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Dienstblatt des Senats von Berlin _ Teil I Nr.1 5. März 1993
henshingabe der 31. März und wird das Darlehen am 1. Juli
zurückgezahlt, so können Zinsen und Unkostenvergütung für
vier Monate verlangt werden, weil drei Monate schon mit
Ablauf des 30. Juni abgelaufen waren.
Bei der Berechnung, der Fristen steht der Tag der Verwertung
dem Tag der Rückzahlung gleich.
Eigenunfallversicherung Berlin
(Ausführungsbehörde für gesetzliche Unfallversicherung)
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter /
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
den Hauptpersonalrat
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Überschüsse aus der Verwertung
(8 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 11)
8.1 Zweijahresfrist
Nach $5 Abs. 1 Nr. 2 darf der Pfandleiher das Pfand nur anneh-
men, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß er berechtigt
ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwer-
tet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner
Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt
worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen, und daß
damit dieser Teil des Erlöses verfällt. In diesem Fall hat der
Pfandleiher gemäß 8 11 Satz 1 diesen Überschuß binnen eines
Monats an die Behörde abzuführen; sie kann auf Antrag des
Pfandleihers die Monatsfrist aus wichtigem Grund verlängern.
Ist also zum Beispiel am 14. Oktober 1990 das Pfand verwertet
(zum Begriff der Verwertung vgl. vorgenannte Nummer 6.1 und
6.3) worden, so endet die Zweijahresfrist mit Ablauf des Jahres
1992. Eine Verlängerung der mit dem Ablauf der Zweijahres-
frist beginnenden Ablieferungsfrist von einem Monat aus wich-
tigem Grund kommt insbesondere in Betracht, wenn wegen des
Erlöses ein Rechtsstreit anhängig ist. )
Rundschreiben
über Unfallverhütungsbestimmungen
Vom 26. November 1992
EUV A - Ltr. -
Tel.: 2123-33 20 oder 21.23 - 1, intern 982 - 33 20
Die Eigenunfallversicherung Berlin hat den Unternehmen, für
die Berlin Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist, die
Bestimmungen über die Unfallverhütung zur Verfügung zu
stellen ($ 24 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der
Unfallversicherung, die. Jahresarbeitsverdienstgrenze und die
Gewährung von Mehrleistungen in. der Fassung vom 13. Fe-
bruar 1973, GVBl. S. 432, zuletzt geändert durch Verordnung
vom 14. Januar 1992, GVBl. S. 43).
Druckstücke dieser Bestimmungen (Unfallverhütungsvorschrif-
ten, Sicherheitsregeln, Merkblätter usw.) und eine Liste aller
solcher hier verfügbaren Druckstücke übersendet Ihnen die
Eigenunfallversicherung Berlin auf schriftliche. Anforderung
zumeist kostenlos.
Es wird Ihnen mitgeteilt, daß nun auch Druckstücke
Unfallverhütungsvorschrift Forsten
Ausgabe: Oktober 1991
Bestell-Nr. 1.13
Unfallverhütungsvorschrift Stetigförderer
Ausgabe Oktober 1991
Bestell-Nr. 4.11
Richtlinie für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter
Ausgabe Juli 1992
Bestell-Nr. 15.6
Sicherheitsregel für das Einsammeln, Befördern und Lagern
von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
Ausgabe Oktober 1992
Bestell-Nr. 18.6
Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung für Mit-
glieder von Hilfeleistungsorganisationen - Helfer im Zivil-
schutz - Teilnehmer an Ausbildungsmaßnahmen - Blut- und
Gewebespender - Andere in Notfällen Hilfeleistende -
Ausgabe Januar 1992
Bestell-Nr. 20.1.3
Merkblatt für Stahlroste
Ausgabe Oktober 1992
Bestell-Nr. 26.20
8.2 Verwertungsüberschuß
Ein Verwertungsüberschuß liegt vor, soweit nach Abzug der
Forderungen, deretwegen sich der Pfandleiher aus dem Pfand
befriedigen darf (vgl. $$ 1210, 1247 Satz 2 BGB, regelmäßig Dar-
lehen nebst Zinsen, Vergütung und Verwertungskosten), noch
ein Restbetrag verbleibt.
zz
8.3 Aufzeichnungen
Bei der Überwachung der Abführung des Verwertungsüber-
schusses ist von den Aufzeichnungen auszugehen, die der
Pfandleiher über die Höhe und den Verbleib des Erlöses gemäß
$3 Abs.2 Nr. 11 zu machen hat. Soweit er das Pfand selbst
ersteigert, muß in den einschlägigen Unterlagen der Betrag, zu
dem ihm das Pfand zugeschlagen wurde, als Erlös erscheinen.
Die Beträge, deretwegen er sich aus dem Pfand befriedigen darf,
sind hinsichtlich des Verbleibs als Einnahme zu verbuchen. Der
überschießende Rest ist gemäß Nummer 8.1 an den Verpfänder,
gegebenenfalls an die Behörde abzuführen und entsprechend
zu verbuchen.
9 Zuständigkeiten
Die Bezirksämter (Wirtschaft) sind für den Vollzug des $ 34
GewO und der PfandIV gemäß $22 Nr. 2 Buchstabe b und h
DVO-ASOG sachlich zuständig. Die Örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus $3. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.
Der Polizeipräsident in Berlin ist für die Überwachung des
Geschäftsbetriebs: der Pfandleiher gemäß $23 Nr.8 DVO-
ASOG zuständig.
10 Schlußbestimmung
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar 1993 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.