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Volume Nr. 4, 31. März 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Nr.4. 31. März 1993 
16? 
Anlage IV 
Anlage \V 
Rundschreiben 
über Beihilfevorschriften 
hier: Festbetragsarzneimittel 
($ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhV)* 
Vom 12. Juni 1990 
Inn II A 13 
Tel.: 867-4179 oder 867-1, intern 95-4179 
Ausführungsvorschriften 
zu $ 44 des Landesbeamtengesetzes 
Vom 30. April 1985* 
Inn IIG 2 
Tel.: 867-4179 oder 867-1, intern 95-4179 
Aufgrund des $ 119 Abs. 2 in Verbindung mit $ 44 des Landes- 
beamtengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1979 (GVBl. 
S. 368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1984 
(GVBl. S. 1436), wird. bestimmt: 
Nachstehend geben wir im Hinblick auf $ 44 LBG auszugsweise 
mit der Bitte um Beachtung den Wortlaut des Rundschreibens 
des Bundesministers des Innern vom 21. Mai 1990 - D II 5 - 
213 106 - 2/11 - bekannt: 
Gemäß Artikel 2 Nr.3 der Allgemeinen Verwaltungs- 
vorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 
19. September 1989 (GMBI. S. 542) gebe ich bekannt, daß 
ab 1. Juli 1990 die tatsächlichen Voraussetzungen für die 
Anwendung des $ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhV gegeben sind. 
Für ab diesem Zeitpunkt ärztlich verordnete Arzneimittel, 
die den Festbetrag übersteigen, sind die über den Fest- 
betrag hinausgehenden Aufwendungen nicht mehr bei- 
hilfefähig, wenn der Arzt auf seiner Verordnung diese 
Mittel mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet hat. 
Im einzelnen: 
Eine Hinweispflicht des Arztes über die Einschränkung 
bei der Erstattung der über den Festbetrag hinausgehen- 
den Kosten ergibt sich bei privatärztlicher Behandlung 
als Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag. Vorausset- 
zung ist, daß dem Arzt bekannt ist, daß es sich um beihilfe- 
berechtigte Personen handelt. 
Die Ärzteschaft ist um Mitwirkung gebeten worden. So 
haben die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder die 
Kassenärzte gebeten, bei der Verordnung von über dem 
Festbetrag liegenden Arzneimitteln 
beihilfeberechtigte Personen zu informieren, daß der 
Mehrbetrag nicht beihilfefähig ist, und 
diese Arzneimittel auf dem Rezept mit dem Zusatz „Z“ 
zu kennzeichnen. 
Die Bundesärztekammer hat diese Verfahrensabsprache 
im Deutschen Arzteblatt (Heft 19 vom 10. Mai 1990) offi- 
ziell veröffentlicht und die Landesärztekammern gebeten, 
ebenfalls dieses Verfahren in geeigneter Weise bekannt- 
zugeben. 
Ich. bitte sicherzustellen, daß die Beihilfeberechtigten in 
geeigneter Weise unterrichtet werden, daß sie und ihre 
Familienangehörigen sich gegenüber dem behandelnden 
Arzt als beihilfeberechtigte Personen erklären sollen. 
Es ist sichergestellt, daß meinem Hause die jeweils gültige 
Übersicht der sog. „zuzahlungspflichtigen“ Arzneimittel 
zugeleitet wird, die ich umgehend an Sie weiterleiten 
werde. 7 
Bis zum 1. Juli 1990 soll eine aktualisierte Übersicht vor- 
liegen, die ich als dann maßgebende Übersicht umgehend 
nachreichen werde.“ 
Zur Unterrichtung der Dienstkräfte über Einzelheiten dieses 
Verfahrens ist das Merkblatt bestimmt, das wir allen Dienst- 
kräften auszuhändigen bitten. Es kann vom 2. Juli 1990 an beim 
Vordrucklager des Landesverwaltungsamtes Berlin unter der 
Vordruck-Nr. Inn II 1029 abgerufen werden. 
Dieses Rundschreiben (ohne Merkblatt) wird im Amtsblatt für 
Berlin und im Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I abge- 
druckt werden. 
* DBI. 1990 I S. 134 
® 
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von 
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevor- 
schriften - BhV -) - Artikel 1 der Allgemeinen Verwaltungsvor- 
schrift des Bundesministers des Innern zu $ 79 des Bundesbeam- 
tengesetzes vom 19. April 1985 (ABl. S. 1000 - DBl.I S. 106) - in 
der jeweiligen Fassung ist auf Dienstkräfte und Versorgungs- 
>mpfänger des Landes Berlin mit folgenden Abweichungen anzu- 
wenden: 
In$ 5 Abs. 4 Nr. 3,8 14 Abs. 6 Nr. 3, 8 17 Abs. 1 und der Num- 
mer 10 der Anlage 2 tritt an die Stelle des Bundesministers 
des Innern der Senator für Inneres. 
In$5 Abs. 4 Nr. 3,812 Abs. 3 und 8 14 Abs. 6 tritt an die Stelle 
der obersten Dienstbehörde die Festsetzungsstelle. 
$ 17 Abs. 4 und 5 wird durch die folgende Regelung ersetzt: 
Die Anträge von Dienstkräften sind unter Beifügung der 
Belege (Arztrechnungen, ärztliche Verordnungen usw.) über 
die zuständige personalaktenführende Stelle der Fest- 
setzungsstelle vorzulegen. Der Beihilfeantrag und die An- 
lagen hierzu können verschlossen übersandt werden. Dabei 
können die Zusammenstellung der Aufwendungen und die 
Belege (Arztrechnungen, ärztliche Verordnungen und der- 
gleichen) in einem besonderen verschlossenen Umschlag, 
auf dem „Anlage zum Beihilfeantrag des . .. (Name, Dienst- 
stelle)“ zu vermerken ist, beigefügt werden, den erst die 
Beihilfestelle öffnen darf. Die personalaktenführende Stelle 
bringt auf dem Antragsformblatt die dort vorgesehenen Prüf- 
vermerke an und leitet den Antrag mit den Anlagen ver- 
schlossen an die Festsetzungsstelle weiter. 
Die bei der Bearbeitung der Beihilfen bekanntgewordenen 
Angelegenheiten sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur für 
den Zweck verwandt werden, für den sie bekanntgegeben 
sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Berechtigung 
oder Verpflichtung zur Offenbarung oder der Beihilfeberech- 
tigte oder der Angehörige ist damit schriftlich einverstanden. 
y 
Als - Festsetzungsstelle entscheiden die Behörden oder 
Dienststellen, die für die den Beihilfeberechtigten betreffen- 
den personalrechtlichen Entscheidungen unmittelbar zu- 
ständig sind, für Versorgungsempfänger die Pensionsrege- 
‚ungsbehörden. Das Landesverwaltungsamt Berlin ist Fest- 
setzungsstelle, wenn ihm die Befugnis übertragen worden 
ist, über Beihilfeanträge zu entscheiden. 
UL. 
Diese Ausführungsvorschriften. treten am 1.Oktober 1985. in 
Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsvorschriften zu $ 44 des 
Landesbeamtengesetzes vom 24. April 1981 (ABl. S. 938 - DBl.I 
5.66) außer Kraft. 
* in der Fassung der Verwaltungsvorschriften vom 19. Oktober 1989 (ABl. S. 2199 / 
DBI. I S. 81)
	        
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