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Volume Nr. 2, 12. März 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.2 12. März 1993 
$ 48 a - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und 
Nachtarbeit 
(6) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im 
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ($ 15 Abs. 1 bis 4 und die 
entsprechenden Sonderregelungen hierzu) in der Zeit zwischen 
20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleiste- 
ten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten 
nicht, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach $15 Abs.2 
Buchst. c verlängert ist. 
(7) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier 
- in den Fällen des Absatzes 5 fünf - Arbeitstage für das 
Urlaubsjahr nicht überschreiten. 
(8) Bei nichtvollbeschäftigten Angestellten ist die Zahl der in 
den Absätzen 3 und 4 geforderten Arbeitsstunden entsprechend 
dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßi- 
gen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entspre- 
chenden vollbeschäftigten Angestellten zu kürzen. Ist die ver- 
einbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf 
weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist 
der Zusatzurlaub.in entsprechender Anwendung des $ 48 Abs. 4 
Unterabs. 3 Satz.1 und Unterabs. 5 zu ermitteln. 
(9) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei demselben 
Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten 
Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit 
Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres. 
(10) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätz- 
lich freie Tage ‚angerechnet, die nach anderen Regelungen 
wegen Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit oder wegen 
Arbeit an Theatern und Bühnen zustehen. 
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Angestellte, die nach 
einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der für den 
Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist die 
Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, 
gelten die Absätze 3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht 
Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit). 
D 
A. 
Für den Bereich des Bundes und für den Bereich der 
Tarifgemeinschaft deutscher Länder: 
Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienst- 
plan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täg- 
lichen Arbeitszeit in Wechselschichten ($ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 
Satz 2) vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in.je fünf 
Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der 
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, 
erhält Zusatzurlaub. 
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten ($15 Abs. 8 
Unterabs. 6 Satz 2). nur deshalb nicht vorliegen, weil der 
Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am 
Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. 
B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen 
Arbeitgeberverbände: 
Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit ($ 15 Abs. 8 
Unterabs. 6) zu leisten hat, sowie der Angestellte, der ständig 
Schichtarbeit‘ ($ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, der nur 
deshalb nicht ständiger Wechselschichtangestellter ist, weil der 
Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende 
von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhält Zusatzurlaub. 
(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entspre- 
chenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr 
bei der bei der 
Fünftagewoche Sechstagewoche 
an mindestens an mindestens 
es 
re 
im Urlaubsjahr 
87 Arbeitstagen 
130 Arbeitstagen 
173 Arbeitstagen 
195 Arbeitstagen 
104 Arbeitstagen 
156 Arbeitstagen 
208 Arbeitstagen 
234 Arbeitstagen 
1 Arbeitstag 
2 Arbeitstage 
3 Arbeitstage 
4 Arbeitstage 
Protokollnotiz zu Absatz 2: 
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist 
die Zahl der Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermit- 
teln. 
$48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
(3) Der Angestellte, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 
nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan 
(Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schicht- 
arbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abwei- 
chungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, 
erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 
450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage 
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. 
(4) Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Absätze 1 
und 3 nicht erfüllt, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr 
von mindestens 
150 Nachtarbeitsstunden 
300 Nachtarbeitsstunden 
450 Nachtarbeitsstunden 
600 Nachtarbeitsstunden 
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. 
(5) Für den Angestellten, der spätestens mit Ablauf des 
Urlaubsjahres, in dem der Anspruch nach Absatz 9 Satz 2-ent- 
steht, das 50. Lebensjahr. vollendet hat, erhöht sich der Zusatz- 
urlaub um einen Arbeitstag. 
8 49 - Zusatzurlaub 
(1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich 
des Grundes und der Dauer die für die Beamten des Arbeitge- 
bers jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwen- 
den. Dies gilt nicht für Bestimmungen über einen Zusatzurlaub 
der in $48 a geregelten Art. 
(2) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag, nach bezirklichen 
Regelungen und nach sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu 
insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Erho- 
lungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im 
Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten. 
Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem Schwerbehinder- 
tengesetz oder nach Vorschriften für politisch Verfolgte, Unter- 
absatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach $ 48 a und den entspre- 
chenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden. 
Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt $ 48 Abs. 3 bis 5b 
entsprechend. 
Übergangsvorschrift: 
Die Übergangsvorschrift zu 8 11 gilt. 
8 50 - Sonderurlaub 
(1) Dem Angestellten ist für die Dauer eines von einem Träger 
der Sozialversicherung, von einem Träger der Tuberkulosehilfe 
oder von einem Beauftragten für die Durchführung der Tuber- 
kulosehilfe oder von der Versorgungsbehörde verordneten Kur-
	        
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