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Volume Nr. 10, 25. Oktober 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI. Nr. 10 25. Oktober 1993 
Mundstab/-greifstab 
Narbenschützer 
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts 
u. ä., auch Haltemanschetten usw. 5 
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange ; 
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen 
Pavlikbandage 
Penisklemme 
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel 
Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung 
Polarimeter 
Quengelschiene 
Reflektometer 
Rektophor 
Rollbrett 
Rutschbett 
Schaumstoff-Therapie-Schuh, soweit die Aufwendun- 
gen 100 DM übersteigen 
Schede-Rad 
Schrägliegebrett 
Schutzbrille für Blinde 
Schutzhelm für Behinderte 
Schwellstromapparat 
Segofix-Bandagensystem 
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte 
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht 
Skolioseumkrümmungsbandage 
Spastikerhilfen (Gymnastik- Übungsgeräte) 
Sphinkter-Stimulator 
Sprachverstärker nach .Kehlkopfresektion 
Spreizfußbandage 
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz 
Spritzen 
Stehübungsgerät 
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik 
Strickleiter 
Stubbies 
Stumpfschuhhülle 
Stumpfstrumpf 
Suspensorium 
Symphysen-Gürtel 
(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr: Grisar 
Teleskoprampe 
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten 
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzge- 
rät (Larchel) 
Tragegurtsitz 
Übungsschiene 
Urinale 
Urostomie-Beutel 
Vibrationstrainer bei Taubheit 
Wasserfeste Gehhilfe 
Wechseldruckgerät 
Wright-Peak-Flow-Meter 
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set. 
Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbe- 
handlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, 
wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die 
Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus 
besonderen Gründen dringend geboten ist. 
Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung 
und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht 
höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind 
und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt. 
Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewor- 
denen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen 
Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefä- 
hig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs 
Monaten seit dem Kauf erfolgt. 
Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und 
Geräte sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefä- 
hig. 
Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfs- 
mittel und Geräte sind beihilfefähig, soweit sie inner- 
halb eines Kalenderjahres über 200 DM hinausgehen. 
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für 
Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr 
vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel 
für Kontaktlinsen. 
nicht besetzt 
Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis 
zum Betrag von 1 000 DM beihilfefähig, wenn ein krank- 
hafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), 
sine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelver- 
letzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall 
bei männlichen Personen vor Vollendung des 25. Le- 
bensjahres oder bei weiblichen Personen vorliegt. Die 
Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfe- 
fähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als. ein 
Jahr getragen werden muß. Die Aufwendungen für die 
erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefä- 
hig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung minde- 
stens vier Jahre vergangen sind oder wenn sich bei Kin- 
dern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geän- 
dert hat. 
Zu den Hilfsmitteln gehören nicht. Gegenstände, deren 
Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemei- 
nen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere: 
Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk 
Adju-Set/-Sano 
Angorawäsche 
Aqua-Therapie-Hose 
Arbeitsplatte zum Rollstuhl 
Augenheizkissen 
Autofahrerrückenstütze 
Autokindersitz 
Autokofferraumlifter 
Autolifter 
Badeanzug für Brustprothesenträgerinnen 
Badewannengleitschutz 
Badewannenkopfstütze
	        
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