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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993 n
Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFFG) verpflichten sich
die unterzeichnenden Hersteller von Unterhaltungsautomaten
mit Geldgewinnen gegenseitig und auch gegenüber den
Bundesministerien sowie der _Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (PTB), hinsichtlich der Bauart von Unterhal-
tungsautomaten mit Geldgewinnen über die Spielverordnung
hinaus nachfolgende Beschränkungen zu beachten. Nach einem
mit der PTB abgestimmten Verfahren werden dem Antragstel-
ler mutmaßliche Verstöße gegen die Freiwillige selbstbeschrän-
kende Vereinbarung mitgeteilt. Der Antragsteller ist verpflich-
tet, hierüber bei Aufrechterhaltung des Antrages eine Entschei-
dung der Schiedsstelle herbeizuführen. Bis zu deren Votum ver-
oflichtet sich der Antragsteller, die Erteilung der Bauartzulas-
sung nicht zu begehren. Die PTB ist an das Votum der Schieds-
stelle nicht gebunden.
Sobald wie möglich soll die Prüfung zur Bauartzulassung auf
von der PTB akkreditierte Gutachter übertragen werden.
Diese Beschränkungen gelten nur für neu erteilte Bauartzulas-
sungen und werden zeitgleich mit Inkrafttreten der zu ändern-
den Spielverordnung wirksam.
1. Kumulierung von Sonderspielen
In einer Folge von Sonderspielen - gleich welchen Ursprungs! -
können nur so lange weitere Sonderspiele (gleich welchen
Ursprungs) gewonnen werden, bis insgesamt 150 Sonderspiele
erreicht sind. Darüber hinaus gewonnene Sonderspiele werden
ersatzlos gestrichen, bis der/die Sonderspielezähler auf Null
gegangen ist/sind. Die Folge der Sonderspiele wird über einen
Summensonderspielezähler - in Art und Ausführung wie beim
bisherigen 200er-Zähler - angezeigt.
2. Einschränkung des Münzspeichers
a) Die Speichermöglichkeit von Geldbeträgen auf dem Geld-
einwurfspeicher (Münzspeicher) wird auf maximal 50 DM
begrenzt. Gespeicherte Geldbeträge müssen jederzeit
durch Knopfdruck zurückzahlbar sein bis auf den Betrag
für das laufende und das folgende Spiel.
Die Speichermöglichkeit von gewonnenen Beträgen auf
dem Gewinnspeicher wird auf maximal 50 DM begrenzt.
Um sicherzustellen, daß der Spieler eine Kontrolle über die
Ergebnisse seines Spiels, insbesondere über den Gewinn-
verlauf hat, werden in einer laufenden Sonderspielserie die
Gewinne bis zum Ende der Serie angezeigt. Ist die Sonder-
spielserie beendet, werden angezeigte Gewinne, sofern sie
50 DM übersteigen, bis auf einen Restbetrag von 50 DM
automatisch ausgezahlt. Darüber hinaus müssen gespei-
cherte Geldbeträge jederzeit durch Knopfdruck zurück-
zahlbar sein bis auf den Betrag für das laufende und das fol-
gende Spiel.
Werden Münz- und Gewinnbeträge auf nur einem Speicher
gleichzeitig angezeigt, so darf die Obergrenze der Gesamt-
anzeige 50 DM ebenfalls nicht überschreiten. Ziffer 2 a) gilt
entsprechend. Für den Fall einer laufenden Sonderspiel-
serie gilt die Formulierung unter Ziffer 2 b) entsprechend.
3. Begrenzung der Risikoleiter
Die Risikoleiter ist auf 50 Sonderspielgewinne begrenzt.
4. Einrichtung einer Zwangspause
a) Nach einer Stunde ununterbrochenen Spielens an einem
Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen schaltet das
Gerät automatisch für drei Minuten ab. Die Abschaltung
verzögert sich bei einer evtl. gerade zu diesem Zeitpunkt
laufenden Serie um die Spielzeit der Serie. Dies gilt auch
für vorhandene Freispiele.
b) Bei Eintritt der Spielpause werden alle auf dem Münz-
sowie auf dem Gewinnspeicher aufgebuchten Geldbeträge
automatisch. ausgeworfen.
5. Hinweise an Spielgeräten
a) Auf den Frontscheiben von Unterhaltungsautomaten mit
Geldgewinnen werden in der oberen Hälfte deutliche, sich
auf das übermäßige Vielspielen sowie auf den Jugend-
schutz beziehende Warnhinweise unauswechselbar ange-
bracht. Inhalt, Art und Mindestgröße werden verbindlich
exakt festgelegt (Anlage 1)?.
Die Warnhinweise enthalten weiterhin Hinweise auf die
Erhältlichkeit von Informationsmaterialien zu den The-
menkomplexen „Übermäßiges Vielspielen“ und zu Thera-
piemöglichkeiten (Service 130 der Deutschen Bundespost).
6. Einrichtung einer Schiedsstelle
Über die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen einzelne
Vorschriften der selbstbeschränkenden Vereinbarung entschei-
det eine aus drei Personen und mehreren Stellvertretern beste-
hende Schiedsstelle. Die Mitglieder der Schiedsstelle dürfen
nicht in unmittelbarer Abhängigkeit oder Verbindung zu Fir-
men oder Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft
stehen. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt
haben und wird im Einvernehmen mit dem BMWi und dem
3MIJFFG ernannt. . Die weiteren Mitglieder bzw. Stellvertreter
sind Mathematiker, Statistiker und Ingenieure. Die Schieds-
stelle erhält eine Geschäfts- und eine Gebührenordnung.
Das Verfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Ziffern 1
bis 5 wird in einer Schiedsordnung geregelt. Festgestellte Ver-
stöße können mit einer angemessenen Vertragsstrafe geahndet
werden, die die Einhaltung der Freiwilligen selbstbeschränken-
den Vereinbarung sicherstellen soll.
Die Schiedsordnung wird in einem zusätzlichen Dokument
gefaßt und von den Herstellern von Unterhaltungsautomaten
mit Geldgewinnen, die die vorliegende selbstbeschränkende
Vereinbarung unterzeichnet haben, spätestens vier Wochen
nach Inkrafttreten der novellierten Spielverordnung, unter-
schrieben.
7. Außerkrafttreten sonstiger Vereinbarungen
Die vorstehenden Vereinbarungen sind freiwillig. Sie gehen
über die Vorschriften der Gewerbeordnung und der Spielver-
ordnung hinaus. Die Gesamtheit der Einschränkungen, die sich
auf die Bauart von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen
beziehen, ergibt sich aus der Gewerbeordnung, der Spielverord-
nung und der vorliegenden selbstbeschränkenden Verein-
barung.
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle sämtlicher bisheriger
Absprachen oder Beschränkungen, die mit Unterzeichnung
dieser selbstbeschränkenden Vereinbarung außer Kraft treten.
[n der täglichen Zulassungspraxis bestehenbleibende Anforde-
rungen werden von der PTB im Benehmen mit dem VDAI und
gegebenenfalls mit dem BMWi sobald wie möglich festgelegt.
ES
8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übri-
gen Bestimmungen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung tritt eine solche wirksame, die dem wirtschaftlich
Gewollten möglichst nahekommt.
Gemeint sind: Herkömmliche Ausspielungen sowie diverse Arten von Merkmals-
übertragungen, Risiko, Bonus, Jackpot etc. und einer Kombination der genannten
Ereignisse.
2 Die Anlage ist fester Bestandteil dieser Vereinbarung.