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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI. Nr. 10 25. Oktober 1993
Mundstab/-greifstab
Narbenschützer
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts
u. ä., auch Haltemanschetten usw. 5
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange ;
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
Pavlikbandage
Penisklemme
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung
Polarimeter
Quengelschiene
Reflektometer
Rektophor
Rollbrett
Rutschbett
Schaumstoff-Therapie-Schuh, soweit die Aufwendun-
gen 100 DM übersteigen
Schede-Rad
Schrägliegebrett
Schutzbrille für Blinde
Schutzhelm für Behinderte
Schwellstromapparat
Segofix-Bandagensystem
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
Skolioseumkrümmungsbandage
Spastikerhilfen (Gymnastik- Übungsgeräte)
Sphinkter-Stimulator
Sprachverstärker nach .Kehlkopfresektion
Spreizfußbandage
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
Spritzen
Stehübungsgerät
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
Strickleiter
Stubbies
Stumpfschuhhülle
Stumpfstrumpf
Suspensorium
Symphysen-Gürtel
(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr: Grisar
Teleskoprampe
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzge-
rät (Larchel)
Tragegurtsitz
Übungsschiene
Urinale
Urostomie-Beutel
Vibrationstrainer bei Taubheit
Wasserfeste Gehhilfe
Wechseldruckgerät
Wright-Peak-Flow-Meter
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.
Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbe-
handlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig,
wenn die ersparten Behandlungskosten höher als die
Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus
besonderen Gründen dringend geboten ist.
Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung
und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht
höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind
und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt.
Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewor-
denen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen
Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefä-
hig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs
Monaten seit dem Kauf erfolgt.
Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und
Geräte sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefä-
hig.
Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfs-
mittel und Geräte sind beihilfefähig, soweit sie inner-
halb eines Kalenderjahres über 200 DM hinausgehen.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für
Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel
für Kontaktlinsen.
nicht besetzt
Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis
zum Betrag von 1 000 DM beihilfefähig, wenn ein krank-
hafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata),
sine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge Schädelver-
letzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall
bei männlichen Personen vor Vollendung des 25. Le-
bensjahres oder bei weiblichen Personen vorliegt. Die
Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfe-
fähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als. ein
Jahr getragen werden muß. Die Aufwendungen für die
erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefä-
hig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung minde-
stens vier Jahre vergangen sind oder wenn sich bei Kin-
dern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geän-
dert hat.
Zu den Hilfsmitteln gehören nicht. Gegenstände, deren
Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemei-
nen Lebenshaltung zuzurechnen sind, insbesondere:
Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk
Adju-Set/-Sano
Angorawäsche
Aqua-Therapie-Hose
Arbeitsplatte zum Rollstuhl
Augenheizkissen
Autofahrerrückenstütze
Autokindersitz
Autokofferraumlifter
Autolifter
Badeanzug für Brustprothesenträgerinnen
Badewannengleitschutz
Badewannenkopfstütze