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Volume Nr. 9, 4. Oktober 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 4. Oktober 1993 - 
Tarif- ; Gegenstand 
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206 Werbeanlagen wie Schilder, 
Beschriftungen, Lichtwerbungen u. ä. 
je Monat/m? der für Werbung benutz- 
baren gesamten Fläche (Werbefläche) 
Bei Werbung im Zusammenhang mit 
Baustelleneinrichtungen ist jeweils 
die Hälfte des genannten Betrages zu 
erheben. 
Freistehende und bewegliche Anlagen und 
Gegenstände 
301 Werbeanlagen, Werbefahrzeuge, Säulen. 
Schaukästen, Uhren, Vitrinen u. ä. 
je Monat/m? der für. Werbung benutz- 
baren gesamten Fläche 
Apothekenhinweise je Monat/m? 
Zirkuswerbung je Anlage 
Sammelcontainer für Altmaterialien 
zur Rohstoffwiedergewinnung 
je Monat/m? 
Ausgenommen sind Container des 
„Dualen Systems“, für die besondere 
Entgelte in einer Grundsatzverein- 
yarung festgesetzt worden sind. 
Automaten (außer an Kiosken), 
Scheinwerfer, Personenwaagen u. ä. 
je Jahr/Stück 
Sonstige bauliche Anlagen und 
Gegenstände 
je Monat/m? 
Sondernutzungen im Zusammenhang mit 
baulichen Maßnahmen 
101 Straßenkörper und Luftraum vom 1. bis 
3. Monat 
je Monat/m? 
vom 4. Monat an 
je Monat/m? 
Für die Baustoff- und Schuttablagerung in 
Containern beträgt das Entgelt die Hälfte 
des nach Tarifstelle 401 ermittelten Betrages 
Nutzungen bis zu 10 Tagen und bis zu 10 m‘ 
im Zusammenhang mit baulichen Maß- 
nahmen auf Anliegergrundstücken rechnen 
zum Anliegergebrauch. Bei einer Nutzung 
über 10 m? oder über 10 Tage hinaus ist 
der gesamte Zeitraum Sondernutzung. 
Zuganker, Pfähle, Rammträger, Bohlwände 
u. a. für die Zeit ihrer Funktion 
je Monat/Anker, Pfahl, Rammträger u. ä. 
bzw. m Bohlwand (einschließlich Träger) 
Verbleiben Zuganker, Pfähle u. ä. 
hach Beendigung ihrer Funktion mit 
Genehmigung im Straßengrund 
(25 % des Ablösungsbetrages nach $ 5) 
je Stück bzw. je m Bohlwand 960,00 DM 
Sonstige Sondernutzungen 
Entgelte für Sondernutzungen, die in diesem Verzeichnis nicht 
enthalten sind, sind im Einvernehmen mit der für das Straßen- 
recht zuständigen Senatsverwaltung unter Berücksichtigung des 
wirtschaftlichen Vorteils möglichst nach vergleichbaren Son- 
dernutzungen zu bestimmen. 
3.20 DM 
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