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Band Nr. 1, 5. März 1993

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.1 5. März 1993 
Senatsverwaltung für Inneres 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, an denen 
das Land Berlin überwiegend beteiligt ist 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
den Hauptpersonalrat 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe von Tarifverträgen 
Vom 9. Dezember 1992 
In NB1/1HB2 
Tel.: 8 67 - 40 06 / 5728 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 06 / 57 28 
Wir geben nachstehend folgende Tarifverträge bekannt, über 
die Einvernehmen erzielt worden ist: 
Tarifgebiet West 
A. 67. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestellten- 
tarifvertrages vom 4. November 1992 
- Anlage A - 
Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 4. November 1992 zum 
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte 
- Anlage B - 
Änderungstarifvertrag Nr.2 vom 4. November 1992 zum 
Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Ange- 
stellte 
- Anlage C - 
Tarifgebiet Ost 
D. Änderungstarifvertrag Nr.3 vom 4. November 1992 zum 
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifli- 
che Vorschriften - (BAT-O) 
- Anlage D-—- 
Änderungstarifvertrag Nr.2 vom 4. November 1992 zum 
Tarifvertrag über- eine Zuwendung‘ für Angestellte (TV 
Zuwendung Ang-O) 
- Anlage E - 
Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O 
F. Tarifvertrag vom 4. November 1992 zur Änderung der Anla- 
gen 1a und 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag 
zz -Amnlage FF. - 
II 
Die Tarifverträge gemäß Anlagen A bis C, E und F sind ge- 
trennt, jedoch gleichlautend, der Tarifvertrag gemäß Anlage D 
ist ebenfalls getrennt, im wesentlichen aber gleichlautend 
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr (ÖTV) - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd 
für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Gewerkschaft 
Erziehung und Wissenschaft (GEW) und die Gewerkschaft 
Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft (GGLF), 
und 
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen 
Dienst (TAöD) .- Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
(DAG), Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbän- 
den des öffentlichen Dienstes (GGVöD), Marburger Bund 
(MB) - 
abgeschlossen worden. Der BAT-O war von der TAöÖD nicht 
gekündigt worden. Deshalb enthält der Eingangssatz des $ 1 des 
mit der TAöD vereinbarten Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum 
BAT-O - abweichend von der als Anlage D bekanntgegebenen 
Fassung - statt der Worte „wird mit Wirkung vom 1. Mai 1992 
mit folgenden Änderungen wieder in Kraft gesetzt“ die Worte 
„wird wie folgt geändert“. 
Wir bitten, unverzüglich nach den Tarifverträgen zu verfahren. 
Die Bekanntgabe von Ausführungsvorschriften zur Durchfüh- 
rung der Tarifverträge ist nicht beabsichtigt, da Art und Umfang 
der jeweiligen Regelungsmaterie dies nicht erfordern. 
Die Angestellten sind in geeigneter Weise davon zu unterrich- 
ten, daß Zahlungen auf Grund dieser Tarifverträge bis zu deren 
Unterzeichnung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gelei- 
stet werden. . 
Über die Unterzeichnung der Tarifverträge werden Sie ebenfalls 
im Dienstblatt Teil I unterrichtet; wir werden uns in diesem 
Zusammenhang zum Beginn der Ausschlußfrist gemäß $ 70 
BAT/BAT-O für Ansprüche aus den Tarifverträgen äußern. 
Anlage A 
N 67. Tarifvertrag 
zur Anderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 4. November 1992 
a} 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
ınd 
einerseits 
andererseits 
wird folgendes vereinbart: 
$ 1 
Änderung des BAT 
Der: Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961, 
zuletzt geändert durch den 66. Tarifvertrag zur Anderung des 
BAT vom 24. April 1991, wird wie folgt geändert: 
l. In 819 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „erfaßt wird oder 
diesen“ durch die Worte „oder dem BAT-O erfaßt wird oder 
einen dieser Tarifverträge“ und die Worte „der vorstehen- 
den Sätze“ durch die Worte „des. Absatzes 1“ ersetzt. 
2. 820 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 2 Unterabs. 1.wird wie folgt geändert: 
aa) In Buchstabe a werden die Worte „im Bereich der 
Bundesrepublik“ gestrichen.
	        
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