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Volume Nr. 7, 30. Juni 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 30. Juni 1993 
Senatsverwaltung für Inneres 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
nachrichtlich 
an die Präsidentin des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
Rundschreiben 
über ergänzende Hinweise zur GGO II 
Vom 26. April 1993 
Inn IB 4 
Tel.: 8 67 - 40 59.oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 59 
Im Vorgriff auf eine in den nächsten Monaten vorgesehene 
Novellierung der GGO II bitten wir wie folgt zu verfahren: 
Zu 832 Abs. 1 und 4 GGO II 
(Senatsbeschluß Nr. 3113/93 vom 23. März 1993) 
Der Schriftverkehr mit dem Abgeordnetenhaus ist unter 
der Bezeichnung „Der Senat von Berlin“ zu führen. Die 
Verfügungen und die Reinschriften werden vom federfüh- 
renden Mitglied des Senats und danach vom Regierenden 
Bürgermeister gezeichnet. Der Chef der Senatskanzlei 
kann in Vertretung des Regierenden Bürgermeisters insbe- 
sondere Vorlagen zur Beschlußfassung, Vorlagen und Mit- 
teilungen. zur Kenntnisnähme sowie Schreiben an den 
Hauptausschuß und andere Ausschüsse zeichnen; in 
diesen Fällen lautet die Zeichnungsformel: 
1. 
„Der Regierende Bürgermeister 
In Vertretung 
Chef der Senatskanzlei“ 
Hierbei bitten wir wie. folgt zu verfahren: 
Dem Regierenden Bürgermeister - Senatskanzlei - sind 
zunächst nur die vom zuständigen Mitglied des Senats 
schlußgezeichnete Verfügung und die Reinschrift zu über- 
senden, wobei die in den Mustern 13 und 15 bis 23 vorgese- 
hene Zeichnungsleiste „Reg. Bürgermeister“ wegzulassen 
ist. Die Geschäftsstelle des Senats setzt je nachdem (vgl. 
Absatz 1) die zutreffende Zeichnungsformel ein und bittet 
nach Zeichnung durch den Regierenden Bürgermeister 
oder den: Chef der Senatskanzlei die Verbindungsstellen 
der Senatsverwaltungen, in die erforderliche Anzahl von 
Ausfertigungen oder Abdrucken (Mehrausfertigungen) die 
entsprechende Zeichnungsformel einzusetzen und ihr die 
Mehrausfertigungen sowie gegebenenfalls die entsprechen- 
den Disketten (vgl. nachstehende Nummer 2) zu übersen- 
den. Alsdann leitet die Geschäftsstelle des Senats die Rein- 
schrift sowie die Mehrausfertigungen an‘ das Abgeord- 
netenhaus weiter und gibt die Verfügung mit einem ent- 
sprechenden Vermerk zurück. 
Zu 832 Abs. 3 GGO II 
Die Reinschriften der Vorlagen, Mitteilungen, Berichte und 
Schreiben an das Abgeordnetenhaus oder seine- Aus- 
schüsse sind einseitig und (nicht mehr eineinhalbzeilig, 
sondern) engzeilig zu fertigen; für Texte, die in Druck- 
sachen übernommen werden (Vorlagen zur Beschlußfas- 
sung, Vorlagen zur Kenntnisnahme mit Ausnahme der Vor- 
lagen.gemäß Artikel 47 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, 
Wahlvorlagen, Mitteilungen zur Kenntnisnahme, Berichte, 
Antworten auf Kleine Anfragen mit Ausnahme von Zwi- 
schenberichten, Antworten auf Mündliche Anfragen) sind 
zusätzlich zu den erforderlichen Abdrucken textgleiche Dis- 
ketten beizufügen. Auf. das Rundschreiben. der Senatsver- 
waltung für Inneres V Nr. 173/1992 vom 9. Dezember 1992 
sowie auf die Schreiben des Regierenden Bürgermeisters 
- Senatskanzlei - vom 23. Dezember 1992 und vom 5. Fe- 
bruar 1993 - G Sen 2 -, die nähere Ausführungen hierzu 
enthalten, weisen wir ausdrücklich hin. 
Zu 839 Abs. 3 GGO II (100. Senatssitzung vom 23. März 
1993, Schreiben des Regierenden Bürgermeisters - Senats- 
kanzlei - vom 24. März 1993 - G Sen 1 - 1245 -) 
Bei Großen Anfragen, die an Ausschüsse überwiesen wer- 
den, übermittelt die zuständige Senatsverwaltung zum frü- 
hestmöglichen Zeitpunkt, nur in Ausnahmefällen unmit- 
telbar vor der Ausschußsitzung, dem Ausschußvorsitzen- 
den formlos das Redemanuskript mit der erforderlichen 
Anzahl von Kopien für die Ausschußmitglieder; der 
Senatskanzlei - G Sen 2 - ist ebenfalls eine Kopie zu über- 
mitteln. 
3. 
4. 
Zu 840 Abs. 2 Satz 1 GGO II 
(Senatsbeschluß Nr. 2044/92 vom 21. Juli 1992) 
Die Kleine Anfrage wird namens des Senats von dem feder- 
führenden Mitglied des Senats nach Abstimmung mit den 
beteiligten Senatsverwaltungen binnen zwei Wochen 
schriftlich beantwortet (Muster 24); im Fall der Ver- 
hinderung (z..B. Urlaub, Erkrankung) des federführenden 
Senatsmitgliedes kann die Antwort von der Staatssekretä- 
rin oder vom Staatssekretär schlußgezeichnet werden. 
5. Zu 841 Abs. 6 Satz. 1 GGO II 
(Senatsbeschluß Nr. 2044/92 vom 21. Juli 1992) 
Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde aus Zeitman- 
gel nicht beantwortet worden sind, werden von dem feder- 
führenden Mitglied des Senats namens des Senats unver- 
züglich binnen einer Woche schriftlich beantwortet 
(Muster 25); im Fall der Verhinderung (z. B. Urlaub, 
Erkrankung) des federführenden Senatsmitgliedes können 
die Antworten von der Staatssekretärin oder vom Staats- 
sekretär schlußgezeichnet werden. 
6. 
Ferner bitten wir um Beachtung unseres Rundschreibens 
über die Begründung von Senatsvorlagen und -bespre- 
chungsunterlagen in Sonderfällen vom 19. Juni 1992 
(DBIl. I S. 118).
	        
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