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Volume Nr. 9, 4. Oktober 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993 
3.2.2.2 
Die Erlaubnis kann nach $ 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO unter den 
dort genannten Voraussetzungen mit einer Befristung erteilt 
und mit Auflagen versehen werden; die nachträgliche Auf- 
nahme, Anderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. In 
Betracht kommende Auflagen sind beispielsweise, 
a) daß der Erlaubnisinhaber oder die Personen, die zur Lei- 
tung des Betriebes oder eines Teiles hiervon oder zur 
Beaufsichtigung bestellt sind ($9 Abs. 2 OWiG), während 
des Spielbetriebs ständig anwesend sein müssen, 
b) daß, sofern es nach der baulichen Struktur der Spielhalle 
erforderlich ist, mehr als eine Aufsichtsperson ständig wäh- 
rend des Spielbetriebs anwesend sein muß, 
c) daß bei einer Spielhalle, die aus mehreren Räumen besteht, 
die zulässigen Geldspielgeräte auf alle Räume im Verhält- 
nis zu deren Größe aufzuteilen sind, 
d) daß Namen und Anschriften des Betriebsleiters, der Auf- 
sichtspersonen und der Spielleiter sowie jeder Wechsel 
dieser Personen der Erlaubnisbehörde mitzuteilen: sind; 
s) daß die Aufsichtspersonen und Spielleiter über die Ver- 
pflichtungen beim Betrieb der Spielhalle oder des ähn- 
lichen Unternehmens zu belehren sind, 
*) daß ein deutlich lesbarer Hinweis am Eingang anzubringen 
ist, daß Personen unter 18 Jahren der Eintritt nicht gestat- 
tet ist. 
4.1 Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit 
{m Reisegewerbe dürfen nur Warenspielgeräte aufgestellt wer- 
den, und zwar nur auf den in $ 2 Nr. 4 SpieIlV bezeichneten Ver- 
anstaltungen. Die Aufstellung ist erlaubnisfrei. Die Bauart der 
Geräte muß von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt 
zugelassen sein. Die Zahl der Geräte, die aufgestellt werden 
dürfen, ist nicht beschränkt ($3 Abs, 1 Satz 2 SpielV). 
Der Aufsteller hat den zu jedem Geräte gehörenden Abdruck 
des Zulassungsscheines und gegebenenfalls den Nachtrag 
hierzu am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 
4.2 Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit 
Eine Erlaubnis nach $ 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO für die Veranstal- 
tung. eines anderen Spiels im Sinne des $ 33 d Abs. 1 Satz 1 
GewO, für das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für 
den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen 
Landeskriminalamtes ($ 60 a Abs.2 Satz 3 GewO) vorgelegt 
werden muß, darf im Reisegewerbe nur auf die in $ 5 SpielV 
bezeichnete Veranstaltung und nur dann erteilt werden, wenn 
der Gewinn in Waren besteht. Eine zahlenmäßige Beschrän- 
kung dieser Spiele ist nicht vorgesehen.($5 Satz 2, 83 Abs. 1 
Satz 2 SpielV). 
Soweit ein begünstigtes Spiel im Sinne des $ 5 a SpielV veran- 
staltet wird, ist weder eine Erlaubnis nach $ 60 a Abs. 2 Satz 2 
GewO noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach $ 60 a 
Abs. 2 Satz 3 GewO erforderlich. Begünstigt sind Preisspiele, 
Gewinnspiele und Ausspielungen, wenn sie die Anforderungen 
der Anlage zu $ 5 a SpielV erfüllen und der Gewinn in Waren 
besteht (vgl. dazu Nummer 2.1.2.2). Nicht begünstigt sind aller- 
dings Würfel- und Zahlenkesselspiele, da sie nicht die Anforde- 
rungen der Nummer 4 Satz 2 der Anlage zu $ 5 a SpielV erfüllen. 
[{n Zweifelsfällen kann eine Stellungnahme des Landeskriminal- 
amtes eingeholt werden. 
