Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und
nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht
mehr als zwölf Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese
Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der
Patienten nicht sichergestellt wäre. S
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Ruf-
bereitschaft teilnehmenden Angestellten gleichmäßig verteilt
werden.
Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede
zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist
mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.