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Volume Nr. 9, 4. Oktober 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993 n 
Familie, Frauen und Gesundheit (BMJFFG) verpflichten sich 
die unterzeichnenden Hersteller von Unterhaltungsautomaten 
mit Geldgewinnen gegenseitig und auch gegenüber den 
Bundesministerien sowie der _Physikalisch-Technischen 
Bundesanstalt (PTB), hinsichtlich der Bauart von Unterhal- 
tungsautomaten mit Geldgewinnen über die Spielverordnung 
hinaus nachfolgende Beschränkungen zu beachten. Nach einem 
mit der PTB abgestimmten Verfahren werden dem Antragstel- 
ler mutmaßliche Verstöße gegen die Freiwillige selbstbeschrän- 
kende Vereinbarung mitgeteilt. Der Antragsteller ist verpflich- 
tet, hierüber bei Aufrechterhaltung des Antrages eine Entschei- 
dung der Schiedsstelle herbeizuführen. Bis zu deren Votum ver- 
oflichtet sich der Antragsteller, die Erteilung der Bauartzulas- 
sung nicht zu begehren. Die PTB ist an das Votum der Schieds- 
stelle nicht gebunden. 
Sobald wie möglich soll die Prüfung zur Bauartzulassung auf 
von der PTB akkreditierte Gutachter übertragen werden. 
Diese Beschränkungen gelten nur für neu erteilte Bauartzulas- 
sungen und werden zeitgleich mit Inkrafttreten der zu ändern- 
den Spielverordnung wirksam. 
1. Kumulierung von Sonderspielen 
In einer Folge von Sonderspielen - gleich welchen Ursprungs! - 
können nur so lange weitere Sonderspiele (gleich welchen 
Ursprungs) gewonnen werden, bis insgesamt 150 Sonderspiele 
erreicht sind. Darüber hinaus gewonnene Sonderspiele werden 
ersatzlos gestrichen, bis der/die Sonderspielezähler auf Null 
gegangen ist/sind. Die Folge der Sonderspiele wird über einen 
Summensonderspielezähler - in Art und Ausführung wie beim 
bisherigen 200er-Zähler - angezeigt. 
2. Einschränkung des Münzspeichers 
a) Die Speichermöglichkeit von Geldbeträgen auf dem Geld- 
einwurfspeicher (Münzspeicher) wird auf maximal 50 DM 
begrenzt. Gespeicherte Geldbeträge müssen jederzeit 
durch Knopfdruck zurückzahlbar sein bis auf den Betrag 
für das laufende und das folgende Spiel. 
Die Speichermöglichkeit von gewonnenen Beträgen auf 
dem Gewinnspeicher wird auf maximal 50 DM begrenzt. 
Um sicherzustellen, daß der Spieler eine Kontrolle über die 
Ergebnisse seines Spiels, insbesondere über den Gewinn- 
verlauf hat, werden in einer laufenden Sonderspielserie die 
Gewinne bis zum Ende der Serie angezeigt. Ist die Sonder- 
spielserie beendet, werden angezeigte Gewinne, sofern sie 
50 DM übersteigen, bis auf einen Restbetrag von 50 DM 
automatisch ausgezahlt. Darüber hinaus müssen gespei- 
cherte Geldbeträge jederzeit durch Knopfdruck zurück- 
zahlbar sein bis auf den Betrag für das laufende und das fol- 
gende Spiel. 
Werden Münz- und Gewinnbeträge auf nur einem Speicher 
gleichzeitig angezeigt, so darf die Obergrenze der Gesamt- 
anzeige 50 DM ebenfalls nicht überschreiten. Ziffer 2 a) gilt 
entsprechend. Für den Fall einer laufenden Sonderspiel- 
serie gilt die Formulierung unter Ziffer 2 b) entsprechend. 
3. Begrenzung der Risikoleiter 
Die Risikoleiter ist auf 50 Sonderspielgewinne begrenzt. 
