Path:
Volume Nr. 9, 4. Oktober 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993 
295 
9. Kündigung 
Die Vereinbarung kann von jeder der unterzeichnenden Firmen 
mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Quartals 
gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich der Geschäfts- 
stelle des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e. V. 
zu erklären, die ihrerseits alle Beteiligten von der Kündigung in 
Kenntnis setzt. 
Hat eine Firma die Vereinbarung gekündigt, so ist jede andere 
Firma berechtigt, sich der Kündigung innerhalb eines Viertel- 
jahres nach ihrem Zugang anzuschließen, auch wenn die Kündi- 
gungsfrist für sie bereits abgelaufen ist. 
a) Bei bestehenden Spielstätten nach altem Recht (vor dem 
20. Dezember 1985 genehmigt) sind zur Zeit noch höch- 
stens drei Geräte so dicht nebeneinander aufgestellt, daß 
sie relativ leicht gleichzeitig bespielbar sind. Bis zum 
Ablauf der in $ 3 Abs. 3 SpielV in der Fassung vom 11. De- 
zember 1985 festgesetzten ersten Übergangsfrist (31. De- 
zember 1990) ist in derartigen Spielstätten ein Geldspiel- 
zerät zu entfernen, so daß dann nur noch maximal zwei 
Geräte relativ leicht gleichzeitig von einer Person bespiel- 
bar sind. 
Bei bestehenden Spielstätten nach neuem Recht (ab dem 
20. Dezember 1985. genehmigt) können mehr als zwei 
Geldspielgeräte nebeneinander aufgestellt sein. Die Ver- 
bände wirken auf die Aufsteller ein, die Spielstätten der 
Forderung: des Deutschen Bundestages‘ entsprechend 
umzubauen. Ab dem 1. Januar 1991 ‚sollen genauso wie 
unter Ziffer. 2.a) beschrieben nur: noch maximal zwei 
Geräte relativ leicht gleichzeitig von einer Person bespiel- 
bar sein. 
Bei künftig zu errichtenden Spielstätten werden die Maß- 
nahmen unter Ziffer 2 b) von vornherein ergriffen. 
Erforderlichenfalls wird die örtliche Ordnungsbehörde bei 
Unternehmen, die sich offensichtlich in die freiwillige 
Beschränkung nicht einfügen, zu prüfen haben, ob sie die 
Umsetzung der Forderungen durch das Mittel der Auflage 
durchsetzt. 
Einschränkung der Werbung für Geldspielautomaten in 
Medien innerhalb und außerhalb der Branche 
Die Unternehmen der Unterhaltungsautomatenwirtschaft 
werden ihre Werbung für Geldspielgeräte und Spielstätten 
nach Inhalt, Aussage und Gestaltungsform in allen Medien 
einer ständigen und noch stärkeren Überprüfung unterwer- 
fen. Werbemaßnahmen mit Kindern und jugendlich aus- 
sehenden Personen oder mit solchen, die unmittelbare Er- 
ziehungsaufgaben ausüben (z. B. Lehrer und Geistliche), 
erfolgen nicht. 
Es wird weder mit Sonderspielen, deren Anzahl über 100 
liegt, geworben, noch wird dies auf andere Weise in der 
Öffentlichkeit herausgestellt. 
Es wird weder mit Gewinnbeträgen, die über 100 DM lie- 
gen, geworben, noch wird dies auf andere Weise in der 
Öffentlichkeit herausgestellt. 
Es steht jedem Bürger frei und ist ihm möglich, sich bei 
Vorliegen eines vermeintlichen Mißstandes an den Deut- 
schen Werberat zu wenden. Die Unternehmen der Unter- 
haltungsautomatenwirtschaft verpflichten sich, etwaigen 
Empfehlungen des Deutschen Werberates Rechnung zu 
iragen, 
4. Fassadengestaltung 
Die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft werden 
auf ihre Mitglieder einwirken, daß diese Maßnahmen ergreifen, 
die geeignet sind, die Außenfronten der Spielstätten so zu ge- 
stalten, daß sich die Fassaden, die Schaufenster, die Türanlagen 
und die Außenwerbung harmonisch in das Straßenbild ein- 
fügen. 
