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Volume Nr. 4, 31. März 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.4 31. März 1993 
Sm DE SEAS VORSPANN NT, ESTER 16 
107 
5. Aufwendungen für Beamte, denen aufgrund von $ 70 Bun- 
desbesoldungsgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen 
Vorschriften Heilfürsorge zusteht, 
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen 
Angehörigen bei einer Heilbehandlung; als nahe Angehörige 
gelten Ehegatten, Eltern und Kinder der jeweils behandelten 
Person. Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehö- 
rigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur 
Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser 
Vorschriften beihilfefähig, 
von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, 
Diplom-Psychologen (ausschließlich im Rahmen der 
Anlage 1.zu Absatz 1 Nr. 1), Krankengymnasten, Logopä- 
den, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister 
durchgeführt werden, 
Anschaffung (ggf. Miete), Reparatur, Ersatz, Betrieb und 
Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfs- 
mittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkon- 
trolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im 
Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzungen und 
Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 2. 
Dabei kann der Bundesminister des Innern für einzelne 
Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen, 
5. Erste Hilfe, . - 
6. die stationären und teilstationären Krankenhausleistungen 
nach der Bundespflegesatzverordnung (BPfIV), und zwar 
a) allgemeine Krankenhausleistungen ($ 2 Abs. 2 BPfIV) 
aa) allgemeine und besondere Pflegesätze ($ 5 BPfIV), 
bb) Sonderentgelte ($ 6 BPfIV), 
cc) abweichende Entgelte ($ 21-BPfIV), 
;) Wahlleistungen - 
aa) gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen ($ 7 
Abs. 3 BPfIV), 
bb) gesondert berechnete Unterkunft ($ 7 Abs. 4 BPfIV) 
bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers 
abzüglich eines Betrages von 22 DM täglich 
sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistun- 
gen im Rahmen der Nummern 1 und 2. 
Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflege- 
satzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für 
die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten 
entsprechen, 
eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige häusliche 
Pflege bis zur Höhe der Kosten für eine vollbeschäftigte 
Berufspflegekraft. Bei einer Pflege durch Ehegatten, Kinder, 
Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwie- 
gertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und 
Geschwister des Beihilfeberechtigten oder des berücksichti- 
gungsfähigen Angehörigen sind die folgenden Aufwendun- 
gen beihilfefähig ; 
a) Fahrkosten (Nummer 9), . 
b) eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des 
Ausfalles an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Aus- 
übung der Pflege eine mindestens halbrägige Erwerbstä- 
tigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegatten und Eltern des 
Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfe- 
fähig. 
{m übrigen wird für die ständige häusliche Pflege durch eine 
der in Satz 2 genannten Personen eine Beihilfe von 400 DM 
monatlich gewährt, wenn beim Pflegebedürftigen nach dem 
Zeugnis eines Amts- oder Vertrauensarztes die Vorausset- 
zungen für eine dauernde Unterbringung nach $ 9 vorliegen 
and diese durch eine häusliche Pflege vermieden wird, der 
notwendige Einsatz einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft 
entfällt und keine oder keine höhere Beihilfe nach Satz 2 
Buchstabe b zusteht. Satz 3 gilt nicht, wenn aus demselben 
Anlaß aufgrund gesetzlicher. Ansprüche häusliche Pflege- 
hilfe oder an deren Stelle eine Geldleistung zusteht. 
eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiter- 
führung des Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 11 
DM stündlich, höchstens 66 DM täglich, wenn die den 
Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichti- 
gungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären 
Unterbringung (Nummer 6, $ 9) den Haushalt nicht weiter- 
führen kann. Voraussetzung ist, daß diese Person — ausge- 
nommen Alleinerziehende — nicht oder nur geringfügig 
Aufwendungen, die bereits aufgrund eines vorgehenden 
Beihilfeanspruchs ($ 4 Abs.2 und 3 Satz 2) beihilfefähig 
sind, 
Aufwendungen, : die dadurch entstehen, daß anstelle von 
Sachleistungen eine Kostenerstattung nach $ 64 Abs. 1 Fünf- 
tes Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. 
(5) Abweichend von Absatz 4 Nr.4 sind Aufwendungen 
beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach $ 87a 
Bundesbeamtengesetz oder entsprechenden landesrechtlichen 
Vorschriften zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzan- 
spruchs auf den Dienstherrn führt. 
$6 
Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit 
(1) Aus Anlaß einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwen- 
lungen für 
ärztliche und zahnärztliche Leistungen und Leistungen 
eines Heilpraktikers. Die bei einer zahnärztlichen Behand- 
lung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und 
K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für 
Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische 
Leistungen sind in Höhe von zwei Dritteln, Aufwendungen 
für Edelmetalle und Keramikverblendungen jedoch nur zur 
Hälfte beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen 
für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behand- 
lung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften 
erbracht werden. Voraussetzungen und Umfang der Beihil- 
fefähigkeit von‘ Aufwendungen für psychotherapeutische 
Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1, 
die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen 
nach Nummer-1 verbrauchten oder nach Art und Umfang 
schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und 
dergleichen. Soweit für Arznei- oder Verbandmittel Festbe- 
träge festgesetzt sind, sind Aufwendungen nur bis zur Höhe 
des jeweiligen Festbetrages beihilfefähig; darüber hinausge- 
hende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig. Nicht beihil- 
fefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, 
Güter. des täglichen Bedarfs zu ersetzen. 
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 
1) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten 
und grippalen Infekten einschließlich -der ‚bei diesen 
Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, 
Schmerzmittel, hustendiämpfenden und hustenlösenden 
Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr 
vollendet haben, 
b) Mund- und Rachentherapeutika, 
c) Abführmittel, 
d) Arzneimittel gegen Reisekrankheit, 
eine vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlung und 
die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören 
auch ärztlich verordnete Bäder — ausgenommen Saunabä- 
der und Aufenthalt in Mineral- oder Thermalbädern außer- 
halb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur —, Massa- 
gen, Bestrahlung, Krankengymnastik, Bewegungs-, Be- 
schäftigungs- und Sprachtherapie. Die Heilbehandlung muß 
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