Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993
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9. Kündigung
Die Vereinbarung kann von jeder der unterzeichnenden Firmen
mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines jeden Quartals
gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich der Geschäfts-
stelle des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e. V.
zu erklären, die ihrerseits alle Beteiligten von der Kündigung in
Kenntnis setzt.
Hat eine Firma die Vereinbarung gekündigt, so ist jede andere
Firma berechtigt, sich der Kündigung innerhalb eines Viertel-
jahres nach ihrem Zugang anzuschließen, auch wenn die Kündi-
gungsfrist für sie bereits abgelaufen ist.
a) Bei bestehenden Spielstätten nach altem Recht (vor dem
20. Dezember 1985 genehmigt) sind zur Zeit noch höch-
stens drei Geräte so dicht nebeneinander aufgestellt, daß
sie relativ leicht gleichzeitig bespielbar sind. Bis zum
Ablauf der in $ 3 Abs. 3 SpielV in der Fassung vom 11. De-
zember 1985 festgesetzten ersten Übergangsfrist (31. De-
zember 1990) ist in derartigen Spielstätten ein Geldspiel-
zerät zu entfernen, so daß dann nur noch maximal zwei
Geräte relativ leicht gleichzeitig von einer Person bespiel-
bar sind.
Bei bestehenden Spielstätten nach neuem Recht (ab dem
20. Dezember 1985. genehmigt) können mehr als zwei
Geldspielgeräte nebeneinander aufgestellt sein. Die Ver-
bände wirken auf die Aufsteller ein, die Spielstätten der
Forderung: des Deutschen Bundestages‘ entsprechend
umzubauen. Ab dem 1. Januar 1991 ‚sollen genauso wie
unter Ziffer. 2.a) beschrieben nur: noch maximal zwei
Geräte relativ leicht gleichzeitig von einer Person bespiel-
bar sein.
Bei künftig zu errichtenden Spielstätten werden die Maß-
nahmen unter Ziffer 2 b) von vornherein ergriffen.
Erforderlichenfalls wird die örtliche Ordnungsbehörde bei
Unternehmen, die sich offensichtlich in die freiwillige
Beschränkung nicht einfügen, zu prüfen haben, ob sie die
Umsetzung der Forderungen durch das Mittel der Auflage
durchsetzt.
Einschränkung der Werbung für Geldspielautomaten in
Medien innerhalb und außerhalb der Branche
Die Unternehmen der Unterhaltungsautomatenwirtschaft
werden ihre Werbung für Geldspielgeräte und Spielstätten
nach Inhalt, Aussage und Gestaltungsform in allen Medien
einer ständigen und noch stärkeren Überprüfung unterwer-
fen. Werbemaßnahmen mit Kindern und jugendlich aus-
sehenden Personen oder mit solchen, die unmittelbare Er-
ziehungsaufgaben ausüben (z. B. Lehrer und Geistliche),
erfolgen nicht.
Es wird weder mit Sonderspielen, deren Anzahl über 100
liegt, geworben, noch wird dies auf andere Weise in der
Öffentlichkeit herausgestellt.
Es wird weder mit Gewinnbeträgen, die über 100 DM lie-
gen, geworben, noch wird dies auf andere Weise in der
Öffentlichkeit herausgestellt.
Es steht jedem Bürger frei und ist ihm möglich, sich bei
Vorliegen eines vermeintlichen Mißstandes an den Deut-
schen Werberat zu wenden. Die Unternehmen der Unter-
haltungsautomatenwirtschaft verpflichten sich, etwaigen
Empfehlungen des Deutschen Werberates Rechnung zu
iragen,
4. Fassadengestaltung
Die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft werden
auf ihre Mitglieder einwirken, daß diese Maßnahmen ergreifen,
die geeignet sind, die Außenfronten der Spielstätten so zu ge-
stalten, daß sich die Fassaden, die Schaufenster, die Türanlagen
und die Außenwerbung harmonisch in das Straßenbild ein-
fügen.
Freiwillige selbstbeschränkende Vereinbarung der Ver-
bände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft über die
Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Geldge-
winnen
In Erfüllung der Aufforderung des Deutschen Bundestages vom
20. April 1989 und auf Ersuchen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und des Bundesministeriums für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit verpflichten sich die unterzeichneten
Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft [Verband der
Deutschen Automatenindustrie e. V. (VDAT), Zentralorganisa-
tion der Automatenunternehmer e.V. (ZOA), Deutscher
Automaten-Großhandels-Verband e. V. (DAGV), Wirtschafts-
verband. des Automaten-Spielhallengewerbes innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland und Berlin e. V., Interessenge-
meinschaft des Münz-Automatengewerbes im Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland und West-Berlin e. V. (IMA)] gegen-
seitig und gegenüber den o. gg. Bundesministerien, bei ihren
Mitgliedern darauf hinzuwirken, daß hinsichtlich der Aufstel-
lung von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen und hin-
sichtlich ihres Verhaltens nachfolgende Beschränkungen einge-
halten werden.
Diese Beschränkungen werden zeitgleich mit Inkrafttreten der
zu ändernden Spielverordnung wirksam.
|. Informationen/Aufklärung/Informationsmaterialien
a) Es wird eine bundesweit einheitliche Telefonnummer (Ser-
vice 130 der Deutschen Bundespost) eingerichtet, unter der
zum Ortstarif Hinweise zum Fragenkomplex „Übermäßi-
ges Vielspielen“ und zu „Therapiemöglichkeiten“ zu erhal-
ten sind. Der Inhalt der Informationen wird im Benehmen
mit einer vom zuständigen Bundesministerium benannten
Institution festgelegt.
Die Automatenwirtschaft arbeitet in einer von der Bundes-
regierung vorgeschlagenen und bei der Deutschen Haupt-
stelle gegen die Suchtgefahren (DHS) einzurichtenden
Arbeitsgruppe mit, die Vorschläge zu einer verbesserten
Prävention des problematischen Spielverhaltens erarbeiten
soll. Es ist beabsichtigt, in die Arbeitsplanung die Erstel-
lung von Informationsmaterialien, u. a. einer Informations-
broschüre zum Themenkomplex „Bewußt Spielen“, einzu-
bringen.
Es werden geeignete Maßnahmen (z. B. Informationsmate-
rialien, Fachartikel etc.) ergriffen; um Aufsteller und deren
Mitarbeiter bezüglich des Umgangs mit problematischen
Spielern zu sensibilisieren.
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5. Außerkrafttreten sonstiger Vereinbarungen
Die vorstehenden Vereinbarungen sind freiwillig. Sie gehen
über die Vorschriften der Gewerbeordnung und der Spielver-
ordnung hinaus. Die Gesamtheit der Einschränkungen, die sich
auf die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Geldge-
winnen beziehen, ergibt sich aus der Gewerbeordnung, der
Spielverordnung und der vorliegenden selbstbeschränkenden
Vereinbarung.
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle sämtlicher bisheriger
Absprachen oder Beschränkungen, die mit Unterzeichnung
dieser selbstbeschränkenden Vereinbarung außer Kraft treten.
Verhinderung des gleichzeitigen Bespielens von mehr als zwei
Geldspielgeräten für Problemspieler
Die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft werden
ab sofort auf ihre Mitglieder einwirken, Maßnahmen zu ergrei-
fen, die geeignet sind, Problemspieler vom gleichzeitigen
Bespielen von mehr als zwei Geldspielgeräten abzuhalten und
ihr Personal entsprechend zu schulen.