Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993
291
ten. Die einzelnen Spielhallen müssen baulich und optisch
deutlich voneinander abgegrenzt sein, insbesondere kommt der
baulichen Geschlossenheit der einzelnen Spielhalle und ihrer
Eingangssituation nach der Rechtsprechung für die Frage der
gesonderten Erlaubnisfähigkeit indizielle Bedeutung zu.
Daher werden für die Annahme der gesonderten Erlaubnis-
fähigkeit bis zur Decke reichende und undurchsichtige Trenn-
wände erforderlich sein. Türen zwischen einzelnen Spielhallen
schließen dann die gesonderte Erlaubnisfähigkeit aus, wenn sie
auch vom Publikum benutzt werden können. Außerdem darf
die Betriebsfähigkeit jeder Spielhalle nicht durch die Schlie-
Bung der anderen Spielhallen beeinträchtigt werden können;
das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Spielhalle nur durch
eine andere betreten werden könnte.
Für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen
in der Spielhalle ist eine gesonderte Gaststättenerlaubnis erfor-
derlich (s. jedoch $3 Abs. 4 SpielV).
32.13
Der Betrieb des Gewerbes darf nicht eine Gefährdung der
Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schäd-
liche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der
Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Inter-
esse stehenden Einrichtung befürchten lassen ($ 33 i Abs.2
Nr. 3 GewO).
Eine Versagung wegen übermäßiger Ausnutzung des Spiel-
triebs kommt nur in Betracht, wenn diese von derjenigen Spiel-
halle zu befürchten ist, für die die Erlaubnis begehrt wird; dabei
sind benachbarte Spielhallen außer Betracht zu lassen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll im übrigen
durch den Versagungsgrund übermäßige Ausnutzung des Spiel-
triebs „nur die in wirtschaftlichem Sinne ausbeuterische Aus-
nutzung eines durch übersteigerte Gewinnerwartung geschaffe-
nen Anreizes verhindert werden, sich mit unkontrollierter
Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen“.
3.1.2 ,
Die Erlaubnis nach $ 33 i GewO ist an eine bestimmte Person
und an bestimmte Räume gebunden. Jede hierauf bezogene
Änderung (z. B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis
erforderlich.
3.13
Die Erlaubnis nach $ 33 i GewO befreit weder von den Erforder-
nissen der Erlaubnis und Bestätigung nach $ 33 c GewO noch
der Erlaubnis nach $33 d GewO. Ist für den Betrieb eine Erlaub-
nis nach $ 33 i GewO erforderlich, so darf die Erlaubnis nach
$33 d Abs. 1 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels
nicht vor dieser Erlaubnis erteilt werden.
Der Begriff der „nicht zumutbaren Belästigung“ im Sinne dieser
Vorschrift erfaßt, wie sich insbesondere aus der engen syste-
matischen Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzge-
setz ergibt, weitgehend die gleichen Tatbestände wie der Unter-
sagungstatbestand der „schädlichen Umwelteinwirkungen“
Hierauf weist auch die Interpretation des unbestimmten
Rechtsbegriffs „Belästigung“. im Sinne des $ 1 der Straßenver-
kehrsordnung hin. Danach müssen zum Beispiel die mit dem
Verkehr notwendigerweise verbundenen Geräusche insbeson-
dere von Fahrzeugen hingenommen werden, während. die
unnötige oder übermäßige Verursachung von Geräuschen etwa
durch unnötige Schallzeichen oder unnützes Hin- und Herfah-
ren verboten ist.
3.2 Erlaubnis
3.2.1 Voraussetzungen
Der Antrag soll die im Vordruck Wi Nr. 213 aufgeführten Anga-
ben und Unterlagen enthalten. Im Erlaubnisverfahren ist die
Abteilung Bau- und Wohnungswesen zu der Frage zu hören, ob
der Erteilung der beantragten Spielhallenerlaubnis bauord-
nungs-, baunutzungs- oder stadtplanungsrechtliche Gründe
entgegenstehen. Ferner ist der Prüfdienst (nur bei Spielhallen)
zu beteiligen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei
Spielcasinos kann auch die Strafverfolgungsbehörde im Hin-
blick auf etwaige laufende Ermittlungsverfahren eingeschaltet
werden.
32.1.4
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Betrieb des
Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt ($ 33 i
Abs. 2 Nr. 1. GewO). Auf Nummer 1.2.1.1 wird verwiesen.
3.2.2 Erteilung der Erlaubnis
3.2.2.1
Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Ein Grundrißplan mit
der konzessionierten Gesamtfläche ist als Bestandteil des
Erlaubnisbescheides diesem beizufügen. Durchschriften erhal-
ten der Polizeipräsident in Berlin - Dir VB U/G - und die Abtei-
lung Jugend und Sport, bei Spielcasinos auch der Polizeipräsi-
dent in Berlin - Dir VBO MH -
Die höchstzulässige Zahl der Geld- oder Warenspielgeräte kann
demgegenüber nicht Gegenstand der Erlaubnis sein, da sie sich
unmittelbar aus $3 Abs. 2 und 4 SpielIV ergibt. Ebenso gehört
die Größe der für-den Spielbetrieb zur Verfügung stehenden
Grundfläche ($ 3 Abs. 2 SpielV), die in der Regel nicht mit der
konzessionierten Gesamtfläche identisch ist, nicht zum Erlaub-
nisinhalt. Die für den Spielbetrieb zur Verfügung stehende
Grundfläche und die höchstzulässige Zahl der Geräte sind
jedoch als Hinweis aufzunehmen.
3.2.1.2
Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in
ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen, das heißt den
Anforderungen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung
entsprechen ($33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO). Diese Anforderungen
ergeben sich zum Beispiel aus dem Baurecht, dem Gaststätten-
recht oder auch aus dem allgemeinen Ordnungsrecht.
Die Erlaubnis nach $ 33 i GewO darf daher insbesondere erst
dann’ erteilt werden, wenn die baurechtliche Erlaubnis vorliegt
oder sonst sichergestellt ist, daß in baurechtlicher Hinsicht
keine Bedenken bestehen. Auflagen, die bauliche Anforderun-
gen zum Inhalt haben (z. B. Fluchtwege), sollen in den Bauge-
nehmigungsbescheid aufgenommen werden.
Die Lage einer Betriebsstätte kann nicht mit der Begründung
als polizeiwidrig eingestuft werden, sie ermögliche eine über-
mäßige Ausnutzung des Spieltriebs. Die Befürchtung der über-
mäßigen Ausnutzung des Spieltriebs ist vielmehr ein selbstän-
diger Versagungsgrund nach $ 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO.
Bei.der Berechnung der für den Spielbetrieb zur Verfügung
stehenden Grundfläche bleiben die in $3 Abs. 2 Satz 2 SpielV
genannten Nebenräume außer Ansatz. Zu den Nebenräumen
zählen aber auch die räumlich klar abgegrenzten Flächen, zum
Beispiel für die Aufsichtskabine, den Servicebereich oder den
Windfang.
Aus Anlaß der Erlaubniserteilung sollen die Antragsteller auf
die gesetzliche Sperrzeit für Spielhallen von 22 bis 7 Uhr nach
811 Abs. 1 GastV (BRV 1131-1-1) und auf die Beschränkungen
aus der Feiertagsschutzverordnung (BRV 7103-1) hingewiesen
werden.