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Volume Nr. 5, 29. April 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.5 29. April 1993 
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Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen 
(1) Aus Anlaß von Maßnahmen zur Früherkennung von 
Krankheiten sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig 
bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die 
Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krank- 
heiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des 
Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden, 
bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten, bei Männern vom 
Beginn des fündundvierzigsten Lebensjahres an die Kosten 
für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von 
Krebserkrankungen, 
bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten 
Lebensjahres an die Kosten für eine Gesundheitsuntersu- 
chung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreis- 
lauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit. 
Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig, 
nach Maßgabe’ der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundes- 
ausschusses der Ärzte und Krankenkassen. 
(2) Beihilfefähig sind. Aufwendungen für prophylaktische 
zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 
200 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für 
Zahnärzte bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. 
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Schutzimpfungen, 
ausgenommen jedoch solche aus Anlaß privater Reisen in 
Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 
finanzierten Krankenversicherung oder- Schadenersatzansprü- 
che von insgesamt mindestens 2000 DM zu, so beträgt die 
Beihilfe 650 DM, beim Tod eines Kindes 425 DM; stehen 
Ansprüche von insgesamt mindestens 4 000 DM zu, wird keine 
Beihilfe gewährt. Soweit wegen Gewährung von Sterbe- oder 
Bestattungsgeldern Schadenersatzansprüche kraft Gesetzes 
übergehen, werden diese Schadenersatzansprüche nicht neben 
den Sterbe- oder Bestattungsgeldern im Sinne des Satzes 2 bei der 
Bemessung der Pauschalbeihilfe berücksichtigt. Bestattungsgeld 
nach $$ 36 oder 53 Bundesversorgungsgesetz bleibt unberück- 
sichtigt. 
(2) Ferner ‚sind beihilfefähig die Aufwendungen für die 
Überführung der Leiche oder Urne bis zur Höhe der Kosten 
einer Überführung an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des 
Todes, höchstens jedoch für eine Entfernung von siebenhundert 
Kilometern. 
(3) Verbleibt mindestens ein pflegebedürftiger berücksichti- 
gungsfähiger oder selbst beihilfeberechtigter Familienangehöri- 
ger oder ein berücksichtigungsfähiges. Kind unter fünfzehn 
Jahren im Haushalt und kann dieser beim Tode des den Haushalt 
allein führenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfä- 
higen Angehörigen nicht durch eine andere im Haushalt lebende 
Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für 
eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwen- 
dung des $ 6 Abs. 1 Nr. 8 bis zu sechs Monaten, in Ausnahme- 
fällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bis zu einem 
Jahr beihilfefähig. 
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Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt 
(1) Aus Anlaß einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwen- 
dungen 
1. für die Schwangerschaftsüberwachung, 
2. entsprechend $ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9, 
3. für die Hebamme und den Entbindungspfleger, 
4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung 
oder ambulanten Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu 
zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht 
bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpfle- 
gekraft nach $ 6 Abs. 1 Nr. 7 gepflegt wird; $ 6 Abs. 1 Nr. 7 
Satz 2 ist anzuwenden, 
5. entsprechend $ 6 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind. 
(2) Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes 
lebend geborenen Kindes wird eine Beihilfe von 250 DM 
gewährt. Dies gilt auch, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind, 
das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, annimmt 
oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt 
und die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern 
erteilt ist. Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, wird die 
Beihilfe der Mutter gewährt. 
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Beihilfefähige Aufwendungen in Todesfällen 
(1) In Todesfällen wird. zu den Aufwendungen für die 
Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die 
Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines 
Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grab- 
stelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine 
Beihilfe bis zur Höhe von 1.300 DM, in Todesfällen von Kindern 
bis zur Höhe von 850 DM gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte 
versichert, daß ihm Aufwendungen in dieser Höhe entstanden 
sind. Stehen Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von 
Rechtsvorschriften, aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aus 
einer im Sterbemonat nicht ausschließlich durch eigene Beiträge 
Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 
entstandene Aufwendungen 
(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene 
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwen- 
dungen nach $ 6 und $$ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis 
zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim 
Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen 
wären. 
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf 
die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, 
L. wenn sie bei einer Dienstreise‘ eines Beihilfeberechtigten 
entstanden sind, es sei denn, daß die Behandlung bis zur 
Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hätte aufge- 
schoben werden können, 
wenn die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt 
worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kommt 
ausnahmsweise in Betracht, wenn durch ein amts- oder 
vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist, daß die 
Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 
zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich 
größere Erfolgsaussicht zu erwarten ist. Die Anerkennung 
der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die im Zusammen- 
hang mit kurähnlichen Maßnahmen entstehen, ist ausge 
schlossen. 
(3) Aus Anlaß einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik 
Deutschland entstandene Aufwendungen nach $ 8 Abs. 2 Nr. 2 
bis 5 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn 
durch das amts- oder vertrauensärztliche Gutachten nachge- 
wiesen wird, daß die Heilkur wegen der wesentlich größeren 
Erfolgsaussicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland 
zwingend notwendig ist, und 
2. der Kurort im Heilkurorteverzeichnis (Anlage 4) aufgeführt 
ist und 
3. die sonstigen Voraussetzungen des $ 8 vorliegen. 
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