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Dienstblatt des Senats von Berlin. TeilI Nr.1 5. März 1993
3.3 Auskunft und Nachschau ($ 4)
33.1 .
Zweck der Auskunft und Nachschau ist die Feststellung der
Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.
Abgesehen von Prüfungen aus besonderem Anlaß soll die für
die Gewerbeüberwachung zuständige Behörde in unregelmäßi-
gen Zeitabständen den Geschäftsbetrieb überprüfen.
Die Aufklärung von Straftaten und die Ermittlung von Sachen,
die von Tätern oder Beteiligten inzwischen verpfändet werden
sein können, ist dagegen nicht Zweck der behördlichen Nach:
schau (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 1971,
Gewerbearchiv 1971, 153). Hierbei ist durch Stichproben festzu-
stellen, ob der Pfandleiher seinen Pflichten zur Buchführung
(8 3), im Zusammenhang mit der Pfandannahme ($ 5), zur Auf-
bewahrung ($ 7), zur Verwertung und deren Bekanntmachung
($ 9) nachkommt, die nach $ 10 zugelassenen Höchstsätze an
Zinsen und Vergütung einhält und ob der Pfandschein den
Erfordernissen des $ 6 Abs. 2 entspricht. Ferner ist zu überprü-
fen, ob die Räume den Anforderungen des $ 7 Abs. 2 entspre-
chen und der Pflicht zum Aushang ($ 12) nachgekommen wird.
Die Behörde hat außerdem festzustellen, ob die in $8 vorge-
schriebene Versicherung besteht und.die Überschüsse nach $ 11
abgeführt worden sind.
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Verstöße gegen Berufsausübungsvorschriften können nach
$ 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO als Ordnungswidrigkeit geahndet wer-
den, gegebenenfalls_kommt die Rücknahme oder der Widerruf
der Erlaubnis nach $8$ 48, 49 VwVfG in Betracht.
Ergeben sich bei der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß der
Gewerbetreibende gegen Strafvorschriften verstoßen hat, sind
die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.
3.3.3
Auskunft im Sinne des $4 Abs. 1 bedeutet die Beantwortung
von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine,
fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle (vgl.
Bundesverwaltungsgericht a.a.0.). Die Pflicht, schriftliche Aus-
kunft zu erteilen, umfaßt auch die Verpflichtung, Abschriften,
Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen.
3.3.4
Im Rahmen der Befugnisse nach 8 4 PfandIV, die nur der Über-
wachung der ordnungsmäßigen Gewerbeausübung des Pfand-
leihers dienen, sollen Rückfragen beim Verpfänder nicht erfol-
gen, soweit durch die Ermittlungen beim Pfandleiher die erfor-
derliche Sachaufklärung eindeutig erfolgen kann.
3.3:5
Unberührt von $ 4 bleiben die Befugnisse der Polizei zur Auf-
klärung und Verfolgung strafbarer Handlungen.
derer Vertrag für jedes einzelne Pfand ist dann nicht notwendig.
Hinsichtlich der Versicherung gegen Beraubung (Raub und räu-
berische Erpressung im Sinne der $$249 bis 251, 255 StGB)
genügt eine nach branchenüblichen Grundsätzen angemessene
Versicherung (maximal doppelter Darlehensbetrag). Da anzu-
aehmen ist, daß die Versicherer einer Unterversicherung entge-
genwirken, kann sich die Behörde mit dem Nachweis des Beste-
hens einer Beraubungsversicherung begnügen, ohne über deren
Angemessenheit weitere Nachforschungen anzustellen.
6 Verwertung ($ 9)
6.1 Frühe Verwertung
$9 Abs. 1 soll den Verpfänder gegen eine zu frühe Verwertung
schützen. Ohne eine - erst nach Eintritt der Fälligkeit (minde-
stens drei Monate vgl. $5 Abs. 1 Satz 2) mögliche - Zustim-
mung des Verpfänders darf sich der Pfandleiher frühestens
einen Monat nach Fälligkeit des gesamten Darlehens; zu dessen
Sicherung das Pfand dient, aus dem Pfand befriedigen.
