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Volume Nr. 9, 4. Oktober 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993 
291 
ten. Die einzelnen Spielhallen müssen baulich und optisch 
deutlich voneinander abgegrenzt sein, insbesondere kommt der 
baulichen Geschlossenheit der einzelnen Spielhalle und ihrer 
Eingangssituation nach der Rechtsprechung für die Frage der 
gesonderten Erlaubnisfähigkeit indizielle Bedeutung zu. 
Daher werden für die Annahme der gesonderten Erlaubnis- 
fähigkeit bis zur Decke reichende und undurchsichtige Trenn- 
wände erforderlich sein. Türen zwischen einzelnen Spielhallen 
schließen dann die gesonderte Erlaubnisfähigkeit aus, wenn sie 
auch vom Publikum benutzt werden können. Außerdem darf 
die Betriebsfähigkeit jeder Spielhalle nicht durch die Schlie- 
Bung der anderen Spielhallen beeinträchtigt werden können; 
das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Spielhalle nur durch 
eine andere betreten werden könnte. 
Für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen 
in der Spielhalle ist eine gesonderte Gaststättenerlaubnis erfor- 
derlich (s. jedoch $3 Abs. 4 SpielV). 
32.13 
Der Betrieb des Gewerbes darf nicht eine Gefährdung der 
Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schäd- 
liche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions- 
schutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der 
Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Inter- 
esse stehenden Einrichtung befürchten lassen ($ 33 i Abs.2 
Nr. 3 GewO). 
Eine Versagung wegen übermäßiger Ausnutzung des Spiel- 
triebs kommt nur in Betracht, wenn diese von derjenigen Spiel- 
halle zu befürchten ist, für die die Erlaubnis begehrt wird; dabei 
sind benachbarte Spielhallen außer Betracht zu lassen. Nach der 
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll im übrigen 
durch den Versagungsgrund übermäßige Ausnutzung des Spiel- 
triebs „nur die in wirtschaftlichem Sinne ausbeuterische Aus- 
nutzung eines durch übersteigerte Gewinnerwartung geschaffe- 
nen Anreizes verhindert werden, sich mit unkontrollierter 
Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen“. 
3.1.2 , 
Die Erlaubnis nach $ 33 i GewO ist an eine bestimmte Person 
und an bestimmte Räume gebunden. Jede hierauf bezogene 
Änderung (z. B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis 
erforderlich. 
3.13 
Die Erlaubnis nach $ 33 i GewO befreit weder von den Erforder- 
nissen der Erlaubnis und Bestätigung nach $ 33 c GewO noch 
der Erlaubnis nach $33 d GewO. Ist für den Betrieb eine Erlaub- 
nis nach $ 33 i GewO erforderlich, so darf die Erlaubnis nach 
$33 d Abs. 1 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels 
nicht vor dieser Erlaubnis erteilt werden. 
Der Begriff der „nicht zumutbaren Belästigung“ im Sinne dieser 
Vorschrift erfaßt, wie sich insbesondere aus der engen syste- 
matischen Verbindung mit dem Bundes-Immissionsschutzge- 
setz ergibt, weitgehend die gleichen Tatbestände wie der Unter- 
sagungstatbestand der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ 
Hierauf weist auch die Interpretation des unbestimmten 
Rechtsbegriffs „Belästigung“. im Sinne des $ 1 der Straßenver- 
kehrsordnung hin. Danach müssen zum Beispiel die mit dem 
Verkehr notwendigerweise verbundenen Geräusche insbeson- 
dere von Fahrzeugen hingenommen werden, während. die 
unnötige oder übermäßige Verursachung von Geräuschen etwa 
durch unnötige Schallzeichen oder unnützes Hin- und Herfah- 
ren verboten ist. 
