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Volume Nr. 9, 4. Oktober 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993 
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4.4.1.2 
Für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unter- 
nehmens und die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne 
des $ 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO durch dieselbe Person in einem 
einzigen Unternehmen im Reisegewerbe ist eine einheitliche 
Erlaubnis zu erteilen. 
Anlage 
zu den SpielVwV 
Freiwillige selbstbeschränkende Vereinbarung der Her- 
steller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen 
und der Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft 
über die Bauart und über die Aufstellung von Unterhal- 
tungsautomaten mit Geldgewinnen 
PRÄAMBEL 
Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung am 
20. April 1989 den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und 
FDP vom 15. Februar 1989 (BT-Drucksache 11/3999) angenom- 
men. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung 
u.a. auf, 
„zur Vermeidung gesetzlicher Maßnahmen Verhandlun- 
gen mit der Automatenwirtschaft mit dem Ziel aufzuneh- 
men, sicherzustellen, daß die in $ 13 Nr. 7 SpielV genann- 
ten Gewinnspielobergrenzen zusammengenommen nicht 
überschritten werden;“ (Nr. II, 4) 
„zur Vermeidung weiterer gesetzlicher Maßnahmen in Ver- 
handlungen mit der Automatenwirtschaft sicherzustellen, 
daß diese durch Selbstbeschränkungsvereinbarung die von 
den Geldspielgeräten ausgehenden Spielanreize mindert 
(deutliche Einschränkung des Münzspeichers, Verhinde- 
rung des gleichzeitigen Bespielens von mehr als zwei Gerä- 
ten, Einrichtung einer Zwangspause bei ununterbroche- 
nem Spiel nach einer Stunde), in geeigneter Weise auf die 
Gefahren des Vielspielens und Therapiemöglichkeiten hin- 
weist sowie Werbemaßnahmen einschränkt;“ (Nr. II, 7) 
„durch steuerrechtliche Vorschriften darauf hinzuwirken, 
daß 
neue Geldspielgeräte zur korrekten Erfassung der Ein- 
sätze mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestat- 
tet werden, um klarzustellen, daß als Bemessungs- 
grundlage für die Umsatzsteuer die Summe der Ein- 
sätze zugrunde zu legen ist, wobei eine EG-einheitliche 
Regelung anzustreben ist.“ (Nr. II, 2) 
In Erfüllung der Aufforderung des Deutschen Bundestages und 
auf Ersuchen des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi) 
und des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und 
Gesundheit (BMJFFG) verpflichten sich die Hersteller von Un- 
terhaltungsautomaten mit Geldgewinnen sowie die Verbände 
der Unterhaltungsautomatenwirtschaft die nachfolgenden Frei- 
willigen selbstbeschränkenden Vereinbarungen über die Bauart 
von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen bzw. über die 
Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen 
einzuhalten. Sie leisten hiermit ihren Beitrag zur Ausfüllung 
der vom Deutschen Bundestag aufgestellten Forderungen. 
Als zusätzlicher freiwilliger Beitrag ist die Selbstverpflichtung 
der Hersteller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen 
und der Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft über 
den Einbau von manipulationssicheren Zählwerken zu verste- 
hen. Die Verpflichtung zum Einbau von manipulationssicheren 
Zählwerken durch Gesetz oder Verordnung hätte ansonsten 
noch einer verfassungsrechtlichen Abklärung bedurft. 
4.4.1.3 
Auflagen für die Veranstaltung eines anderen Spieles richten 
sich nach $ 33 d Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit $ 60 a Abs. 2 
Satz 4 GewO, für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen nach 
833 i Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit $ 60 a Abs. 3 Satz 2 GewO 
(vgl. hierzu Nummer 3.2.2.2). 
4.4.2 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis 
Für die Rücknahme bzw. den Widerruf der Erlaubnis zur Veran- 
staltung anderer Spiele gelten $ 33 d Abs. 4 und 5 entsprechend. 
Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb 
einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens richtet 
sich nach den $$ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 
5 Gewerbezentralregister 
Die nach den $$ 149, 151 und 152 GewO in Frage kommenden 
Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen sind dem 
Gewerbezentralregister mitzuteilen ($ 153 a GewO). 
6 Kosten 
Für Amtshandlungen im Vollzug der 88 33 c, 33 d, 33 i und 60 a 
GewO sind Gebühren zu erheben. Die Gebührenhöhe richtet 
sich nach den in Betracht kommenden Tarifstellen des Gebüh- 
{enverzeichnisses (Anlage) zur Verwaltungsgebührenordnung 
in der jeweils geltenden Fassung. Die „Zusammenstellung der 
für gewerberechtliche Amtshandlungen in Betracht kommen- 
den Tarifstellen“ von SenWiTech - III B 3 — (Regelsätze) ist zu 
beachten. 
7 Zuständigkeiten 
7.1 
Die. sachliche Zuständigkeit der Bezirksämter (Wirtschaft) 
ergibt sich aus $ 22 Nr. 2 Buchstabe d DVO-ASOG vom 23. No- 
vember 1992 (GVBl. S. 350). Die Gewerbeüberwachung obliegt 
nach $23 Nr. 8 DVO-ASOG dem Polizeipräsidenten in Berlin 
(Gewerbeaußendienst). 
7.2 
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus $3 des Verwaltungs- 
verfahrensgesetzes. 
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach $ 33 c Abs. 3 Satz 1 
GewO ist diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich der 
Aufstellungsort liegt. 
73 
Das Betretungsrecht für Mitarbeiter des Gewerbeaußendien- 
stes, aber auch der für Wirtschaft zuständigen Abteilungen deı 
Bezirksämter ergibt sich aus $ 36 Abs. 5 ASOG. Ein Recht auf 
Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen ergibt sich bei- 
spielsweise aus $6 SpielV und $ 60 c GewO. 
Freiwillige selbstbeschränkende Vereinbarung der Her- 
steller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen 
über die Bauart von Unterhaltungsautomaten mit Geld- 
gewinnen 
In Erfüllung der Aufforderung des Deutschen Bundestages vom 
20. April 1989 und auf Ersuchen des Bundesministeriums für 
Wirtschaft (BMWi) und des Bundesministeriums für Jugend, 
8 Schlußvorschrift 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1993 in 
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2003 außer Kraft.
	        
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