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Volume Nr. 1, 5. März 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin _ Teil I Nr.1 5. März 1993 
henshingabe der 31. März und wird das Darlehen am 1. Juli 
zurückgezahlt, so können Zinsen und Unkostenvergütung für 
vier Monate verlangt werden, weil drei Monate schon mit 
Ablauf des 30. Juni abgelaufen waren. 
Bei der Berechnung, der Fristen steht der Tag der Verwertung 
dem Tag der Rückzahlung gleich. 
Eigenunfallversicherung Berlin 
(Ausführungsbehörde für gesetzliche Unfallversicherung) 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter / 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
den Hauptpersonalrat 
8 
Überschüsse aus der Verwertung 
(8 5 Abs. 1 Nr. 2, 8 11) 
8.1 Zweijahresfrist 
Nach $5 Abs. 1 Nr. 2 darf der Pfandleiher das Pfand nur anneh- 
men, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß er berechtigt 
ist, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwer- 
tet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner 
Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt 
worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen, und daß 
damit dieser Teil des Erlöses verfällt. In diesem Fall hat der 
Pfandleiher gemäß 8 11 Satz 1 diesen Überschuß binnen eines 
Monats an die Behörde abzuführen; sie kann auf Antrag des 
Pfandleihers die Monatsfrist aus wichtigem Grund verlängern. 
Ist also zum Beispiel am 14. Oktober 1990 das Pfand verwertet 
(zum Begriff der Verwertung vgl. vorgenannte Nummer 6.1 und 
6.3) worden, so endet die Zweijahresfrist mit Ablauf des Jahres 
1992. Eine Verlängerung der mit dem Ablauf der Zweijahres- 
frist beginnenden Ablieferungsfrist von einem Monat aus wich- 
tigem Grund kommt insbesondere in Betracht, wenn wegen des 
Erlöses ein Rechtsstreit anhängig ist. ) 
Rundschreiben 
über Unfallverhütungsbestimmungen 
Vom 26. November 1992 
EUV A - Ltr. - 
Tel.: 2123-33 20 oder 21.23 - 1, intern 982 - 33 20 
Die Eigenunfallversicherung Berlin hat den Unternehmen, für 
die Berlin Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist, die 
Bestimmungen über die Unfallverhütung zur Verfügung zu 
stellen ($ 24 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der 
Unfallversicherung, die. Jahresarbeitsverdienstgrenze und die 
Gewährung von Mehrleistungen in. der Fassung vom 13. Fe- 
bruar 1973, GVBl. S. 432, zuletzt geändert durch Verordnung 
vom 14. Januar 1992, GVBl. S. 43). 
Druckstücke dieser Bestimmungen (Unfallverhütungsvorschrif- 
ten, Sicherheitsregeln, Merkblätter usw.) und eine Liste aller 
solcher hier verfügbaren Druckstücke übersendet Ihnen die 
Eigenunfallversicherung Berlin auf schriftliche. Anforderung 
zumeist kostenlos. 
Es wird Ihnen mitgeteilt, daß nun auch Druckstücke 
Unfallverhütungsvorschrift Forsten 
Ausgabe: Oktober 1991 
Bestell-Nr. 1.13 
Unfallverhütungsvorschrift Stetigförderer 
Ausgabe Oktober 1991 
Bestell-Nr. 4.11 
Richtlinie für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter 
Ausgabe Juli 1992 
Bestell-Nr. 15.6 
Sicherheitsregel für das Einsammeln, Befördern und Lagern 
von Abfällen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes 
Ausgabe Oktober 1992 
Bestell-Nr. 18.6 
Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung für Mit- 
glieder von Hilfeleistungsorganisationen - Helfer im Zivil- 
schutz - Teilnehmer an Ausbildungsmaßnahmen - Blut- und 
Gewebespender - Andere in Notfällen Hilfeleistende - 
Ausgabe Januar 1992 
Bestell-Nr. 20.1.3 
Merkblatt für Stahlroste 
Ausgabe Oktober 1992 
Bestell-Nr. 26.20 
8.2 Verwertungsüberschuß 
Ein Verwertungsüberschuß liegt vor, soweit nach Abzug der 
Forderungen, deretwegen sich der Pfandleiher aus dem Pfand 
befriedigen darf (vgl. $$ 1210, 1247 Satz 2 BGB, regelmäßig Dar- 
lehen nebst Zinsen, Vergütung und Verwertungskosten), noch 
ein Restbetrag verbleibt. 
zz 
8.3 Aufzeichnungen 
Bei der Überwachung der Abführung des Verwertungsüber- 
schusses ist von den Aufzeichnungen auszugehen, die der 
Pfandleiher über die Höhe und den Verbleib des Erlöses gemäß 
$3 Abs.2 Nr. 11 zu machen hat. Soweit er das Pfand selbst 
ersteigert, muß in den einschlägigen Unterlagen der Betrag, zu 
dem ihm das Pfand zugeschlagen wurde, als Erlös erscheinen. 
Die Beträge, deretwegen er sich aus dem Pfand befriedigen darf, 
sind hinsichtlich des Verbleibs als Einnahme zu verbuchen. Der 
überschießende Rest ist gemäß Nummer 8.1 an den Verpfänder, 
gegebenenfalls an die Behörde abzuführen und entsprechend 
zu verbuchen. 
9 Zuständigkeiten 
Die Bezirksämter (Wirtschaft) sind für den Vollzug des $ 34 
GewO und der PfandIV gemäß $22 Nr. 2 Buchstabe b und h 
DVO-ASOG sachlich zuständig. Die Örtliche Zuständigkeit 
ergibt sich aus $3. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. 
Der Polizeipräsident in Berlin ist für die Überwachung des 
Geschäftsbetriebs: der Pfandleiher gemäß $23 Nr.8 DVO- 
ASOG zuständig. 
10 Schlußbestimmung 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.Januar 1993 in 
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
	        
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