Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.5 29. April 1993
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Die Aufwendungen nach $ 8 Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 5 sind ohne
Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutsch-
land beihilfefähig.
(4) Für die Aufwendungen der Überführung einer Leiche oder
Urne findet $ 12 Abs. 2 Anwendung.
$14:. .
Bemessung der Beihilfen
(1) Die Beihilfe bemißt sich nach einem Vomhundertsatz der
veihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemes-
sungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
1. den Beihilfeberechtigten nach $ 2 Abs. 1
Nr. 1 sowie für den entpflichteten Hoch-
schullehrer 50 vom Hundert,
den Empfänger von Versorgungsbezügen,
der als solcher beihilfeberechtigt ist,
3. den berücksichtigungsfähigen Ehegatten
4. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie
eine Waise, die als solche beihifeberech-
tigt ist, 80 vom Hundert.
Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt
der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Num-
mer1 70 vom Hundert; bei mehreren Beihilfeberechtigten
beträgt der Bemessungssatz: nur bei einem von ihnen zu
bestimmenden Berechtigten 70 vom Hundert; die Bestimmung
kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwen-
dungen
L. nach $ 6 Abs.1 Nr. 8 als Aufwendungen der stationär
untergebrachten Person,
2. einer Begleitperson als Aufwendungen des Begleiteten,
3. nach $ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 als Aufwendungen der Mut-
ter,
4. nach $ 12 Abs. 3 als Aufwendungen der ältesten verbleiben-
den Person.
(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichen-
der und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden
oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen
Ausschlusses. keine Versicherungsleistungen gewährt werden
oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind
(Aussteuerung); erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom
Hundert, jedoch höchstens auf 90 vom Hundert.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenver-
sicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie
Pflichtversicherte erhöht sich.der Bemessungssatz auf 100 vom
Hundert der sich nach Anrechnung der Kassenleistung ergeben-
den beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn sich
der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes
semißt ($248 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), oder
wenn ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil oder dergleichen von
mindestens 40 DM monatlich zum Krankenkassenbeitrag
zewährt wird.
Wa
2. wenn sich aus der Anwendung des $ 5 Abs. 4 Nr. 4 Härten
ergeben oder
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern in
besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des
strengsten Maßstabes anzunehmen sind.
Die oberste Dienstbehörde kann die Zuständigkeit nach Satz 1
auf eine andere Behörde übertragen. ;
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Begrenzung der Beihilfen :
(1) Die Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlaß
gewährten Leistungen aus einer Krankenversicherung, aufgrund
von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglicher Vereinbarun-
gen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht
übersteigen. Hierbei bleiben Leistungen aus Krankentagegeld-
und Krankenhaustagegeldversicherungen unberücksichtigt.
Dem Grunde nach beihilfefähig sind die in den $$6 bis 13
genannten Aufwendungen in tatsächlicher Höhe, für die im
Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird. Bei Anwendung des Satzes
| bleiben Aufwendungen nach $ 11: Abs. 2 sowie $ 12 Abs. 1
unberücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege
nachzuweisen. Soweit Leistungen aus einer Krankenversiche-
rung nachweislich nach einem Vomhundertsatz bemessen wer-
den, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich. In diesem Fall
wird die Leistung der Krankenversicherung nach diesem Vom-
hundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwen-
dungen errechnet. Der Summe der mit einem Antrag geltend
gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallen-
den Versicherungsleistungen gegenüberzustellen; Aufwendun-
gen nach $$ 8, 9 werden getrennt.abgerechnet.
$ 16 ;
Beihilfen beim Tode des Beihilfeberechtigten
(1) Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen Kinder und
Adoptivkinder eines verstorbenen Beihilfeberechtigten erhalten
Beihilfen zu den bis zu dessen Tod und aus Anlaß des Todes
entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe
bemißt sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tode; für
die Aufwendungen aus Anlaß des Todes gilt $ 12. Die Beihilfe
wird demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt;
dies gilt auch für Aufwendungen aus Anlaß des Todes, für die
abweichend von $ 12 Abs. 1 ebenfalls Ausgabebelege vorzulegen
sind.
(2) Andere äls die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen
sowie juristische Personen erhalten die Beihilfe nach Absatz 1,
soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestellten Aufwen-
dungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind
diese Personen Erben des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine
Beihilfe auch zu Aufwendungen des Erblassers, die von diesem
bezahlt worden sind. Die Beihilfe darf zusammen mit Sterbe-
und Bestattungsgeldern sowie sonstigen Leistungen, die zur
Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt
sind, die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht überstei-
gen.
2.
(5) Für beihilfefähige Aufwendungen der in $ 2 Abs. 1 und $ 3
Abs. 1 bezeichneten Personen, zu deren Beiträgen für eine
private Krankenversicherung ein Zuschuß aufgrund von Rechts-
vorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses mindestens
in Höhe von 80 DM monatlich gewährt wird, ermäßigt sich der
Bemessungssatz für den Zuschußempfänger um 20 vom Hun-
dert. Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeld-
versicherungen bleiben außer Betracht.
(6) Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz
erhöhen,
L.wenn die‘ Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung
entstanden sind,
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Verfahren
(1) Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag des Beihilfebe-
rechtigten gewährt; hierfür sind die vom Bundesminister des
Innern herausgegebenen Formblätter zu verwenden. Aufwen-
dungen für Halbwaisen können zusammen mit den Aufwendun-
gen des Elternteils in einem Antrag geltend gemacht werden.
(2) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag
geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 DM
betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese
Summe nicht, so kann abweichend von Satz 1 auch hierfür eine
Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 30 DM
übersteigen.