Path:
Volume Nr. 9, 4. Oktober 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

196 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993 
6. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen . 8 n 
Sollte eine einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam 
sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übri- 
zen Bestimmungen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen 
Bestimmung tritt eine solche wirksame, die dem wirtschaftlich 
Gewollten möglichst nahe kommt. 
7. Kündigung 
Die Vereinbarung kann von jedem unterzeichneten Verband 
mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Quartals 
aufgekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich den Ge- 
schäftsstellen der mitunterzeichneten Verbände sowie dem 
Bundesministerium für Wirtschaft mitzuteilen. 
Hat ein Verband die Vereinbarung gekündigt, so ist jeder andere 
Verband berechtigt, sich der Kündigung innerhalb eines Vier- 
teljahres nach ihrem Zugang anzuschließen, auch wenn die 
Kündigungsfrist für sie bereits abgelaufen ist. 
Landesamt für Informationstechnik 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Präsidentin ‚des‘ Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Rundschreiben 
über den Abschluß von Rahmenverträgen 
Vom 6. August 1993 
Ergänzung zur Freiwilligen selbstbeschränkenden Verein- 
barung der Hersteller von Unterhaltungsautomaten mit 
Geldgewinnen und der Verbände der Unterhaltungs- 
automatenwirtschaft vom 15. November 1989 
Selbstverpflichtende Vereinbarung der Hersteller von Unter- 
haltungsautomaten mit Geldgewinnen und der Verbände der 
Unterhaltungsautomatenwirtschaft-über den Einbau’ von mani- 
pulationssicheren Zählwerken 
Die Hersteller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen 
verpflichten sich, in die Software ihrer Geräte manipulations- 
sichere Programme einzubauen, die die bisher fehlenden Daten 
fortlaufend und lückenlos ausweisen, die zur. Ermittlung. der 
umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind. Die Her- 
steller werden das Steuerungsprogramm der Geräte so einrich- 
ten, daß sich die Geräte automatisch außer Betrieb setzen, 
wenn nicht spätestens nach acht Wochen die gespeicherten 
Daten abgerufen/ausgedruckt werden?. Die Selbstverpflichtung 
gilt nur für neu erteilte Bauartzulassungen nach der zu ändern- 
den Spielverordnung. 
Diese Ergänzung gilt ab Inkrafttreten der Bestimmungen des 
813 Nr. 3, 5 und 6 SpielV in der Fassung des vom Bundesmini- 
sterium für Wirtschaft vorgelegten Entwurfs vom Oktober 1989. 
Die Automatenbetreiber sind nach den zu ändernden Umsatz- 
steuerrichtlinien verpflichtet, die Zählmöglichkeit zu benutzen. 
Die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft werden 
entsprechende Aufklärungsarbeit leisten. 
LIT BV B:32 
Tel.: 867 - 6034 oder 867 - 1, intern 95 - 60 34 
Das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Informa- 
tionstechnik, hat mit 
— der Firma IBM Deutschland GmbH einen Rahmenvertrag 
für den Erwerb von PC-Produkten 
und 
der Gesellschaft für Logistik und Informations-Systeme 
mbH einen Rahmenvertrag für das elektronische Fernmel- 
derechnungsmodul „ELFE“ 
abgeschlossen. 
Bei Anwendung werden auf die bezogenen Produkte Nachlässe 
gewährt. 
Die rahmenvertraglichen Vereinbarungen können von allen 
Verwaltungsstellen des. Landes Berlin, deren Haushaltsmittel 
im Haushalt des Landes Berlin etatisiert sind, in Anspruch 
genommen werden. 
Diese Verwaltungen können Ablichtungen der Verträge beim 
Landesamt für Informationstechnik - Referat BV B -, Berliner 
Straße 112-115, 10713 Berlin abfordern. 
Aus entwicklungstechnischen Gründen (Zeiterfassung) kann die automatische 
Außerbetriebsetzung (Absatz 1 Satz 2) erst einheitlich 1 Jahr nach Inkrafttreten 
der novellierten Spielverordnung umgesetzt werden. 
Schriftleitung: 
Reservelager: 
Druck: 
Senatsverwaltung für Inneres - I B 41 -, Sächsische Straße 30, 10702 Berlin, Telefon: 8.67 - 68 72 / 73 43, intern 95-68 72 / 73 43 
Senatsverwaltung für Inneres - I B 411 -, Sächsische Straße 30, 10702 Berlin, Telefon: 8 67 - 44 61, intern 95 - 44 61 
Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin-Kreuzberg; Kohlfurter Straße 41/43, 10999 Berlin, Telefon: 6100 08 - 0
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.