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Dienstblatt des Senats von Berlin‘ TeilI Nr.10 25. Oktober 1993 N
renordnung für Zahnärzte), funktionsanalytische und funk-
tionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebüh-
renverZeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte)
sowie implantologische Leistungen. (Abschnitt K des
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahn-
ärzte) sind für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-
dienst. und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen
nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf
einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorberei-
tungsdienstes eingetreten ist.
— Glaskeramik einschließlich der anfallenden Nebenko-
sten (wie Charakterisierung).
Werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im ein-
zelnen nicht mehr als drei beziehungsweise vier feh-
lende. Zähne, insgesamt aber mehr. als vier fehlende
Zähne ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig.
Zahntechnische Leistungen
Die bei einer zahnärztlichen. Behandlung nach den
Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und K des Gebüh-
renverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte
entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistun-
gen sind zu zwei Drittel, Aufwendungen für Edelmetalle
und Keramik zur Hälfte beihilfefähig.
Anlage 3
(zu $6 Abs.1 Nr. 4 BhV)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
sowie für Körperersatzstücke
Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für
die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbst-
behandlung und Selbstkontrolle sind - ggf. im Rahmen
der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom Arzt
schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind.
Abduktionslagerungskeil
Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)
Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei
Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körper:
pflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
Alarmgerät für Epileptiker
Anatomische Brillenfassung
Anti-Varus-Schuh
Anus-praeter-Versorgungsartikel
Anzieh-/Ausziehhilfen
Aquamat
Armmanschette
Armtragegurt/-tuch
Arthrodesensitzkissen
Arthrodesensitzkoffer (Nielsen)
Arthrodesenstuhl
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
Aufrichteschlaufe
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/
‚pipette/-stäbchen
Augenschielklappe, auch als Folie
Badestrumpf
Badewannensitz nur bei Schwerstbehinderung, Totalen-
doprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr, Polyarthritis
Badewannenverkürzer
Ballspritze
Behinderten-Dreirad
Bettnässer-Weckgerät
Beugebandage
Billroth-Batist-Lätzchen
Blasenfistelbandage
Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Hals-
band, Maulkorb)
SB (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitge-
-ät
\.
Kieferorthopädische Leistungen
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind
beihilfefähig, wenn
die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das acht-
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Alters-
begrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien,
die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferor-
thopädische Behandlung erfordern,
ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistun-
gen
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionsthe-
rapeutische Leistungen sind nur beihilfefähig bei Vorliegen
folgender Indikationen:
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropa-
thien) nicht von unbedeutender Art,
Zahnbetterkrankungen - Parodontopathien -,
umfangreiche Gebißsanierung, d. h. wenn in jedem Kie-
fer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen
Gebisses sanierungsbedürftig ist und die richtige
Schlußbißstellung nicht mehr auf andere Weise fest-
stellbar ist,
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.
Außerdem ist der erhobene Befund mit dem nach Nummer
800 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für
Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt zu belegen.
Implantologische Leistungen
Aufwendungen für implantologische Leistungen sind nur
bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:
— Einzelzahnimplantat,
— Freiendsattel-Implantat,
— Fixierung von Totalprothesen.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung
nach $2 Abs.3 der Gebührenordnung für Zahnärzte
arbracht werden,
große Brücken .zum Ersatz von mehr als vier fehlenden
Zähnen je Kiefer oder mehr als drei fehlenden Zähnen
je Seitenzahngebiet,
mehr als zwei Verbindungselemente, bei einem Rest-
zahnbestand von höchstens drei Zähnen für mehr als
drei Verbindungselemente, je Kiefer bei Kombinations-
versorgungen.
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