Dienstblatt des Senats von Berlin Teil! Nr.7 30. Juni 1993
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Senatsverwaltung für Inneres
{I. Hinweise zu Änderungen des Landesbeamtenrechts
$76 Abs. 1 und 2 LBG - Hinausschieben des Eintritts in den
Ruhestand - ;
Mit der Änderung entfällt die bisher notwendige Mitwirkung
der obersten Dienstbehörde und (in Absatz 2) des Landesperso-
nalausschusses für das Hinausschieben des Eintritts in den
Ruhestand über die Altersgrenze. Die Entscheidung trifft nun-
mehr die Dienstbehörde.
$76 Abs. 2 hält im übrigen an der bisherigen Rechtslage fest:
Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist nach
dem Gesetzeswortlaut weiterhin nur zulässig, wenn zwingende
dienstliche Gründe der Verwaltung dies im Einzelfall erfordern.
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden -
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
nachrichtlich
an den Hauptpersonalrat
$77 Abs. 1 Satz 4 - Rechtsgrundlage für die Anforderung
ärztlicher Gutachten -
Mit der Vorschrift, die nur im Rahmen von Dienstunfähigkeits-
uantersuchungen gilt, wurde eine gesetzliche Regelung über die
Rechtmäßigkeit und den Umfang der Übermittlung ärztlicher
Untersuchungsergebnisse an die Dienstbehörden in das
Landesbeamtenrecht aufgenommen. Damit wird einer langjäh-
rigen Forderung der Datenschutzbehörden nach einer aus-
drücklichen Gesetzesvorschrift entsprochen.
Von dem untersuchenden Arzt wird in der Regel nur das zusam-
menfassende medizinische Urteil der (amts)ärztlichen Unter-
suchung mitgeteilt. Die der ärztlichen Beurteilung zugrundelie-
genden Untersuchungsbefunde bleiben dagegen bei dem Arzt
dzw. Gesundheitsamt und können dort nur von dem untersuch-
ien Beamten eingesehen werden. In der Mehrzahl der Fälle
reicht dies für die von der Dienstbehörde zu treffende beamten-
‚echtliche Entscheidung auch aus.
Mit der gesetzlichen Regelung sollen die Schwierigkeiten aus-
zeräumt werden, die sich dadurch ergaben, daß Beamte in kon-
<reten Zweifelsfällen ihr Einverständnis zur Übermittlung von
Einzelheiten der ärztlichen Befunderhebung an die Dienst-
behörde verweigerten bzw. nicht bereit waren, den Arzt von der
ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Zweifel an der ärzt-
lichen ‚Feststellung werden in der Regel auch weiterhin
zunächst durch Rückfragen bei dem untersuchenden Arzt auf-
zuklären sein. Die Anforderung medizinischer Einzelangaben
ist nach dem Grundsatz der größtmöglichen Zurückhaltung auf
die wenigen strittigen Einzelfälle zu beschränken, in denen die
Kenntnis weitergehender Einzelheiten für die beamtenrecht-
liche Entscheidung und ihre Begründung unerläßlich ist, bei-
spielsweise wenn es trotz ärztlich festgestellter bestehender
Dienstfähigkeit weiterhin zu häufigen, länger dauernden Fehl-
zeiten des Beamten kommt oder die Angaben für ein etwaiges
Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliches Streitverfahren
benötigt werden.
Rundschreiben
zum Zweiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung
des Landesbeamtenrechts
(Zweiundzwanzigstes Landesbeamten-
rechtsänderungsgesetz - 22. LBÄG)
Vom 13. Mai 1993
Ian’ II A 33/11 A 22
Tel.: 8 67 - 40 49/40 08 oder 8 67 - 1,
intern 95 - 40 49/40 08
I. Allgemeines
Das Zweiundzwanzigste Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz
(22. LBÄG) vom 20. April 1993 ist im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Berlin 1993, Seite 187 verkündet worden. Das
Gesetz sieht im wesentlichen folgende Änderungen des
Landesbeamten- und Disziplinarrechts vor:
T
Die Antragsfrist für Freistellungen vom Dienst aus arbeits-
marktpolitischen Gründen wird bis Ende 1996 verlängert
(835 a Abs. 1 Satz 1).
Für die Dauer eines Urlaubs aus familiären Gründen wird
zin Anspruch auf beamtenrechtliche Krankheitsfürsorge in
entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen einge-
räumt ($ 43 Abs. 4). Dies gilt nicht; wenn der (beurlaubte)
Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Bei-
hilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe
nach $ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat.
Die Entscheidungsbefugnis für das Hinausschieben des
Eintritts in den Ruhestand ist auf die Dienstbehörden über-
ragen worden ($76 Abs. 1 und 2).
Einfügung einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtsgrund-
age für die Anforderung ärztlicher Gutachten im Rah-
nen von Dienstunfähigkeitsuntersuchungen ($77 Abs. 1
Satz 4).
$ 77 Abs. 3 LBG - Berufliche Rehabilitation von Beamten zur
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand oder der Entlas-
sung wegen Dienstunfähigkeit -
Nach dem neuen Absatz 3 in $ 26 des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes soll die angemessene Weiterverwendung dienstunfähiger
Beamter grundsätzlich Vorrang vor der vorzeitigen Versetzung
in den Ruhestand oder der Entlassung erhalten. Der Gesetzes-
inderung lag das Bestreben zugrunde, Beamte, denen die Zur-
ruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit droht, unter zumutbaren
ınd verfassungsrechtlich zulässigen Bedingungen so lange wie
möglich im aktiven Dienst zu halten. Durch entsprechende
Ergänzung der $ 67, 71 und 77 ist das Landesbeamtenrecht den
:ahmenrechtlichen Vorschriften. angeglichen worden.
Zur Anwendung der Regelung hat das Bundesministerium des
innern folgende Hinweise gegeben:
Droht ein Beamter dienstunfähig zu werden (vgl. 8 77 Abs. 1
LBG), so sind insbesondere aus Fürsorgegründen zur
Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand. oder der
Die berufliche Rehabilitation (angemessene Weiterverwen-
dung, Umsetzung) von dienstunfähigen Beamten soll ent-
sprechend der seit 1. Januar 1992 geltenden bundesrecht-
lichen Rahmenvorschrift Vorrang vor der vorzeitigen Ver-
setzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen Dienst-
unfähigkeit erhalten (8 77 Abs. 3).
Anpassung beamten- und disziplinarrechtlicher Bestim-
mungen an die Neuregelungen des Entmündigungs- und
Pflegschaftsrechts.
Einführung eines Disziplinargerichtsbescheids als Dauer-
regelung.