Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.6 30. April 1993
EEE DD AEUU NE, DV, AD I
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c) Beschäftigte in besonders sicherheitsempfindlichen
Bereichen,
d) Dienststellenleiter und Leiter von Personalabteilungen
bzw. -referaten sowie deren Vertreter.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Beschäftigten,
denen eine in Absatz 1 genannte Position erstmalig übertragen
wird, und auf Bewerber um Einstellung in den öffentlichen
Dienst für eine entsprechende Position.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die im Zeit-
punkt der Auflösung des MfS/AfNS das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hatten.
82 - Verdachtsmomente
Unabhängig von $ 1 Abs. 1 und 2 ist beim Bundesbeauftragten
sine Anfrage zu stellen, wenn sich bei der Auswertung der Per-
sonalfragebogen und Zusatzbogen oder bei Vorliegen anderer
Erkenntnisse der Verdacht einer Tätigkeit für das MfS/AfNS
ergibt.
Senatsverwaltung für Inneres
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden .
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
den Hauptpersonalrat
$3 - Zeitliche Reihenfolge der Anfrage
(1) Bei Einstellungen und Bewerbungen vorhandener Arbeit-
nehmer für das Beamtenverhältnis/öffentlich-rechtliche Amts-/
Dienstverhältnis ist unverzüglich nach der Auswahlentschei-
dung anzufragen.
(2) Bei Senats- und Bezirksamtsmitgliedern, Staatssekretären,
sonstigen Beamten des höheren Dienstes und vergleichbaren
Angestellten soll die Anfrage spätestens zwei Monate nach
Erlaß der Verwaltungsvorschriften mit dem Hinweis „überaus
dringlich“ und bei Beamten des gehobenen Dienstes und ver-
gleichbaren Angestellten spätestens vier Monate nach Erlaß der
Verwaltungsvorschriften mit dem Hinweis „dringlich“ gestellt
werden.
(3) Unabhängig von der Reihenfolge nach Absatz 2 ist bei
Berufsgruppen, die engen Kontakt zu Bürgern haben oder in
sicherheitsempfindlichen Bereichen tätig sind, unverzüglich
anzufragen.
84 - Aufbewahrung der Vorgänge
(1). Die Antworten und Auskünfte des Bundesbeauftragten und
der im Zusammenhang mit dieser Anfrage entstandenen Vor-
gänge sind in einem verschlossenen Umschlag zu den Personal-
akten zu nehmen.
(2) Wird ein Bewerber nicht eingestellt, sind das Personalblatt
und der Zusatzbogen zurückzugeben. Es ist nicht gestattet, von
diesen Unterlagen, Kopien, Abschriften, Auszüge zu fertigen,
Vermerke anzulegen oder die Unterlagen Personen zugänglich
zu machen, die mit der Einstellung nicht befaßt sind.
Rundschreiben
über die Bekanntgabe von Tarifverträgen
Vom 5. März 1993
Inn II B 24 (V)
Tel.: 8 67 - 33 96 oder 8 67 - 1, intern 95 - 33 96
Als Anlagen’ geben wir die folgenden Tarifverträge bekannt,
über die Einvernehmen erzielt worden ist:
Vergütungstarifvertrag Nr. 28 zum BAT für den Bereich des
Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deut-
scher Länder vom 12. Februar 1993
- Anlage A -
68. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 12. Februar 1993:
- Anlage B -
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 16 für Auszubildende
bei Bund und Ländern vom 12. Februar 1993
- Anlage C -
X.
B.
D.
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 12. Februar 1993 zum Tarif-
vertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der
Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
- Anlage D -
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 5 für Schülerinnen/
Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom
12. Februar 1993 ;
- Anlage E -
Entgelttarifvertrag Nr. 5 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum
vom 12. Februar 1993
Anlage F -
E.
Abschnitt II
Kündigung von Beschäftigungsverhältnissen
aufgrund mangelnder persönlicher Eignung
85 - Kündigung
Von den Möglichkeiten des Einigungsvertrages, Beschäfti-
zungsverhältnisse wegen mangelnder persönlicher Eignung auf-
grund des Verstoßes gegen Grundsätze der Menschlichkeit, der
Rechtsstaatlichkeit oder der Tätigkeit für das ehemalige Mini-
;terium für Staatssicherheit der DDR zu kündigen, ist bei Fest-
stellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Ein-
zelfall Gebrauch zu machen.
$ 6 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am. Tage nach der
3ekanntgabe im Dienstblatt des Senats von Berlin, Teil I_in
Kraft.
FR
Die Tarifverträge zu den Buchstaben A, D bis F und - abgese-
hen von einer geringfügigen Abweichung! - auch der Tarifver-
Tag zu Buchstabe B sind jeweils getrennt, jedoch gleichlautend
mit der Gewerkschaft Öffentliche. Dienste, Transport und
Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die
Gewerkschaft der Polizei, die Gewerkschaft Erziehung und
In der mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst verein-
barten Fassung des 68. Änderungstarifvertrages zum BAT fehlen die Worte
„unter gleichzeitiger Wiederinkraftsetzung der 88 15, 15 a, 16, 16 a und 17 sowie
der Sonderregelungen hierzu“, da diese Gewerkschaft die die Arbeitszeitvor-
schriften nicht gekündigt hatte.