Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 5. März 1993
Senatsverwaltung für Inneres
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen
das Land Berlin überwiegend beteiligt ist
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
den Hauptpersonalrat
Rundschreiben
über die Bekanntgabe von Tarifverträgen
Vom 9. Dezember 1992
In NB1/1HB2
Tel.: 8 67 - 40 06 / 5728 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 06 / 57 28
Wir geben nachstehend folgende Tarifverträge bekannt, über
die Einvernehmen erzielt worden ist:
Tarifgebiet West
A. 67. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestellten-
tarifvertrages vom 4. November 1992
- Anlage A -
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 4. November 1992 zum
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte
- Anlage B -
Änderungstarifvertrag Nr.2 vom 4. November 1992 zum
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Ange-
stellte
- Anlage C -
Tarifgebiet Ost
D. Änderungstarifvertrag Nr.3 vom 4. November 1992 zum
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifli-
che Vorschriften - (BAT-O)
- Anlage D-—-
Änderungstarifvertrag Nr.2 vom 4. November 1992 zum
Tarifvertrag über- eine Zuwendung‘ für Angestellte (TV
Zuwendung Ang-O)
- Anlage E -
Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O
F. Tarifvertrag vom 4. November 1992 zur Änderung der Anla-
gen 1a und 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag
zz -Amnlage FF. -
II
Die Tarifverträge gemäß Anlagen A bis C, E und F sind ge-
trennt, jedoch gleichlautend, der Tarifvertrag gemäß Anlage D
ist ebenfalls getrennt, im wesentlichen aber gleichlautend
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd
für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft (GEW) und die Gewerkschaft
Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft (GGLF),
und
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen
Dienst (TAöD) .- Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
(DAG), Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbän-
den des öffentlichen Dienstes (GGVöD), Marburger Bund
(MB) -
abgeschlossen worden. Der BAT-O war von der TAöÖD nicht
gekündigt worden. Deshalb enthält der Eingangssatz des $ 1 des
mit der TAöD vereinbarten Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum
BAT-O - abweichend von der als Anlage D bekanntgegebenen
Fassung - statt der Worte „wird mit Wirkung vom 1. Mai 1992
mit folgenden Änderungen wieder in Kraft gesetzt“ die Worte
„wird wie folgt geändert“.
Wir bitten, unverzüglich nach den Tarifverträgen zu verfahren.
Die Bekanntgabe von Ausführungsvorschriften zur Durchfüh-
rung der Tarifverträge ist nicht beabsichtigt, da Art und Umfang
der jeweiligen Regelungsmaterie dies nicht erfordern.
Die Angestellten sind in geeigneter Weise davon zu unterrich-
ten, daß Zahlungen auf Grund dieser Tarifverträge bis zu deren
Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gelei-
stet werden. .
Über die Unterzeichnung der Tarifverträge werden Sie ebenfalls
im Dienstblatt Teil I unterrichtet; wir werden uns in diesem
Zusammenhang zum Beginn der Ausschlußfrist gemäß $ 70
BAT/BAT-O für Ansprüche aus den Tarifverträgen äußern.
Anlage A
N 67. Tarifvertrag
zur Anderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 4. November 1992
a}
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
ınd
einerseits
andererseits
wird folgendes vereinbart:
$ 1
Änderung des BAT
Der: Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961,
zuletzt geändert durch den 66. Tarifvertrag zur Anderung des
BAT vom 24. April 1991, wird wie folgt geändert:
l. In 819 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „erfaßt wird oder
diesen“ durch die Worte „oder dem BAT-O erfaßt wird oder
einen dieser Tarifverträge“ und die Worte „der vorstehen-
den Sätze“ durch die Worte „des. Absatzes 1“ ersetzt.
2. 820 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabs. 1.wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Worte „im Bereich der
Bundesrepublik“ gestrichen.