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Dienstblatt des Senats von Berlin. TeilI Nr.2 12. März 1993
Tarifvertrag
zur Anpassung des Tarifrechts
- Manteltarifliche Vorschriften -
(BAT-O)
I) auf Schiffen und schwimmenden Geräten mit Aus-
nahme der Angestellten auf Schiffen und schwimmen-
den Geräten der Bundeswehr und auf seegehenden
Schiffen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und
Hydrographie,
g) auf seegehenden Schiffen des Bundesamtes für See-
schiffahrt und Hydrographie,
h) im Flugsicherungsdienst,
i) im Wetterdienst,
k) an Theatern und Bühnen,
) DI) als Lehrkräfte,
) II) als Lehrkräfte an Musikschulen, ;
m) als Bibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volksbüche-
reien) und an staatlichen Büchereistellen.
n) im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind,
o) in Kernforschungseinrichtungen,
p) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben
Weinbau- und Obstbaubetrieben,
q) im forstlichen Außendienst,
r) als Hausmeister,
s) (nicht besetzt)
t) in Versorgungsbetrieben (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und
Fernheizwerke) und in Entsorgungseinrichtungen (Ent-
wässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung),
u) in Nahverkehrsbetrieben,
v) in Flughafenbetrieben,
w) (nicht besetzt)
x) im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst,
y) (nicht besetzt)
zl) des Bundesgrenzschutzes und bei Versorgungslagern im
Bereich der Außenstelle des Bundesministers des Innern,
z2) im Bereich des Bundesamtes für Zivilschutz .
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sonderregelungen der Anlage 2
Die Sonderregelungen sind Bestandteil des Tarifvertrages.
83 - Ausnahmen. vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a) Angestellte. in Gaststätten und Hotels,
b) Angestellte, die als ortsansässige Kräfte von deutschen
Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne Rück-
sicht auf ihre Staatsangehörigkeit,
c) künstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterperso-
nal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit und Orche-
stermusiker,
d) Angestellte, die Arbeiten nach den 8893 und 97 des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) oder nach den $$ 19 und
20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) verrichten,
e) (nicht. besetzt)
f) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum aus-
schließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- und
Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubil-
dende, Volontäre und Praktikanten,
Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten, Lektoren,
Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wis-
senschaftliche Hilfskräfte und. Lehrbeauftragte an Hoch-
schulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsin-
stituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschu-
len, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,
(nicht besetzt)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
ınd
andererseits
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Abschnitt I
Geltungsbereich
8 1 - Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer
a) des Bundes mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn,
der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Bundes-
post,
b) der Länder,
c) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereini-
gung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören,
die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterlie-
genden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren
Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begründet sind.
(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der
Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag ver-
einbart werden, daß sie’als Angestellte nach diesem Tarifvertrag
beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsord-
nung (Anlagen la und 1 b) aufgeführt ist.
Protokollnotiz:
Dieser Tarifvertrag gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die wäh-
rend des Bezugs von Wartegeld nach Anlage I.Kap. XIX des
Einigungsvertrages zu einem der genannten Arbeitgeber
begründet werden.
$2 - Sonderregelungen
Für Angestellte
a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten
sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die
betreuten Personen in ärztlicher Behandlung ‚stehen,
b) in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderrege-
lung 2 a fallen,
c) als Ärzte und als Zahnärzte an den in den Sonderregelun-
gen 2a und 2b genannten Anstalten und Heimen;
d) (nicht besetzt) ;
e) I) im Bereich des Bundesministers der Verteidigung,
e) II) die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im
Bereich des Bundesministers der Verteidigung be-
schäftigt werden, ı
2) ID) in Bundeswehrkrankenhäusern,