Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.4 31. März 1993
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5. Aufwendungen für Beamte, denen aufgrund von $ 70 Bun-
desbesoldungsgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften Heilfürsorge zusteht,
Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen
Angehörigen bei einer Heilbehandlung; als nahe Angehörige
gelten Ehegatten, Eltern und Kinder der jeweils behandelten
Person. Aufwendungen zum Ersatz der dem nahen Angehö-
rigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sind bis zur
Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser
Vorschriften beihilfefähig,
von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,
Diplom-Psychologen (ausschließlich im Rahmen der
Anlage 1.zu Absatz 1 Nr. 1), Krankengymnasten, Logopä-
den, Masseur oder Masseur und medizinischen Bademeister
durchgeführt werden,
Anschaffung (ggf. Miete), Reparatur, Ersatz, Betrieb und
Unterhaltung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfs-
mittel, Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkon-
trolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im
Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzungen und
Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 2.
Dabei kann der Bundesminister des Innern für einzelne
Hilfsmittel Höchstbeträge und Eigenbehalte festlegen,
5. Erste Hilfe, . -
6. die stationären und teilstationären Krankenhausleistungen
nach der Bundespflegesatzverordnung (BPfIV), und zwar
a) allgemeine Krankenhausleistungen ($ 2 Abs. 2 BPfIV)
aa) allgemeine und besondere Pflegesätze ($ 5 BPfIV),
bb) Sonderentgelte ($ 6 BPfIV),
cc) abweichende Entgelte ($ 21-BPfIV),
;) Wahlleistungen -
aa) gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen ($ 7
Abs. 3 BPfIV),
bb) gesondert berechnete Unterkunft ($ 7 Abs. 4 BPfIV)
bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers
abzüglich eines Betrages von 22 DM täglich
sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistun-
gen im Rahmen der Nummern 1 und 2.
Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflege-
satzverordnung nicht anwenden, sind Aufwendungen für
die Leistungen beihilfefähig, die den in Satz 1 genannten
entsprechen,
eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige häusliche
Pflege bis zur Höhe der Kosten für eine vollbeschäftigte
Berufspflegekraft. Bei einer Pflege durch Ehegatten, Kinder,
Eltern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwie-
gertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und
Geschwister des Beihilfeberechtigten oder des berücksichti-
gungsfähigen Angehörigen sind die folgenden Aufwendun-
gen beihilfefähig ;
a) Fahrkosten (Nummer 9), .
b) eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des
Ausfalles an Arbeitseinkommen, wenn wegen der Aus-
übung der Pflege eine mindestens halbrägige Erwerbstä-
tigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegatten und Eltern des
Pflegebedürftigen gewährte Vergütung ist nicht beihilfe-
fähig.
{m übrigen wird für die ständige häusliche Pflege durch eine
der in Satz 2 genannten Personen eine Beihilfe von 400 DM
monatlich gewährt, wenn beim Pflegebedürftigen nach dem
Zeugnis eines Amts- oder Vertrauensarztes die Vorausset-
zungen für eine dauernde Unterbringung nach $ 9 vorliegen
and diese durch eine häusliche Pflege vermieden wird, der
notwendige Einsatz einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft
entfällt und keine oder keine höhere Beihilfe nach Satz 2
Buchstabe b zusteht. Satz 3 gilt nicht, wenn aus demselben
Anlaß aufgrund gesetzlicher. Ansprüche häusliche Pflege-
hilfe oder an deren Stelle eine Geldleistung zusteht.
eine Familien- und Haushaltshilfe zur notwendigen Weiter-
führung des Haushalts des Beihilfeberechtigten bis zu 11
DM stündlich, höchstens 66 DM täglich, wenn die den
Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichti-
gungsfähige Person wegen einer notwendigen stationären
Unterbringung (Nummer 6, $ 9) den Haushalt nicht weiter-
führen kann. Voraussetzung ist, daß diese Person — ausge-
nommen Alleinerziehende — nicht oder nur geringfügig
Aufwendungen, die bereits aufgrund eines vorgehenden
Beihilfeanspruchs ($ 4 Abs.2 und 3 Satz 2) beihilfefähig
sind,
Aufwendungen, : die dadurch entstehen, daß anstelle von
Sachleistungen eine Kostenerstattung nach $ 64 Abs. 1 Fünf-
tes Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird.
(5) Abweichend von Absatz 4 Nr.4 sind Aufwendungen
beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach $ 87a
Bundesbeamtengesetz oder entsprechenden landesrechtlichen
Vorschriften zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzan-
spruchs auf den Dienstherrn führt.
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Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit
(1) Aus Anlaß einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwen-
lungen für
ärztliche und zahnärztliche Leistungen und Leistungen
eines Heilpraktikers. Die bei einer zahnärztlichen Behand-
lung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis 232, F und
K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für
Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische
Leistungen sind in Höhe von zwei Dritteln, Aufwendungen
für Edelmetalle und Keramikverblendungen jedoch nur zur
Hälfte beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behand-
lung noch bei der Durchführung dieser Vorschriften
erbracht werden. Voraussetzungen und Umfang der Beihil-
fefähigkeit von‘ Aufwendungen für psychotherapeutische
Behandlungen bestimmen sich nach Anlage 1,
die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen
nach Nummer-1 verbrauchten oder nach Art und Umfang
schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und
dergleichen. Soweit für Arznei- oder Verbandmittel Festbe-
träge festgesetzt sind, sind Aufwendungen nur bis zur Höhe
des jeweiligen Festbetrages beihilfefähig; darüber hinausge-
hende Aufwendungen sind nicht beihilfefähig. Nicht beihil-
fefähig sind Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind,
Güter. des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1) Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten
und grippalen Infekten einschließlich -der ‚bei diesen
Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel,
Schmerzmittel, hustendiämpfenden und hustenlösenden
Mittel für Personen, die das achtzehnte Lebensjahr
vollendet haben,
b) Mund- und Rachentherapeutika,
c) Abführmittel,
d) Arzneimittel gegen Reisekrankheit,
eine vom Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlung und
die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören
auch ärztlich verordnete Bäder — ausgenommen Saunabä-
der und Aufenthalt in Mineral- oder Thermalbädern außer-
halb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur —, Massa-
gen, Bestrahlung, Krankengymnastik, Bewegungs-, Be-
schäftigungs- und Sprachtherapie. Die Heilbehandlung muß
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