4. Einrichtung einer Zwangspause 
a) Nach einer Stunde ununterbrochenen Spielens an einem 
Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen schaltet das 
Gerät automatisch für drei Minuten ab. Die Abschaltung 
verzögert sich bei einer evtl. gerade zu diesem Zeitpunkt 
laufenden Serie um die Spielzeit der Serie. Dies gilt auch 
für vorhandene Freispiele. 
b) Bei Eintritt der Spielpause werden alle auf dem Münz- 
sowie auf dem Gewinnspeicher aufgebuchten Geldbeträge 
automatisch. ausgeworfen. 
5. Hinweise an Spielgeräten 
a) Auf den Frontscheiben von Unterhaltungsautomaten mit 
Geldgewinnen werden in der oberen Hälfte deutliche, sich 
auf das übermäßige Vielspielen sowie auf den Jugend- 
schutz beziehende Warnhinweise unauswechselbar ange- 
bracht. Inhalt, Art und Mindestgröße werden verbindlich 
exakt festgelegt (Anlage 1)?. 
Die Warnhinweise enthalten weiterhin Hinweise auf die 
Erhältlichkeit von Informationsmaterialien zu den The- 
menkomplexen „Übermäßiges Vielspielen“ und zu Thera- 
piemöglichkeiten (Service 130 der Deutschen Bundespost). 
6. Einrichtung einer Schiedsstelle 
Über die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen einzelne 
Vorschriften der selbstbeschränkenden Vereinbarung entschei- 
det eine aus drei Personen und mehreren Stellvertretern beste- 
hende Schiedsstelle. Die Mitglieder der Schiedsstelle dürfen 
nicht in unmittelbarer Abhängigkeit oder Verbindung zu Fir- 
men oder Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft 
stehen. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt 
haben und wird im Einvernehmen mit dem BMWi und dem 
3MIJFFG ernannt. . Die weiteren Mitglieder bzw. Stellvertreter 
sind Mathematiker, Statistiker und Ingenieure. Die Schieds- 
stelle erhält eine Geschäfts- und eine Gebührenordnung. 
Das Verfahren bei mutmaßlichen Verstößen gegen die Ziffern 1 
bis 5 wird in einer Schiedsordnung geregelt. Festgestellte Ver- 
stöße können mit einer angemessenen Vertragsstrafe geahndet 
werden, die die Einhaltung der Freiwilligen selbstbeschränken- 
den Vereinbarung sicherstellen soll. 
Die Schiedsordnung wird in einem zusätzlichen Dokument 
gefaßt und von den Herstellern von Unterhaltungsautomaten 
mit Geldgewinnen, die die vorliegende selbstbeschränkende 
Vereinbarung unterzeichnet haben, spätestens vier Wochen 
nach Inkrafttreten der novellierten Spielverordnung, unter- 
schrieben. 
7. Außerkrafttreten sonstiger Vereinbarungen 
Die vorstehenden Vereinbarungen sind freiwillig. Sie gehen 
über die Vorschriften der Gewerbeordnung und der Spielver- 
ordnung hinaus. Die Gesamtheit der Einschränkungen, die sich 
auf die Bauart von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen 
beziehen, ergibt sich aus der Gewerbeordnung, der Spielverord- 
nung und der vorliegenden selbstbeschränkenden Verein- 
barung. 
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle sämtlicher bisheriger 
Absprachen oder Beschränkungen, die mit Unterzeichnung 
dieser selbstbeschränkenden Vereinbarung außer Kraft treten. 
[n der täglichen Zulassungspraxis bestehenbleibende Anforde- 
rungen werden von der PTB im Benehmen mit dem VDAI und 
gegebenenfalls mit dem BMWi sobald wie möglich festgelegt. 
ES 
8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 
Sollte eine einzelne Bestimmung dieses Vertrages unwirksam 
sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übri- 
gen Bestimmungen zur Folge. An die Stelle der unwirksamen 
Bestimmung tritt eine solche wirksame, die dem wirtschaftlich 
Gewollten möglichst nahekommt. 
Gemeint sind: Herkömmliche Ausspielungen sowie diverse Arten von Merkmals- 
übertragungen, Risiko, Bonus, Jackpot etc. und einer Kombination der genannten 
Ereignisse. 
2 Die Anlage ist fester Bestandteil dieser Vereinbarung.
	        
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