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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.2 12. März 1993
$ 48 a - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit
(6) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im
Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ($ 15 Abs. 1 bis 4 und die
entsprechenden Sonderregelungen hierzu) in der Zeit zwischen
20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleiste-
ten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten
nicht, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach $15 Abs.2
Buchst. c verlängert ist.
(7) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier
- in den Fällen des Absatzes 5 fünf - Arbeitstage für das
Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(8) Bei nichtvollbeschäftigten Angestellten ist die Zahl der in
den Absätzen 3 und 4 geforderten Arbeitsstunden entsprechend
dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßi-
gen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entspre-
chenden vollbeschäftigten Angestellten zu kürzen. Ist die ver-
einbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf
weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist
der Zusatzurlaub.in entsprechender Anwendung des $ 48 Abs. 4
Unterabs. 3 Satz.1 und Unterabs. 5 zu ermitteln.
(9) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei demselben
Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten
Arbeitsleistung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit
Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
(10) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätz-
lich freie Tage ‚angerechnet, die nach anderen Regelungen
wegen Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit oder wegen
Arbeit an Theatern und Bühnen zustehen.
(11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Angestellte, die nach
einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der für den
Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist die
Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet,
gelten die Absätze 3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht
Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
D
A.
Für den Bereich des Bundes und für den Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienst-
plan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täg-
lichen Arbeitszeit in Wechselschichten ($ 15 Abs. 8 Unterabs. 6
Satz 2) vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in.je fünf
Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet,
erhält Zusatzurlaub.
Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten ($15 Abs. 8
Unterabs. 6 Satz 2). nur deshalb nicht vorliegen, weil der
Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am
Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.
B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände:
Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit ($ 15 Abs. 8
Unterabs. 6) zu leisten hat, sowie der Angestellte, der ständig
Schichtarbeit‘ ($ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, der nur
deshalb nicht ständiger Wechselschichtangestellter ist, weil der
Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende
von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhält Zusatzurlaub.
(2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entspre-
chenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr
bei der bei der
Fünftagewoche Sechstagewoche
an mindestens an mindestens
es
re
im Urlaubsjahr
87 Arbeitstagen
130 Arbeitstagen
173 Arbeitstagen
195 Arbeitstagen
104 Arbeitstagen
156 Arbeitstagen
208 Arbeitstagen
234 Arbeitstagen
1 Arbeitstag
2 Arbeitstage
3 Arbeitstage
4 Arbeitstage
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist
die Zahl der Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermit-
teln.
$48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Angestellte, der die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan
(Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schicht-
arbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abwei-
chungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet,
erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag,
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage,
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4) Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Absätze 1
und 3 nicht erfüllt, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr
von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden
300 Nachtarbeitsstunden
450 Nachtarbeitsstunden
600 Nachtarbeitsstunden
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(5) Für den Angestellten, der spätestens mit Ablauf des
Urlaubsjahres, in dem der Anspruch nach Absatz 9 Satz 2-ent-
steht, das 50. Lebensjahr. vollendet hat, erhöht sich der Zusatz-
urlaub um einen Arbeitstag.
8 49 - Zusatzurlaub
(1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich
des Grundes und der Dauer die für die Beamten des Arbeitge-
bers jeweils maßgebenden Bestimmungen sinngemäß anzuwen-
den. Dies gilt nicht für Bestimmungen über einen Zusatzurlaub
der in $48 a geregelten Art.
(2) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag, nach bezirklichen
Regelungen und nach sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu
insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Erho-
lungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im
Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten.
Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem Schwerbehinder-
tengesetz oder nach Vorschriften für politisch Verfolgte, Unter-
absatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach $ 48 a und den entspre-
chenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden.
Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt $ 48 Abs. 3 bis 5b
entsprechend.
Übergangsvorschrift:
Die Übergangsvorschrift zu 8 11 gilt.
8 50 - Sonderurlaub
(1) Dem Angestellten ist für die Dauer eines von einem Träger
der Sozialversicherung, von einem Träger der Tuberkulosehilfe
oder von einem Beauftragten für die Durchführung der Tuber-
kulosehilfe oder von der Versorgungsbehörde verordneten Kur-