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Volume Nr. 6, 30. April 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.6 30. April 1993 
DECO DEUUO AREA NT OD 0 AT: 19 
schieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die im 
ınmittelbaren Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete 
Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten 
sind. Dies gilt ferner nicht für Angestellte, die wegen Erfüllung 
der Voraussetzungen zum Bezuge einer Rente wegen Alters 
nach $$ 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem Arbeitsverhältnis ausge- 
schieden sind. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei 
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- 
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der 
kommunalen Arbeitgeberverbände angehört. 
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- 
lichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarif- 
vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet. 
$6 - Inkrafttreten, Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar -1993 in 
Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß 
eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 1993, 
schriftlich gekündigt werden. 
b) 
229 
Bonn, den 12. Februar 1993
	        
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