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Volume Nr. 11, 10. November 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin‘ TeilI Nr.10 25. Oktober 1993 N 
renordnung für Zahnärzte), funktionsanalytische und funk- 
tionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebüh- 
renverZeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) 
sowie implantologische Leistungen. (Abschnitt K des 
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahn- 
ärzte) sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs- 
dienst. und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen 
nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf 
einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorberei- 
tungsdienstes eingetreten ist. 
— Glaskeramik einschließlich der anfallenden Nebenko- 
sten (wie Charakterisierung). 
Werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im ein- 
zelnen nicht mehr als drei beziehungsweise vier feh- 
lende. Zähne, insgesamt aber mehr. als vier fehlende 
Zähne ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig. 
Zahntechnische Leistungen 
Die bei einer zahnärztlichen. Behandlung nach den 
Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebüh- 
renverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte 
entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistun- 
gen sind zu zwei Drittel, Aufwendungen für Edelmetalle 
und Keramik zur Hälfte beihilfefähig. 
Anlage 3 
(zu $6 Abs.1 Nr. 4 BhV) 
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, 
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle 
sowie für Körperersatzstücke 
Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für 
die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbst- 
behandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen 
der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt 
schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. 
Abduktionslagerungskeil 
Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung) 
Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei 
Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körper: 
pflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter) 
Alarmgerät für Epileptiker 
Anatomische Brillenfassung 
Anti-Varus-Schuh 
Anus-praeter-Versorgungsartikel 
Anzieh-/Ausziehhilfen 
Aquamat 
Armmanschette 
Armtragegurt/-tuch 
Arthrodesensitzkissen 
Arthrodesensitzkoffer (Nielsen) 
Arthrodesenstuhl 
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung) 
Aufrichteschlaufe 
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten) 
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/ 
‚pipette/-stäbchen 
Augenschielklappe, auch als Folie 
Badestrumpf 
Badewannensitz nur bei Schwerstbehinderung, Totalen- 
doprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis 
Badewannenverkürzer 
Ballspritze 
Behinderten-Dreirad 
Bettnässer-Weckgerät 
Beugebandage 
Billroth-Batist-Lätzchen 
Blasenfistelbandage 
Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Hals- 
band, Maulkorb) 
SB (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitge- 
-ät 
\. 
Kieferorthopädische Leistungen 
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind 
beihilfefähig, wenn 
die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das acht- 
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Alters- 
begrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, 
die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferor- 
thopädische Behandlung erfordern, 
ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird. 
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun- 
gen 
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionsthe- 
rapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen 
folgender Indikationen: 
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropa- 
thien) nicht von unbedeutender Art, 
Zahnbetterkrankungen - Parodontopathien -, 
umfangreiche Gebißsanierung, d. h. wenn in jedem Kie- 
fer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen 
Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige 
Schlußbißstellung nicht mehr auf andere Weise fest- 
stellbar ist, 
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen. 
Außerdem ist der erhobene Befund mit dem nach Nummer 
800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für 
Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt zu belegen. 
Implantologische Leistungen 
Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur 
bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig: 
— Einzelzahnimplantat, 
— Freiendsattel-Implantat, 
— Fixierung von Totalprothesen. 
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 
Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung 
nach $2 Abs.3 der Gebührenordnung für Zahnärzte 
arbracht werden, 
große Brücken .zum Ersatz von mehr als vier fehlenden 
Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen 
je Seitenzahngebiet, 
mehr als zwei Verbindungselemente, bei einem Rest- 
zahnbestand von höchstens drei Zähnen für mehr als 
drei Verbindungselemente, je Kiefer bei Kombinations- 
versorgungen. 
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