Notmaßnahmen vor Eintritt der Verwertungsberechtigung nach
$8 1218 bis 1221 BGB sind keine durch $9 Abs. 1 ausgeschlos-
sene „Befriedigung“. Sie unterliegen den $$ 9 und 11 erst, wenn
sich der Pfandgläubiger durch Aneignung des nach $1219
Abs. 2 BGB an die Stelle des Pfandes tretenden Erlöses befrie-
digt. Auch hierbei gilt für den an die Stelle des Pfandes treten-
den Erlös die reine Sachhaftung ($5 Abs. 1 Nr. 1).
6.2 Späte Verwertung
Die Pflicht, das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der
Verwertungsberechtigung zu verwerten ($ 9 Abs. 2 Satz 1), soll
den Verpfänder dagegen schützen, daß der Pfandleiher zuwar-
tet, bis Zinsen und Vergütung den mutmaßlichen Verwertungs-
erlös erreichen. -
Nach $ 9 Abs..2 Satz 2 kann die Behörde die Frist auf Antrag des
Pfandleihers aus wichtigem Grund verlängern. Als wichtiger
Grund ist stets eine Kollision von Pflichten des Pfandleihers
nach der Pfandleiherverordnung und anderen Rechtsvorschrif-
ten anzusehen. Unter Beachtung des Schutzzwecks des $9
Abs. 2 Satz 1 wird außerdem regelmäßig ein wichtiger Grund
vorliegen, wenn ein. Hinausschieben der Verwertung im Inter-
esse des Verpfänders liegt, insbesondere wenn (z. B. aus saison-
bedingten Gründen) bei einer späteren Verwertung trotz der
weiter anfallenden Zinsen und Kosten ein dem Verpfänder gün-
stigeres Ergebnis erzielt werden kann. Ein wichtiger Grund liegt
auch vor, wenn über das Eigentum an dem Pfand oder über die
Entstehung des Pfandrechts ein Rechtsstreit anhängig ist. Die
Frist ist so lange zu verlängern, wie der wichtige Grund voraus-
sichtlich bestehen wird. Bei Verhinderung durch eine gerichtli-
che oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die
Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer
Pfänder zu verlängern.
Gemäß $9 Abs. 3 findet $9 Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung,
wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders eine an-
dere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart. In diesem Fall
bedarf es keiner behördlichen Fristverlängerung. $9 Abs. 3
setzt jedoch nicht nur voraus, daß die Vereinbarung vom Ver-
pfänder verlangt wurde, sondern. auch, daß eine andere Verwer-
tungsfrist vereinbart wurde, also die Parteivereinbarung hinrei-
chend klarlegt, bis wann an Stelle der vorgeschriebenen Frist
die Verwertung vorzunehmen ist..Die Bitte.des Verpfänders, die
Pfandverwertung zurückzustellen, kann daher nur dann als hin-
reichendes Angebot angesehen werden, wenn sich aus ihr die
neue Frist (etwa die übernächste Versteigerung) ergibt.
6.3 Verwertungsarten
Die zivilrechtlich übliche Verwertung ist die öffentliche Verstei-
gerung des Pfandes ($$ 1228; 1235 Abs. 1, $383 Abs.3 Satz |
4 Annahme des Pfandes ($ 5)
Die Mindestlaufzeit des Darlehens nach $ 5 Abs. 1 Satz 2 steht
der Vereinbarung einer längeren Frist sowie einer Einlösung
vor Fälligkeit des Darlehens nicht entgegen. Einer Vollmacht
bedarf nach $5 Abs.2 nicht nur der Vertreter im Rechtsge-
schäft, sondern auch der Bote, der nach Abschluß des Darle-
hensvertrags das Pfand überbringt; die sich aus $3 Abs. 2 Nr. 3
ergebende Pflicht, sich über die Personalien des- Verpfänders
Gewißheit zu verschaffen, bleibt unberührt.
5 Versicherung (8 8)
Zur Erfüllung der Versicherungspflicht genügt auch ein entspre-
chender Vertrag für den jeweiligen Pfänderbestand, ein beson-