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Volume Nr. 13, 21. Dezember 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.13 21. Dezember 1993 
417 
Anlage 
BÜRGSCHAFT 
gemäß $ 7 der Verordnung über die Pflichten 
der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, 
Bauträger und Baubetreuer 
(Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV) 
(Name des Gewerbetreibenden) 
- nachstehend: Gewerbetreibender - 
wird/werden von (Name des Auftraggebers) 
- nachstehend: Auftraggeber - 
zur Ausführung des Auftrages vom ______________ Ver- 
mögenswerte in Höhe von DM ________. erhalten 
oder zu deren Verwendung ermächtigt werden. 
Zur Sicherung: aller etwaiger Ansprüche des Auftraggebers 
gegen den Gewerbetreibenden auf Rückgewährung oder Aus- 
zahlung der vorgenannten Vermögenswerte, die der Gewerbe- 
treibende erhalten hat oder zu deren Verwendung er ermächtigt 
worden ist, übernehmen wir hiermit die selbstschuldnerische 
Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, 
der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage bis zum Höchstbe- 
trag von 
DM 
in Worten: Deutsche Mark 
einschließlich Zinsen und Kosten mit der Maßgabe, daß wir aus 
dieser Bürgschaft nur auf Zahlung von Geld und nur bis zu dem 
Betrag in Anspruch genommen werden können, der auf dem bei 
uns geführten Konto Nr. ____ —__ zur Verfügung 
gestellt worden ist. 
Unsere Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft erlöschen späte- 
stens mit Rückgabe dieser Bürgschaftserklärung. 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ergänzend die 
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGB) Ver- 
tragsbestandteil sind. Die AGB hängen/liegen in den Kassen- 
räumen der Sparkasse zur Einsichtnahme aus. 
Ort/Datum Unterschrift des Kreditinstituts 
| Jeder Vertragspartner der Sparkasse erhält ein Exemplar der AGB, soweit noch 
keine Geschäftsverbindung besteht und der Vertragsabschluß außerhalb .der 
Sparkasse erfolgt (Hinweis zu der AGB-Regelung: Die Institute der übrigen Spar- 
ten der Kreditwirtschaft verwenden ähnliche Formulierungen). 
ERLÄUTERUNGEN: 
LK 
Gemäß $7 MaBV haben Sicherheit zu leisten: 
L. a) Personen, die gewerbsmäßig den Abschluß von Verträ- 
gen über 
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb- 
liche Räume, Wohnräume oder Darlehen, 
den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage- 
gesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, 
von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögens- 
anlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger 
verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen 
Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen 
gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditge- 
sellschaft 
vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher 
Verträge nachweisen wollen (Gewerbetreibende gemäß 
$34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO), 
b) Bauherren (Bauträger), die Bauvorhaben in eigenem 
Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten 
oder durchführen, soweit diese dazu Vermögenswerte 
von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberech- 
tigten oder von Bewerbern um Nutzungsrechte verwen- 
den (Gewerbetreibende gemäß 8 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 
Buchstabe a GewO), ; 
Personen, die als Baubetreuer Bauvorhaben im fremden 
Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten 
oder ‚durchführen (Gewerbetreibende gemäß $34c 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b GewO). 
sofern die. vorgenannten Gewerbetreibenden nicht den 
Verpflichtungen des $2, des 83 Abs. 3 und der 884 bis 6 
MaBV nachkommen können oder wollen. 
Bauherren (Bauträger), die dem Auftraggeber Eigentum an 
einem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu 
bestellen oder zu übertragen haben (Gewerbetreibende 
gemäß 834 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a GewO). 
sofern diese nicht den Verpflichtungen des $ 3 Abs. 1 und 2, des 
$4 Abs. 1 und der $8 5 und 6 MaBV nachkommen können oder 
wollen. 
Il. 
Die unter I. genannten Gewerbetreibenden brauchen keine 
Sicherheit zu leisten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um 
l. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein 
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder 
einen in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregi- 
ster eingetragenen Kaufmann 
handelt und der Auftraggeber in gesonderter Urkunde auf die 
Anwendung der in $ 7 Abs. 1 Satz 1 MaBV erwähnten Verpflich- 
tungen, zu denen auch die Verpflichtungen des $ 2 MaBV gehö- 
ren, verzichtet. Im Falle der Nummer 2 hat sich der Gewerbe- 
treibende vom Auftraggeber dessen Eigenschaft als Kaufmann 
durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder dem Genos- 
senschaftsregister nachweisen zu lassen. 
Hinweis für den Auftraggeber: 
Der Auftraggeber hat im eigenen Interesse dafür Sorge zu tra- 
gen, daß die zu sichernden Vermögenswerte dem im Bürg- 
schaftstext näher bezeichneten Konto des Gewerbetreibenden 
gutgebracht werden, da nur insoweit Verpflichtungen des Kre- 
ditinstituts aus der Bürgschaft entstehen können.
	        
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