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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.5 29. April 1993
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Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen
(1) Aus Anlaß von Maßnahmen zur Früherkennung von
Krankheiten sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig
bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die
Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krank-
heiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des
Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten, bei Männern vom
Beginn des fündundvierzigsten Lebensjahres an die Kosten
für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von
Krebserkrankungen,
bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten
Lebensjahres an die Kosten für eine Gesundheitsuntersu-
chung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreis-
lauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig,
nach Maßgabe’ der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundes-
ausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
(2) Beihilfefähig sind. Aufwendungen für prophylaktische
zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und
200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für
Zahnärzte bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen,
ausgenommen jedoch solche aus Anlaß privater Reisen in
Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
finanzierten Krankenversicherung oder- Schadenersatzansprü-
che von insgesamt mindestens 2000 DM zu, so beträgt die
Beihilfe 650 DM, beim Tod eines Kindes 425 DM; stehen
Ansprüche von insgesamt mindestens 4 000 DM zu, wird keine
Beihilfe gewährt. Soweit wegen Gewährung von Sterbe- oder
Bestattungsgeldern Schadenersatzansprüche kraft Gesetzes
übergehen, werden diese Schadenersatzansprüche nicht neben
den Sterbe- oder Bestattungsgeldern im Sinne des Satzes 2 bei der
Bemessung der Pauschalbeihilfe berücksichtigt. Bestattungsgeld
nach $$ 36 oder 53 Bundesversorgungsgesetz bleibt unberück-
sichtigt.
(2) Ferner ‚sind beihilfefähig die Aufwendungen für die
Überführung der Leiche oder Urne bis zur Höhe der Kosten
einer Überführung an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des
Todes, höchstens jedoch für eine Entfernung von siebenhundert
Kilometern.
(3) Verbleibt mindestens ein pflegebedürftiger berücksichti-
gungsfähiger oder selbst beihilfeberechtigter Familienangehöri-
ger oder ein berücksichtigungsfähiges. Kind unter fünfzehn
Jahren im Haushalt und kann dieser beim Tode des den Haushalt
allein führenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfä-
higen Angehörigen nicht durch eine andere im Haushalt lebende
Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für
eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwen-
dung des $ 6 Abs. 1 Nr. 8 bis zu sechs Monaten, in Ausnahme-
fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zu einem
Jahr beihilfefähig.
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Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt
(1) Aus Anlaß einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwen-
dungen
1. für die Schwangerschaftsüberwachung,
2. entsprechend $ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9,
3. für die Hebamme und den Entbindungspfleger,
4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung
oder ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu
zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht
bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpfle-
gekraft nach $ 6 Abs. 1 Nr. 7 gepflegt wird; $ 6 Abs. 1 Nr. 7
Satz 2 ist anzuwenden,
5. entsprechend $ 6 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind.
(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes
lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 250 DM
gewährt. Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind,
das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt
oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt
und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern
erteilt ist. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die
Beihilfe der Mutter gewährt.
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Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen
(1) In Todesfällen wird. zu den Aufwendungen für die
Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die
Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines
Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grab-
stelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine
Beihilfe bis zur Höhe von 1.300 DM, in Todesfällen von Kindern
bis zur Höhe von 850 DM gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte
versichert, daß ihm Aufwendungen in dieser Höhe entstanden
sind. Stehen Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von
Rechtsvorschriften, aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aus
einer im Sterbemonat nicht ausschließlich durch eigene Beiträge
Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
entstandene Aufwendungen
(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwen-
dungen nach $ 6 und $$ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis
zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim
Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen
wären.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf
die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig,
L. wenn sie bei einer Dienstreise‘ eines Beihilfeberechtigten
entstanden sind, es sei denn, daß die Behandlung bis zur
Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufge-
schoben werden können,
wenn die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt
worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt
ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder
vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, daß die
Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich
größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist. Die Anerkennung
der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammen-
hang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, ist ausge
schlossen.
(3) Aus Anlaß einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland entstandene Aufwendungen nach $ 8 Abs. 2 Nr. 2
bis 5 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn
durch das amts- oder vertrauensärztliche Gutachten nachge-
wiesen wird, daß die Heilkur wegen der wesentlich größeren
Erfolgsaussicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
zwingend notwendig ist, und
2. der Kurort im Heilkurorteverzeichnis (Anlage 4) aufgeführt
ist und
3. die sonstigen Voraussetzungen des $ 8 vorliegen.
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