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Volume Nr. 13, 21. Dezember 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.13 21. Dezember 1993 
411 
Anlage 2 
b) wenn das Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen 
Geringfügigkeit eingestellt worden ist, 
c) wenn die Vertrauensperson(en) verstorben ist/sind; 
jedoch muß sich aus den Ermittlungs- bzw. Verfahrensak- 
ten oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, daß der Scha- 
den durch einen Versicherungsfall gemäß 83 verursacht 
wurde, 
d) wenn aufgrund der Ermittlungsakten auch für den Ver- 
sicherer feststeht, daß der Schaden unzweifelhaft durch 
einen Versicherungsfall gemäß $3 verursacht wurde, 
wenn dem Versicherer ein gegen die Vertrauensper- 
son(en) gerichtetes rechtskräftiges Zivilurteil vorgelegt 
wird, in welchem deren Schadenersatzpflicht aufgrund 
eines Versicherungsfalles gemäß $ 3 festgestellt worden 
ist, 
daß der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig ist. Zah- 
lungsunfähigkeit liegt vor, wenn 
a) das Konkursverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung 
vom Gericht mangels Masse abgelehnt worden ist oder 
b) das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung 
des Konkurses eröffnet worden ist oder 
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung 
geführt hat oder 
d) wegen nachgewiesener. ungünstiger Umstände eine 
selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint. 
Allgemeine Bedingungen 
der Vertrauensschadenversicherung 
(Personenkautionsversicherung für Gewerbetreibende) 
- ABV (PKautV/Gew) - 
Für die Sicherheitsleistung gemäß $ 34 c der Gewerbeordnung 
in Verbindung mit $2 der Verordnung über die Pflichten der 
Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Bauträger und Bau- 
vdetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung) gelten die nach- 
stehenden Allgemeinen Bedingungen: 
S1 
Gegenstand der Versicherung 
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versiche- 
rungsschein bezeichneten Vermögenswerte des. Begünstigten 
(Versicherten), die der Versicherungsnehmer zur Ausführung 
eines Auftrages erhält oder zu deren Verwendung er ermächtigt 
wird. 
Der Versicherer ersetzt dem Versicherten unter den in $4 
genannten Voraussetzungen in dem in 85 bezeichneten 
Umfang ihm selbst und unmittelbar zugefügte Schäden an 
diesen Vermögenswerten, die von Vertrauenspersonen ($2) 
während der Dauer des Versicherungsvertrages durch Versiche- 
fungsfälle ($ 3) verursacht werden: 
Die Entschädigungsleistung des Versicherers befreit weder den 
Versicherungsnehmer noch die weiteren Vertrauenspersonen 
von ihrer Schadenersatzpflicht (vgl. 89 Nr. 2). 
3 
$35 
Umfang der Entschädigungsleistung 
Im Rahmen der Versicherungssumme wird nur der im Versiche- 
rungsschein bezeichnete Vermögenswert ersetzt. 
S$6 
Ausschlüsse - 
Nicht ersetzt werden Schäden, 
1. die von Vertrauenspersonen verursacht werden, von denen 
der Versicherte im Zeitpunkt der Hingabe der Vermögens- 
werte an den Versicherungsnehmer bzw. im Zeitpunkt der 
Ermächtigung des Versicherungsnehmers zur Verwendüng 
der Vermögenswerte wußte, daß sie bereits ein Vermögens- 
oder Eigentumsdelikt begangen hatten, 
die der Versicherte nicht innerhalb von sechs Monaten 
nach Ablauf der Versicherung (siehe 88 Nr. 2) dem Ver- 
sicherer schriftlich anzeigt, - 
die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, 
Aufruhr, Verfügung von hoher Hand, höhere Gewalt oder 
durch Kernenergie mitverursacht werden; ist nicht festzu- 
stellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die 
überwiegende Wahrscheinlichkeit. 
Vertrauenspersonen 
Vertrauenspersonen sind der Versicherungsnehmer - bzw. des- 
sen Organe, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische 
Person ist - und die Personen, die er zur Verwendung der Ver- 
mögenswerte des Versicherten ermächtigt hat. 
2 
U 
$3 
Versicherungsfall 
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn eine Vertrauensperson 
durch eine vorsätzliche gegen die im Versicherungsschein 
bezeichneten Vermögenswerte gerichtete Handlung dem Ver- 
sicherten einen Vermögensschaden zufügt, zu dessen Ersatz sie 
dem Versicherten nach den gesetzlichen Bestimmungen über 
unerlaubte Handlungen verpflichtet ist. 
84 
Voraussetzung der Entschädigungsleistung 
Die Entschädigungsleistung setzt voraus, 
daß der Versicherungsnehmer für den entstandenen Scha- 
den haftet, ; 
daß die Vertrauensperson(en) wegen ihres Handelns verur- 
teilt worden ist/sind. Das Urteil muß hinsichtlich des Tat- 
bestandes rechtskräftig sein. 
Diese Voraussetzung entfällt, 
a) wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluß der staats- 
anwaltschaftlichen Ermittlungen keine Anklage erho- 
ben werden oder keine Verurteilung erfolgen kann, weil 
die Vertrauensperson(en) sich der Verfolgung entzogen 
hat/haben. 
7 
Obliegenheiten des Versicherten 
Der Versicherte ist verpflichtet, 
a) die Bedingungen des dem Versicherungsnehmer erteil- 
ten Auftrages nicht ohne Einwilligung des Versicherers 
zu ändern, 
dem Versicherer unverzüglich nach erhaltener Kenntnis 
schriftlich anzuzeigen 
aa) jeden Wechsel von Inhabern, Gesellschaftern oder 
- bei juristischen Personen - Organen des Ver- 
sicherungsnehmers, 
eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse 
des Versicherungsnehmers. 
1: 
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