Freiwillige selbstbeschränkende Vereinbarung der Ver- 
bände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft über die 
Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Geldge- 
winnen 
In Erfüllung der Aufforderung des Deutschen Bundestages vom 
20. April 1989 und auf Ersuchen des Bundesministeriums für 
Wirtschaft und des Bundesministeriums für Jugend, Familie, 
Frauen und Gesundheit verpflichten sich die unterzeichneten 
Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft [Verband der 
Deutschen Automatenindustrie e. V. (VDAT), Zentralorganisa- 
tion der Automatenunternehmer e.V. (ZOA), Deutscher 
Automaten-Großhandels-Verband e. V. (DAGV), Wirtschafts- 
verband. des Automaten-Spielhallengewerbes innerhalb der 
Bundesrepublik Deutschland und Berlin e. V., Interessenge- 
meinschaft des Münz-Automatengewerbes im Gebiet der Bun- 
desrepublik Deutschland und West-Berlin e. V. (IMA)] gegen- 
seitig und gegenüber den o. gg. Bundesministerien, bei ihren 
Mitgliedern darauf hinzuwirken, daß hinsichtlich der Aufstel- 
lung von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen und hin- 
sichtlich ihres Verhaltens nachfolgende Beschränkungen einge- 
halten werden. 
Diese Beschränkungen werden zeitgleich mit Inkrafttreten der 
zu ändernden Spielverordnung wirksam. 
|. Informationen/Aufklärung/Informationsmaterialien 
a) Es wird eine bundesweit einheitliche Telefonnummer (Ser- 
vice 130 der Deutschen Bundespost) eingerichtet, unter der 
zum Ortstarif Hinweise zum Fragenkomplex „Übermäßi- 
ges Vielspielen“ und zu „Therapiemöglichkeiten“ zu erhal- 
ten sind. Der Inhalt der Informationen wird im Benehmen 
mit einer vom zuständigen Bundesministerium benannten 
Institution festgelegt. 
Die Automatenwirtschaft arbeitet in einer von der Bundes- 
regierung vorgeschlagenen und bei der Deutschen Haupt- 
stelle gegen die Suchtgefahren (DHS) einzurichtenden 
Arbeitsgruppe mit, die Vorschläge zu einer verbesserten 
Prävention des problematischen Spielverhaltens erarbeiten 
soll. Es ist beabsichtigt, in die Arbeitsplanung die Erstel- 
lung von Informationsmaterialien, u. a. einer Informations- 
broschüre zum Themenkomplex „Bewußt Spielen“, einzu- 
bringen. 
Es werden geeignete Maßnahmen (z. B. Informationsmate- 
rialien, Fachartikel etc.) ergriffen; um Aufsteller und deren 
Mitarbeiter bezüglich des Umgangs mit problematischen 
Spielern zu sensibilisieren. 
A} 
5. Außerkrafttreten sonstiger Vereinbarungen 
Die vorstehenden Vereinbarungen sind freiwillig. Sie gehen 
über die Vorschriften der Gewerbeordnung und der Spielver- 
ordnung hinaus. Die Gesamtheit der Einschränkungen, die sich 
auf die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Geldge- 
winnen beziehen, ergibt sich aus der Gewerbeordnung, der 
Spielverordnung und der vorliegenden selbstbeschränkenden 
Vereinbarung. 
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle sämtlicher bisheriger 
Absprachen oder Beschränkungen, die mit Unterzeichnung 
dieser selbstbeschränkenden Vereinbarung außer Kraft treten. 
Verhinderung des gleichzeitigen Bespielens von mehr als zwei 
Geldspielgeräten für Problemspieler 
Die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft werden 
ab sofort auf ihre Mitglieder einwirken, Maßnahmen zu ergrei- 
fen, die geeignet sind, Problemspieler vom gleichzeitigen 
Bespielen von mehr als zwei Geldspielgeräten abzuhalten und 
ihr Personal entsprechend zu schulen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.