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Volume Nr. 7, 30. Juni 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.7 30. Juni 1993 
247 
Senatsverwaltung für Inneres 
{I. Hinweise zu Änderungen des Landesbeamtenrechts 
$76 Abs. 1 und 2 LBG - Hinausschieben des Eintritts in den 
Ruhestand - ; 
Mit der Änderung entfällt die bisher notwendige Mitwirkung 
der obersten Dienstbehörde und (in Absatz 2) des Landesperso- 
nalausschusses für das Hinausschieben des Eintritts in den 
Ruhestand über die Altersgrenze. Die Entscheidung trifft nun- 
mehr die Dienstbehörde. 
$76 Abs. 2 hält im übrigen an der bisherigen Rechtslage fest: 
Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist nach 
dem Gesetzeswortlaut weiterhin nur zulässig, wenn zwingende 
dienstliche Gründe der Verwaltung dies im Einzelfall erfordern. 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden - 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit 
nachrichtlich 
an den Hauptpersonalrat 
$77 Abs. 1 Satz 4 - Rechtsgrundlage für die Anforderung 
ärztlicher Gutachten - 
Mit der Vorschrift, die nur im Rahmen von Dienstunfähigkeits- 
uantersuchungen gilt, wurde eine gesetzliche Regelung über die 
Rechtmäßigkeit und den Umfang der Übermittlung ärztlicher 
Untersuchungsergebnisse an die  Dienstbehörden in das 
Landesbeamtenrecht aufgenommen. Damit wird einer langjäh- 
rigen Forderung der Datenschutzbehörden nach einer aus- 
drücklichen Gesetzesvorschrift entsprochen. 
Von dem untersuchenden Arzt wird in der Regel nur das zusam- 
menfassende medizinische Urteil der (amts)ärztlichen Unter- 
suchung mitgeteilt. Die der ärztlichen Beurteilung zugrundelie- 
genden Untersuchungsbefunde bleiben dagegen bei dem Arzt 
dzw. Gesundheitsamt und können dort nur von dem untersuch- 
ien Beamten eingesehen werden. In der Mehrzahl der Fälle 
reicht dies für die von der Dienstbehörde zu treffende beamten- 
‚echtliche Entscheidung auch aus. 
Mit der gesetzlichen Regelung sollen die Schwierigkeiten aus- 
zeräumt werden, die sich dadurch ergaben, daß Beamte in kon- 
<reten Zweifelsfällen ihr Einverständnis zur Übermittlung von 
Einzelheiten der ärztlichen Befunderhebung an die Dienst- 
behörde verweigerten bzw. nicht bereit waren, den Arzt von der 
ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Zweifel an der ärzt- 
lichen ‚Feststellung werden in der Regel auch weiterhin 
zunächst durch Rückfragen bei dem untersuchenden Arzt auf- 
zuklären sein. Die Anforderung medizinischer Einzelangaben 
ist nach dem Grundsatz der größtmöglichen Zurückhaltung auf 
die wenigen strittigen Einzelfälle zu beschränken, in denen die 
Kenntnis weitergehender Einzelheiten für die beamtenrecht- 
liche Entscheidung und ihre Begründung unerläßlich ist, bei- 
spielsweise wenn es trotz ärztlich festgestellter bestehender 
Dienstfähigkeit weiterhin zu häufigen, länger dauernden Fehl- 
zeiten des Beamten kommt oder die Angaben für ein etwaiges 
Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliches Streitverfahren 
benötigt werden. 
Rundschreiben 
zum Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung 
des Landesbeamtenrechts 
(Zweiundzwanzigstes Landesbeamten- 
rechtsänderungsgesetz - 22. LBÄG) 
Vom 13. Mai 1993 
Ian’ II A 33/11 A 22 
Tel.: 8 67 - 40 49/40 08 oder 8 67 - 1, 
intern 95 - 40 49/40 08 
I. Allgemeines 
Das Zweiundzwanzigste Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 
(22. LBÄG) vom 20. April 1993 ist im Gesetz- und Verord- 
nungsblatt für Berlin 1993, Seite 187 verkündet worden. Das 
Gesetz sieht im wesentlichen folgende Änderungen des 
Landesbeamten- und Disziplinarrechts vor: 
T 
Die Antragsfrist für Freistellungen vom Dienst aus arbeits- 
marktpolitischen Gründen wird bis Ende 1996 verlängert 
(835 a Abs. 1 Satz 1). 
Für die Dauer eines Urlaubs aus familiären Gründen wird 
zin Anspruch auf beamtenrechtliche Krankheitsfürsorge in 
entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen einge- 
räumt ($ 43 Abs. 4). Dies gilt nicht; wenn der (beurlaubte) 
Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Bei- 
hilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe 
nach $ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. 
Die Entscheidungsbefugnis für das Hinausschieben des 
Eintritts in den Ruhestand ist auf die Dienstbehörden über- 
ragen worden ($76 Abs. 1 und 2). 
Einfügung einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtsgrund- 
age für die Anforderung ärztlicher Gutachten im Rah- 
nen von Dienstunfähigkeitsuntersuchungen ($77 Abs. 1 
Satz 4). 
$ 77 Abs. 3 LBG - Berufliche Rehabilitation von Beamten zur 
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlas- 
sung wegen Dienstunfähigkeit - 
Nach dem neuen Absatz 3 in $ 26 des Beamtenrechtsrahmenge- 
setzes soll die angemessene Weiterverwendung dienstunfähiger 
Beamter grundsätzlich Vorrang vor der vorzeitigen Versetzung 
in den Ruhestand oder der Entlassung erhalten. Der Gesetzes- 
inderung lag das Bestreben zugrunde, Beamte, denen die Zur- 
ruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit droht, unter zumutbaren 
ınd verfassungsrechtlich zulässigen Bedingungen so lange wie 
möglich im aktiven Dienst zu halten. Durch entsprechende 
Ergänzung der $ 67, 71 und 77 ist das Landesbeamtenrecht den 
:ahmenrechtlichen Vorschriften. angeglichen worden. 
Zur Anwendung der Regelung hat das Bundesministerium des 
innern folgende Hinweise gegeben: 
Droht ein Beamter dienstunfähig zu werden (vgl. 8 77 Abs. 1 
LBG), so sind insbesondere aus Fürsorgegründen zur 
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand. oder der 
Die berufliche Rehabilitation (angemessene Weiterverwen- 
dung, Umsetzung) von dienstunfähigen Beamten soll ent- 
sprechend der seit 1. Januar 1992 geltenden bundesrecht- 
lichen Rahmenvorschrift Vorrang vor der vorzeitigen Ver- 
setzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen Dienst- 
unfähigkeit erhalten (8 77 Abs. 3). 
Anpassung beamten- und disziplinarrechtlicher Bestim- 
mungen an die Neuregelungen des Entmündigungs- und 
Pflegschaftsrechts. 
Einführung eines Disziplinargerichtsbescheids als Dauer- 
regelung.
	        
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