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Volume Nr. 5, 29. April 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil.I1 Nr.5 29. April 1993 
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Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, 
veruflichen oder sozialen Anpassung (z. B. zur Berufsförde- 
rung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt. sind, sind 
nicht beihilfefähig. 
Die Aufwendungen für die biographische Anamnese (Num- 
mer 860 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) und höch- 
stens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig. 
Indikationen zur Anwendung tiefenpsychologisch fundier- 
ter und analytischer Psychotherapie sind nur: 
psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, 
Phobien, neurotische Depressionen, Konversionsneuro- 
sen), 
vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen 
mit gesicherter psychischer Ätiologie, 
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten 
nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, 
seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotio- 
naler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische 
Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindli- 
chen körperlichen Schädigungen oder‘ Mißbildungen 
stehen, 
seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer 
Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatz für die 
Anwendung von Psychotherapie bietet (z. B. chronisch 
verlaufende rheumatische Erkrankungen, spezielle For- 
men der Psychosen), 
seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, 
die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur 
Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Trau- 
men), 
seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkran- 
kungen, die einen Ansatz ‚für spezifische psychothera- 
peutische Interventionen erkennen lassen. 
2.3 Die Aufwendungen für eine Behandlung sind nur in dem 
Umfang beihilfefähig, als deren Dauer je Krankheitsfall die 
folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet: 
bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie 50 
Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, 
darüber hinaus in besonderen Fällen nach einer erneuten 
eingehenden Begründung des Therapeuten und der 
vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 
weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 
20 Doppelstunden; 
bei analytischer Psychotherapie 80 Stunden, bei Grup- 
penbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach 
jeweils einer erneuten eingehenden Begründung des 
Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entspre- 
chend Nummer 2.1 weitere 80 Stunden, bei Gruppenbe- 
handlung weitere 40 Doppelstunden, in besonderen 
Ausnahmefällen nochmals weitere 80 Stunden, bei 
Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden. Zeigt 
sich bei der Therapie, daß das Behandlungsziel innerhalb 
der Stundenzahlen noch nicht erreicht wird, kann in 
medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine 
weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. 
Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen 
siner Erkrankung nach Nummer 2.2, die. nach ihrer 
besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere 
analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende 
Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels 
zrlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behand- 
lungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellung- 
nahme eines vertrauensärztlichen Gutachters: 
bei. tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer 
Psychotherapie von Kindern 90 Stunden, bei Gruppen- 
behandlung 60 Doppelstunden, darüber hinaus nach 
einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeu- 
ten und der vorherigen Anerkennung entsprechend 
Nummer 2.1 weitere 60 Stunden, bei Gruppenbehand- 
jung weitere 30 Doppelstunden; 
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer 
Psychotherapie von Jugendlichen 120 Stunden, bei 
Gruppenbehandlung 60 Doppelstunden, darüber hinaus 
nach einer erneuten eingehenden Begründung des The- 
rapeuten und der vorherigen Anerkennung entspre- 
chend Nummer 2.1 weitere 60 Stunden, bei Gruppenbe- 
handlung weitere 30 Doppelstunden; 
bei einer die tiefenpsychologisch fundierte oder analyti- 
sche Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen 
begleitenden Psychotherapie ihrer Bezugspersonen im 
erforderlichen Umfang. 
2.4 Die Behandlung muß von einem Arzt mit der Berechtigung 
zur Führung der Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder 
Psychoanalyse durchgeführt werden. Der Arzt mit der 
Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsy- 
chologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 
des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen. Der Arzt 
mit der Bereichsbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der 
vor dem 1. April 1984 verliehenen Zusatzbezeichnung 
„Psychotherapie“ kann zusätzlich analytische Psychothera- 
pie (Nummern: 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der 
GOÄ) erbringen. Diese Ärzte können einen Diplompsy- 
chologen mit abgeschlossener Zusatzausbildung in tiefen- 
psychologisch-fundierter und analytischer Psychotherapie 
an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungs- 
institut oder bei Kindern und Jugendlichen anstelle eines 
Diplompsychologen einen Kinder- und Jugendlichen-Psy- 
chotherapeuten mit einer abgeschlossenen Zusatzausbil- 
dung in psychoanalytisch begründeten Therapieverfahren 
an einem anerkannten Ausbildungsinstitut zur Behandlung 
hinzuziehen. Im Rahmen der Hinzuziehung wird‘ der 
Diplompsychologe oder Kinder- und Jugendlichen-Psy- 
chotherapeut eigenverantwortlich und selbständig tätig. 
Übergangsweise kann auch ein Diplompsychologe oder ein 
Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut ohne diese 
Zusatzausbildung zur Behandlung hinzugezogen werden, 
wenn er bereits vor dem 1. Oktober 1985 nachweislich 
mindestens sechs Jahre von einem Arzt zur Durchführung 
tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psycho- 
therapie hinzugezogen und -die Behandlung vor dem 1. 
Januar 1990 begonnen wurde. Der Arzt kann die probato- 
rischen Sitzungen sowie notwendige Testverfahren nach den 
Nummern 855 bis 857 des Gebührenverzeichnisses der 
GOÄ durch einen entsprechend ausgebildeten Diplompsy- 
chologen oder Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeu- 
ten durchführen lassen. 
2.5 Wird die Behandlung durch einen in Nummer 2.4 bezeich- 
neten Diplompsychologen oder Kinder- und Jugendlichen- 
Psychotherapeuten durchgeführt, der die Leistungen unmit- 
telbar gegenüber dem Patienten berechnet, können die 
Aufwendungen bis zu den nachstehenden Sätzen als beihil- 
fefähig anerkannt werden: 
Anwendung und Auswertung projekti- 
ver Testverfahren mit schriftlicher Auf- 
zeichnung, insgesamt 
Anwendung und Auswertung standar- 
disierter Intelligenz- und Entwicklungs- 
tests mit schriftlicher Aufzeichnung, ins- 
gesamt 
Anwendung und Auswertung orientie: 
render Testuntersuchungen, insgesamt
	        
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