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Volume Nr. 6, 30. April 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.6 30. April 1993 
EEE DD AEUU NE, DV, AD I 
27 
c) Beschäftigte in besonders sicherheitsempfindlichen 
Bereichen, 
d) Dienststellenleiter und Leiter von Personalabteilungen 
bzw. -referaten sowie deren Vertreter. 
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Beschäftigten, 
denen eine in Absatz 1 genannte Position erstmalig übertragen 
wird, und auf Bewerber um Einstellung in den öffentlichen 
Dienst für eine entsprechende Position. 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die im Zeit- 
punkt der Auflösung des MfS/AfNS das 18. Lebensjahr noch 
nicht vollendet hatten. 
82 - Verdachtsmomente 
Unabhängig von $ 1 Abs. 1 und 2 ist beim Bundesbeauftragten 
sine Anfrage zu stellen, wenn sich bei der Auswertung der Per- 
sonalfragebogen und Zusatzbogen oder bei Vorliegen anderer 
Erkenntnisse der Verdacht einer Tätigkeit für das MfS/AfNS 
ergibt. 
Senatsverwaltung für Inneres 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden . 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
den Hauptpersonalrat 
$3 - Zeitliche Reihenfolge der Anfrage 
(1) Bei Einstellungen und Bewerbungen vorhandener Arbeit- 
nehmer für das Beamtenverhältnis/öffentlich-rechtliche Amts-/ 
Dienstverhältnis ist unverzüglich nach der Auswahlentschei- 
dung anzufragen. 
(2) Bei Senats- und Bezirksamtsmitgliedern, Staatssekretären, 
sonstigen Beamten des höheren Dienstes und vergleichbaren 
Angestellten soll die Anfrage spätestens zwei Monate nach 
Erlaß der Verwaltungsvorschriften mit dem Hinweis „überaus 
dringlich“ und bei Beamten des gehobenen Dienstes und ver- 
gleichbaren Angestellten spätestens vier Monate nach Erlaß der 
Verwaltungsvorschriften mit dem Hinweis „dringlich“ gestellt 
werden. 
(3) Unabhängig von der Reihenfolge nach Absatz 2 ist bei 
Berufsgruppen, die engen Kontakt zu Bürgern haben oder in 
sicherheitsempfindlichen Bereichen tätig sind, unverzüglich 
anzufragen. 
84 - Aufbewahrung der Vorgänge 
(1). Die Antworten und Auskünfte des Bundesbeauftragten und 
der im Zusammenhang mit dieser Anfrage entstandenen Vor- 
gänge sind in einem verschlossenen Umschlag zu den Personal- 
akten zu nehmen. 
(2) Wird ein Bewerber nicht eingestellt, sind das Personalblatt 
und der Zusatzbogen zurückzugeben. Es ist nicht gestattet, von 
diesen Unterlagen, Kopien, Abschriften, Auszüge zu fertigen, 
Vermerke anzulegen oder die Unterlagen Personen zugänglich 
zu machen, die mit der Einstellung nicht befaßt sind. 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe von Tarifverträgen 
Vom 5. März 1993 
Inn II B 24 (V) 
Tel.: 8 67 - 33 96 oder 8 67 - 1, intern 95 - 33 96 
Als Anlagen’ geben wir die folgenden Tarifverträge bekannt, 
über die Einvernehmen erzielt worden ist: 
Vergütungstarifvertrag Nr. 28 zum BAT für den Bereich des 
Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deut- 
scher Länder vom 12. Februar 1993 
- Anlage A - 
68. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 12. Februar 1993: 
- Anlage B - 
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 16 für Auszubildende 
bei Bund und Ländern vom 12. Februar 1993 
- Anlage C - 
X. 
B. 
D. 
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. Februar 1993 zum Tarif- 
vertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der 
Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) 
- Anlage D - 
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 5 für Schülerinnen/ 
Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes 
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 
12. Februar 1993 ; 
- Anlage E - 
Entgelttarifvertrag Nr. 5 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum 
vom 12. Februar 1993 
Anlage F - 
E. 
Abschnitt II 
Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen 
aufgrund mangelnder persönlicher Eignung 
85 - Kündigung 
Von den Möglichkeiten des Einigungsvertrages, Beschäfti- 
zungsverhältnisse wegen mangelnder persönlicher Eignung auf- 
grund des Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit, der 
Rechtsstaatlichkeit oder der Tätigkeit für das ehemalige Mini- 
;terium für Staatssicherheit der DDR zu kündigen, ist bei Fest- 
stellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Ein- 
zelfall Gebrauch zu machen. 
$ 6 - Inkrafttreten 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am. Tage nach der 
3ekanntgabe im Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I_in 
Kraft. 
FR 
Die Tarifverträge zu den Buchstaben A, D bis F und - abgese- 
hen von einer geringfügigen Abweichung! - auch der Tarifver- 
Tag zu Buchstabe B sind jeweils getrennt, jedoch gleichlautend 
mit der Gewerkschaft Öffentliche. Dienste, Transport und 
Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die 
Gewerkschaft der Polizei, die Gewerkschaft Erziehung und 
In der mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst verein- 
barten Fassung des 68. Änderungstarifvertrages zum BAT fehlen die Worte 
„unter gleichzeitiger Wiederinkraftsetzung der 88 15, 15 a, 16, 16 a und 17 sowie 
der Sonderregelungen hierzu“, da diese Gewerkschaft die die Arbeitszeitvor- 
schriften nicht gekündigt hatte.
	        
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