Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.6 30. April 1993
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schieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die im
ınmittelbaren Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete
Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten
sind. Dies gilt ferner nicht für Angestellte, die wegen Erfüllung
der Voraussetzungen zum Bezuge einer Rente wegen Alters
nach $$ 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem Arbeitsverhältnis ausge-
schieden sind.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände angehört.
bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
lichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarif-
vertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
$6 - Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar -1993 in
Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß
eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 1993,
schriftlich gekündigt werden.
b)
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Bonn, den 12. Februar 1993