Unterbindung des Betriebs, Rücknahme und Widerruf der 
Erlaubnis 
Spielhallen und ähnliche Unternehmen sind in unregelmäßigen 
Abständen zu überprüfen. Dabei ist auch zu beachten, daß eine 
Erlaubnis im Sinne des.$ 33 i GewO kraft Gesetzes erlischt, 
wenn der Inhaber (z. B. wegen sich verzögernder Bau- oder 
Umbaumaßnahmen) innerhalb eines Jahres nach deren Ertei- 
lung den Betrieb nicht beginnt oder ihn für mindestens ein Jahr 
unterbricht ($ 49 Abs. 2 GewO). 
Die Unterbindung einer ohne die erforderliche Erlaubnis 
betriebenen Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens 
richtet sich nach $15 Abs. 2 GewO. 
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis richten sich nach den 
88 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 
3.4 Selbstbeschränkungsvereinbarungen der Automatenwirt- 
schaft 
Die Hersteller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen 
und die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft 
haben freiwillige selbstbeschränkende Vereinbarungen über die 
Bauart und die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit 
Geldgewinnen (Geldspielgeräte) getroffen. Sie sind als An- 
lage beigefügt. 
Wird bei Kontrollen festgestellt, daß Gewerbetreibende die 
Vereinbarung nicht einhalten, zum Beispiel hinsichtlich des 
Aufstellens von mehr als zwei Geldspielgeräten nebeneinander 
oder hinsichtlich der Fassadengestaltung, können Maßnahmen 
unmittelbar nicht eingeleitet werden. 
Sollte nach den besonderen Umständen des Einzelfalles von 
mehr als zwei nebeneinander aufgestellten Geldspielgeräten die 
konkrete Gefahr einer übermäßigen Ausnutzung des Spiel- 
triebs ausgehen, kann dem nach pflichtgemäßen Ermessen 
durch die Erteilung einer Auflage begegnet werden. 
4.3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen 
Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens 
setzt voraus, daß der Betrieb durch die räumliche Abgrenzung 
sowie durch Art und Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte oder 
anderen Spiele mit Warengewinn das Gepräge einer Spielhalle 
erhält. Eine Erlaubnispflicht für Spielhallen oder ähnliche 
Unternehmen im Sinne des $ 60 a Abs. 3 GewO ist nicht schon 
dann anzunehmen, wenn lediglich ein oder mehrere Waren- 
;pielgeräte aufgestellt oder andere Spiele mit Warengewinnen 
veranstaltet werden. Nach außen offene Geschäfte (z.B. 
Anhänger, Stände), die nicht betreten werden können, stellen in 
der Regel keine Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im 
Sinne dieser Vorschrift dar. 
Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähn- 
lichen Unternehmens darf nach $ 60 a Abs. 3 GewO nur erteilt 
werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der 
Erlaubnis nach $ 33 i GewO erfüllt sind. Die Erlaubnis befreit 
nicht von der Erlaubnispflicht des $ 60 a Abs. 2 GewO für die 
Veranstaltungen anderer Spiele. 
4.4 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis 
4.4.1 Erteilung ; 
4.4.1.1. 
Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Die Angaben über die 
zulässigen Veranstaltungsplätze in der Unbedenklichkeitsbe- 
scheinigung sind zu beachten. 
Die Erlaubnis ist für. die Dauer der Veranstaltung (Jahrmarkt 
9. ä.), längstens jedoch für die Geltungsdauer der Unbedenk- 
lichkeitsbescheinigung und nicht über- die Geltungsdauer der 
Reisegewerbekarte hinaus zu erteilen. 
Aufstellung von Spielgeräten, Veranstaltung anderer Spiele 
und Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im 
Reisegewerbe ($ 60 a Abs. 2 und 3 GewO) 
Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist unabhängig von den 
übrigen Verpflichtungen eine Reisegewerbekarte erforderlich. 
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