3.2 Erlaubnis 
3.2.1 Voraussetzungen 
Der Antrag soll die im Vordruck Wi Nr. 213 aufgeführten Anga- 
ben und Unterlagen enthalten. Im Erlaubnisverfahren ist die 
Abteilung Bau- und Wohnungswesen zu der Frage zu hören, ob 
der Erteilung der beantragten Spielhallenerlaubnis bauord- 
nungs-, baunutzungs- oder stadtplanungsrechtliche Gründe 
entgegenstehen. Ferner ist der Prüfdienst (nur bei Spielhallen) 
zu beteiligen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei 
Spielcasinos kann auch die Strafverfolgungsbehörde im Hin- 
blick auf etwaige laufende Ermittlungsverfahren eingeschaltet 
werden. 
32.1.4 
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme 
rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Betrieb des 
Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt ($ 33 i 
Abs. 2 Nr. 1. GewO). Auf Nummer 1.2.1.1 wird verwiesen. 
3.2.2 Erteilung der Erlaubnis 
3.2.2.1 
Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Ein Grundrißplan mit 
der konzessionierten Gesamtfläche ist als Bestandteil des 
Erlaubnisbescheides diesem beizufügen. Durchschriften erhal- 
ten der Polizeipräsident in Berlin - Dir VB U/G - und die Abtei- 
lung Jugend und Sport, bei Spielcasinos auch der Polizeipräsi- 
dent in Berlin - Dir VBO MH - 
Die höchstzulässige Zahl der Geld- oder Warenspielgeräte kann 
demgegenüber nicht Gegenstand der Erlaubnis sein, da sie sich 
unmittelbar aus $3 Abs. 2 und 4 SpielIV ergibt. Ebenso gehört 
die Größe der für-den Spielbetrieb zur Verfügung stehenden 
Grundfläche ($ 3 Abs. 2 SpielV), die in der Regel nicht mit der 
konzessionierten Gesamtfläche identisch ist, nicht zum Erlaub- 
nisinhalt. Die für den Spielbetrieb zur Verfügung stehende 
Grundfläche und die höchstzulässige Zahl der Geräte sind 
jedoch als Hinweis aufzunehmen. 
3.2.1.2 
Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in 
ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen, das heißt den 
Anforderungen der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung 
entsprechen ($33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO). Diese Anforderungen 
ergeben sich zum Beispiel aus dem Baurecht, dem Gaststätten- 
recht oder auch aus dem allgemeinen Ordnungsrecht. 
Die Erlaubnis nach $ 33 i GewO darf daher insbesondere erst 
dann’ erteilt werden, wenn die baurechtliche Erlaubnis vorliegt 
oder sonst sichergestellt ist, daß in baurechtlicher Hinsicht 
keine Bedenken bestehen. Auflagen, die bauliche Anforderun- 
gen zum Inhalt haben (z. B. Fluchtwege), sollen in den Bauge- 
nehmigungsbescheid aufgenommen werden. 
Die Lage einer Betriebsstätte kann nicht mit der Begründung 
als polizeiwidrig eingestuft werden, sie ermögliche eine über- 
mäßige Ausnutzung des Spieltriebs. Die Befürchtung der über- 
mäßigen Ausnutzung des Spieltriebs ist vielmehr ein selbstän- 
diger Versagungsgrund nach $ 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO. 
Bei.der Berechnung der für den Spielbetrieb zur Verfügung 
stehenden Grundfläche bleiben die in $3 Abs. 2 Satz 2 SpielV 
genannten Nebenräume außer Ansatz. Zu den Nebenräumen 
zählen aber auch die räumlich klar abgegrenzten Flächen, zum 
Beispiel für die Aufsichtskabine, den Servicebereich oder den 
Windfang. 
Aus Anlaß der Erlaubniserteilung sollen die Antragsteller auf 
die gesetzliche Sperrzeit für Spielhallen von 22 bis 7 Uhr nach 
811 Abs. 1 GastV (BRV 1131-1-1) und auf die Beschränkungen 
aus der Feiertagsschutzverordnung (BRV 7103-1) hingewiesen 
werden.
	        
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