Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993
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4.4.1.2
Für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unter-
nehmens und die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne
des $ 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO durch dieselbe Person in einem
einzigen Unternehmen im Reisegewerbe ist eine einheitliche
Erlaubnis zu erteilen.
Anlage
zu den SpielVwV
Freiwillige selbstbeschränkende Vereinbarung der Her-
steller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen
und der Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft
über die Bauart und über die Aufstellung von Unterhal-
tungsautomaten mit Geldgewinnen
PRÄAMBEL
Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung am
20. April 1989 den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP vom 15. Februar 1989 (BT-Drucksache 11/3999) angenom-
men. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung
u.a. auf,
„zur Vermeidung gesetzlicher Maßnahmen Verhandlun-
gen mit der Automatenwirtschaft mit dem Ziel aufzuneh-
men, sicherzustellen, daß die in $ 13 Nr. 7 SpielV genann-
ten Gewinnspielobergrenzen zusammengenommen nicht
überschritten werden;“ (Nr. II, 4)
„zur Vermeidung weiterer gesetzlicher Maßnahmen in Ver-
handlungen mit der Automatenwirtschaft sicherzustellen,
daß diese durch Selbstbeschränkungsvereinbarung die von
den Geldspielgeräten ausgehenden Spielanreize mindert
(deutliche Einschränkung des Münzspeichers, Verhinde-
rung des gleichzeitigen Bespielens von mehr als zwei Gerä-
ten, Einrichtung einer Zwangspause bei ununterbroche-
nem Spiel nach einer Stunde), in geeigneter Weise auf die
Gefahren des Vielspielens und Therapiemöglichkeiten hin-
weist sowie Werbemaßnahmen einschränkt;“ (Nr. II, 7)
„durch steuerrechtliche Vorschriften darauf hinzuwirken,
daß
neue Geldspielgeräte zur korrekten Erfassung der Ein-
sätze mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestat-
tet werden, um klarzustellen, daß als Bemessungs-
grundlage für die Umsatzsteuer die Summe der Ein-
sätze zugrunde zu legen ist, wobei eine EG-einheitliche
Regelung anzustreben ist.“ (Nr. II, 2)
In Erfüllung der Aufforderung des Deutschen Bundestages und
auf Ersuchen des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWi)
und des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit (BMJFFG) verpflichten sich die Hersteller von Un-
terhaltungsautomaten mit Geldgewinnen sowie die Verbände
der Unterhaltungsautomatenwirtschaft die nachfolgenden Frei-
willigen selbstbeschränkenden Vereinbarungen über die Bauart
von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen bzw. über die
Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen
einzuhalten. Sie leisten hiermit ihren Beitrag zur Ausfüllung
der vom Deutschen Bundestag aufgestellten Forderungen.
Als zusätzlicher freiwilliger Beitrag ist die Selbstverpflichtung
der Hersteller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen
und der Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft über
den Einbau von manipulationssicheren Zählwerken zu verste-
hen. Die Verpflichtung zum Einbau von manipulationssicheren
Zählwerken durch Gesetz oder Verordnung hätte ansonsten
noch einer verfassungsrechtlichen Abklärung bedurft.
4.4.1.3
Auflagen für die Veranstaltung eines anderen Spieles richten
sich nach $ 33 d Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit $ 60 a Abs. 2
Satz 4 GewO, für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen nach
833 i Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit $ 60 a Abs. 3 Satz 2 GewO
(vgl. hierzu Nummer 3.2.2.2).
4.4.2 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
Für die Rücknahme bzw. den Widerruf der Erlaubnis zur Veran-
staltung anderer Spiele gelten $ 33 d Abs. 4 und 5 entsprechend.
Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb
einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens richtet
sich nach den $$ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
5 Gewerbezentralregister
Die nach den $$ 149, 151 und 152 GewO in Frage kommenden
Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen sind dem
Gewerbezentralregister mitzuteilen ($ 153 a GewO).
6 Kosten
Für Amtshandlungen im Vollzug der 88 33 c, 33 d, 33 i und 60 a
GewO sind Gebühren zu erheben. Die Gebührenhöhe richtet
sich nach den in Betracht kommenden Tarifstellen des Gebüh-
{enverzeichnisses (Anlage) zur Verwaltungsgebührenordnung
in der jeweils geltenden Fassung. Die „Zusammenstellung der
für gewerberechtliche Amtshandlungen in Betracht kommen-
den Tarifstellen“ von SenWiTech - III B 3 — (Regelsätze) ist zu
beachten.
7 Zuständigkeiten
7.1
Die. sachliche Zuständigkeit der Bezirksämter (Wirtschaft)
ergibt sich aus $ 22 Nr. 2 Buchstabe d DVO-ASOG vom 23. No-
vember 1992 (GVBl. S. 350). Die Gewerbeüberwachung obliegt
nach $23 Nr. 8 DVO-ASOG dem Polizeipräsidenten in Berlin
(Gewerbeaußendienst).
7.2
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus $3 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes.
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach $ 33 c Abs. 3 Satz 1
GewO ist diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich der
Aufstellungsort liegt.
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Das Betretungsrecht für Mitarbeiter des Gewerbeaußendien-
stes, aber auch der für Wirtschaft zuständigen Abteilungen deı
Bezirksämter ergibt sich aus $ 36 Abs. 5 ASOG. Ein Recht auf
Vorlage von Unterlagen und Bescheinigungen ergibt sich bei-
spielsweise aus $6 SpielV und $ 60 c GewO.
Freiwillige selbstbeschränkende Vereinbarung der Her-
steller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen
über die Bauart von Unterhaltungsautomaten mit Geld-
gewinnen
In Erfüllung der Aufforderung des Deutschen Bundestages vom
20. April 1989 und auf Ersuchen des Bundesministeriums für
Wirtschaft (BMWi) und des Bundesministeriums für Jugend,
8 Schlußvorschrift
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 1993 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2003 außer Kraft.